Unter den Lohnnebenkosten (LNK) im engeren Sinn (in der öffentlichen Diskussion geschieht häufig eine Vermischung mit anderen “Lohnnebenkosten” wie zB der Sozialversicherung) werden der Dienstgeberbeitrag (DB), der Zuschlage zum Dienstgeberbeitrag (DZ), die Kommunalsteuer (KommSt) und die Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse (MVK – “Abfertigung Neu”) verstanden (in Wien kommt noch die U-Bahn Abgabe dazu).
Die Höhe der LNK beträgt zwischen 8 % – 9, 5 % (abhängig davon, in welchem Bundesland sich der Arbeitgeber befindet und ob Beiträge zur MVK zu leisten sind). Nachdem es keine Höchst-Bemessungsgrundlage für diese Abgaben gibt, sind die LNK ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. Im Rahmen eines internationalen Personaleinsatzes muss für jede Abgabe einzeln beurteilt werden, ob sie in Österreich abzuführen ist oder eventuell vermieden werden kann.
Dienstgeberbeitrag (DB):
Der DB ist grundsätzlich von allen Dienstgeber abzuführen, die in Österreich Dienstnehmer beschäftigen. Auch für Mitarbeiter die in das Ausland entsendet sind, ist der DB in Österreich abzuführen. Hier ist jeodch zu beachten, dass die Pflicht zur Abfuhr des DB bei einer Entsendung innerhalb der EU/EWR Staaten von der Sozialversicherungspflicht abhängt. Besteht in Österreich keine SV-Pflicht (mehr), entfällt auch die DB-Pflicht im Inland. Ebenso ist bei einem internationalen Personaleinsatz keine DB-Pflicht gegeben, wenn ein Dienstverhältnis im Ausland eingegangen ist und darauf ausländisches Recht anwendbar ist. Wird im Ausland eine begünstigte Auslandstätigkeit durchgeführt, kann eine Freistellung des DB in Höhe von 60 % der laufenden Arbeitslöhne durchgeführt werden (im Gegensatz zur Steuerbefreiung ist die Befreiung beim DB nicht mit der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage begrenzt).
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ):
Betreffend des DZ lässt sich feststellen, dass dieser immer dann zu leisten ist, wenn DB-Pflicht gegeben ist. Von dieser Grundregel gibt es jedoch wieder Ausnahmen, beispielsweise wenn der Arbeitgeber nicht Mitglied der Wirtschaftskammer ist (keine Pflichtmitgliedschaft liegt zB dann vor, wenn es sich um einen ausländischen Arbeitgeber handelt).
Kommunalsteuer:
Die Kommunalsteuer ist dann zu leisten, wenn Mitarbeiter in einer inländischen Betriebsstätte tätig werden. Auch bei einer Entsendung in das Ausland ist weiterhin KommSt-Pflicht im Inland gegeben, es sei denn, der Mitarbeiter kommt im Rahmen einer ausländischen KommSt-Betriebsstätte zum Einsatz. Bei der Arbeitskräfteüberlassung von einem ausländischen Überlasser an einen inländischen Beschäftiger ist darauf zu achten, dass die Verpflichtung zur Abfuhr der KommSt auf den Beschäftiger übergeht (die KommSt beträgt in diesem Fall 2,1 % auf das Gestellungsentgelt).
MVK-Beiträge:
Die Pflicht zur Abfuhr der MVK-Beiträge richtet sich nach hA nach dem vereinbarten Arbeitsrecht. Ist daher österreichisches Arbeitsrecht vereinbart, sind vom Arbeitgeber MVK-Beiträge abzuführen. Es ist jedoch anzumerken, dass Teile der Litertaur die Pflicht zur Abfuhr der MVK-Beiträge an die Sozialversicherungspflicht im Inland gekoppelt sehen wollen.