Werden ausländische Betriebsstätten in Staaten unterhalten, mit denen Österreich Zwecks Vermeidung doppelter Besteuerung die Befreiungsmethode abgeschlossen hat, kann unter gewissen Voraussetzungen das internationale Steuergefälle von heimischen Firmen und in Österreich ansässige Personen genutzt werden.
Diese Möglichkeit ist jedoch in der Art und Weise begrenzt, dass Österreich mit den meisten “Niedrigsteuerländern” bei der Vermeidung von Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart hat und demnach das Steuergefälle mit diesen Ländern nicht genutzt werden kann. Eine genaue Analyse des Sachverhalts und der steuerlichen Konsequenzen ist daher unumgänglich.