Quellensteuern

Viele Unternehmer wissen es gar nicht, dass es Sie gibt – und doch kann sie so schmerzhaft sein

die Quellensteuer (auch Abzugssteuer genannt).

Bei Zahlungen österreichischer Unternehmer an Steuerausländer sieht das heimische Steuerrecht Quellensteuerabzugsverpflichtungen vor. Werden die Steuern bei der Zahlung nicht einbehalten (idR 25 Prozent vom zu bezahlenden Betrag) müssen diese im Prüfungsfall durch die Finanzverwaltung vom bezahlenden österreichischen Unternehmen getragen werden.

Welche Zahlungen sind u.a betroffen:

hrt_border Zahlungen an ausländische Vertragspartner (Schriftsteller, Vortragende, Künstler, Architekten, Sportler), wenn deren Tätigkeit im Inland ausgeübt oder verwertet wurde.

hrt_border Zahlungen für die Überlassung von Rechten und Lizenzen (Urheberrechte, registriere Schutzrechte, Patente, Marken, Rezepte, Pläne, Know How…).

hrt_border Zahlungen an Aufsichtsräte.

hrt_border Zahlungen für im Inland ausgeübte Beratungstätigkeit und technische Beratung ausländischer Unternehmen (sehen Sie dazu auch den publizierten Fachartikel von HR-TAX: Abzugssteuer bei inländischer Beratungstätigkeit als Steuerfalle).

Sofern auch in Ihrem Unternehmen solche oder ähnliche Zahlungen getätigt werden, prüfen wir gerne ob und in welcher Höhe Abzugssteuern einzubehalten sind bzw. zeigen Ihnen unter welchen Voraussetzungen Sie eine Entlastung (kein Einbehalt der Abzugssteuer) herbeiführen können. Ebenso zeigen Ihnen Mitarbeiter der HR TAX wie Sie eine steuerliche Optimierung dieser Zahlungen erreichen.