Das Rechtsinstitut der Arbeitskräfteüberlassung hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem der bedeutendsten Bereiche des Arbeitsmarktes entwickelt. Wir beschäftigen uns jeden Tag mit der Welt der Arbeitskräfteüberlassung. Unter Mitwirkung des HR TAX Partners Mag. Paul Hollaus ist im Lindeverlag folgender kompakter und praxisorientierter Leitfaden erschienen.
Im österreichischen Einkommensteuer- sowie Körperschaftsteuergesetz ist nicht definiert, was genau unter “Arbeitskräfteüberlassung” gemeint ist. Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es eine genauere Definition mittels des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 2014 (AÜG).
Die Arbeitskräfteüberlassung zeichnet aus, dass es Rechtsbeziehungen zwischen drei unterschiedlichen Teilnehmern gibt.
Zunächst gibt es die überlassene Arbeitskraft, die einen Dienstvertrag zu einem Unternehmen hat. Dieses Unternehmen, welches die Arbeitskraft überlässt, wird in der Praxis als “Überlasser” oder “Gesteller” bezeichnet. Zum Einsatz kommt die überlassene Arbeitskraft bei einem Unternehmen, welches für einen bestimmten Zeitraum einen Mitarbeiter mit einer bestimmten Qualifikation benötigt. Dieses Unternehmen wird als “Beschäftiger” bezeichnet.
Bei der Arbeitskräfteüberlassung muss unterschieden werden, ob es sich um eine reine Inlandsüberlassung handelt, oder ob eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung durchgeführt wird.
Bei einer reinen Inlandsüberlassung sind sowohl die überlassene Arbeitskraft, als auch der Überlasser sowie der Beschäftiger im Inland ansässig. Hier ist zu beachten, dass es die Möglichkeit der Auszahlung steuerfreier Diäten gibt, sowie dass die Kommunalsteuerpflicht von der Gemeinde des Überlassers an den Tätigkeitsort wechseln kann.
Bei der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ist mindestens einer der beteiligten Teilnehmer (Arbeitskraft, Überlasser, Beschäftiger) nicht im selben Land ansässig wie die anderen Teilnehmer. Bei der internationalen Arbeitskräfteüberlassung sind zusätzlich zum österreichischen (Außen-)Steuerrecht auch die innerstaatlichen (Steuer-)Rechtsordnungen anderer Staaten zu beachten. In Fällen, in denen Österreich ein (Doppelbesteuerungsabkommen) mit dem betreffenden Staat abgeschlossen hat, sind darüber hinaus die Bestimmungen dieses Doppelbesteuerungsabkommen maßgeblich. Desweiteren ist die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung sowie die Ermittlung eines korrekten Verrechnungspreises zu beachten (im Falle der Arbeitskräfteüberlassung im Konzern).
Auf Grund unserer langjährigen Erfahrung bei der Betreuung von Fällen der Arbeitskräfteüberlassung (HR TAX NEWS) können wir Sie bezüglich der optimalen steuerlich- sowie sozialversicherungsrechtlichen Ausgestaltung gerne unterstützen. Dies beginnt mit der Planung der optimalen Struktur, sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitskraft, Überlasser und Beschäftiger.
Weiters sind auch die (immer größer werdenden) Verpflichtungen zu berücksichtigen, um keine steuer-, sozialversicherungsrechtlichen oder meldepflichtigen Verstösse zu begehen.
Wir zeigen Ihnen jedenfalls den Weg zu der optimalen Ausgestaltung Ihrer Arbeitskräfteüberlassung.