Nach OECD-Schätzungen sind 70% des Welthandes konzerninterne Lieferungen und Leistungen. Immer mehr Länder führen daher Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise ein und verhängen schmerzhafte Strafen bei Nichtbeachtung der Regelungen. Auch in Österreich hat mit den im Jahr 2010 vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlichten Verrechnungspreisrichtlinien das Thema eine hohe Aktualität gewonnen. Unstrittig sind nunmehr Fragestellungen zu Verrechnungspreisen internationaler Konzernverbünde zunehmend zu den brisantesten Steuerthemen bei Betriebsprüfungen in den letzten Jahren geworden.
Um auf etwaige Betriesprüfungen mit der Finanz daher vorbereitet zu sein, sind österreichische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Konzernverflechtungen oder ausländischen Betriebsstätten jedenfalls gut beraten, die Verrechnungspreise gewissenhaft zu ermitteln und zu dokumentieren.
Folgende Eckpunkte bilden das Grundgerüst eines vertretbaren und gut dokumentieren Verrechnungspreis:
Fremdüblichkeit. Der zentrale Anknüpfungspunkt der Verrechnungspreisgestaltung stellt der Fremdvergleichsgrundsatz (Dealing at arm’s length – Prinzip) der international weitgehend anerkannten OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen dar.
Konzerninterne Lieferungen und Leistungen müssen demnach der Höhe nach so ausgestaltet sein, wie sie auch zu fremden Dritten abgeschlossen worden wären.Unterbindung von Willkür. Vom steuerrechtlichen Gesichtspunkt sollen dadurch wirtschaftlich nicht gerechtfertigte beziehungsweise willkürliche Gewinnverlagerungen und die daraus resultierenden Ertragssteuerverschiebungen im internationalen Konzernverbund unterbunden werden.
Wird der Fremdvergleichsgrundsatz verletzt, werden die Preise im Rahmen einer Außenprüfung von der Finanz an ein fremdübliches Niveau angepasst.OECD-Methode. Für die Ermittlung eines angemessenen Verrechnungspreises stehen die OECD-Verrechnungspreismethoden zur Verfügung, welche auch in den österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien ihren Niederschlag gefunden haben.
Neben den transaktionsbezogenen Standardmethoden wie der Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufsmethode und der Kostenaufschlagsmethode können im Einzelfall auch Gewinnaufteilungsmethoden zur Anwendung kommen. Welche Methode im jeweiligen Fall als geeignet anzusehen ist, ist auf Basis des konkreten Sachverhalts zu entscheiden.
Dokumentationspflicht. Durch die Verrechnungspreisrichtlinie 2010 hat das BMF auch deutlich seine Ansicht dargestellt, dass im Zusammenhang mit der Ermittlung von Verrechnungspreisen eine umfassende Dokumentationspflicht von grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen verbundenen Unternehmen besteht.
Die Verrechnungspreisgestaltung und die Methodenwahl sind ausreichend zu dokumentieren und zu begründen.Advance Ruling gemäß § 118 BAO. Um für komplexe Sachverhalte im Zusammenhang mit der Gestaltung von internationalen Verrechnungspreisen Rechtssicherheit zu erlangen, kann es sich in manchen Fällen empfehlen vom zuständigen Finanzamt einen verbindlichen Auskunftsbescheid (Advance Ruling nach § 118 Bundesabgabenordnung) einzuholen.
Am 1.8.2016 wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG), welches am 6.7.2016 vom Nationalrat beschlossen wurde, im Bundesgesetzblatt I Nr. 77/2016 kundgemacht. Damit ist nun die von der OECD vorgeschlagene dreistufige Dokumentation mit Master File, Local File und Country-by-Country Reporting auch für Österreich verpflichtend vorgesehen.
Aus dem VPDG ergibt sich erstmals eine explizite gesetzliche Regelung von spezifischen Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise in Österreich. Wir dürfen Sie diesbezüglich auf unsere “News” vom 26.8.2016 aufmerksam machen.
Die Berater der HR TAX stehen Ihnen jederzeit zur Beratung in Verrechnungspreisfragen zur Verfügung (bspw. Einholung eines Advance Ruling, Funktions- und Risikoanalyse interner Transaktionen, Unterstützung bei Betriebsprüfungen). Haben Sie die Absicht ein “Masterfile” nach EU-Muster zu erstellen, unterbreiten wir Ihnen nach einem Erstgespräch gerne auch ein Fixpreisangebot.