Im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung im Konzern werden Mitarbeiter zwischen den in unterschiedlichen Ländern ansässigen Konzernunternehmen entsendet.
Die konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung nimmt in der Praxis eine immer bedeutendere Stellung ein. Gründe für die Überlassung im Konzern können beispielsweise die Unterstützung beim Aufbau neuer Landesgesellschaften, der Transfer von Know-How zwischen einzelnen Gesellschaften oder Schulungszwecke (Stichwort Trainee-Programm) sein. Die konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung zeichnet sich in der Regel dadurch aus, dass die Gestellung von Personal nicht zu den Kernbereichen des überlassenden Untenehmens zählt. Es wird mit der Überlassung in der Regel auch kein Gewinnzweck verfolgt, d.h. das überlassende Unternehmen bezweckt nicht die Erzielung eines monetären Erfolges durch diese Tätigkeit.
Für die konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung sind grundsätzlich dieselben steuerlichen Bestimmungen maßgeblich, wie bei der Arbeitskräfteüberlassung, die nicht im Konzern erfolgt. In der Praxis wird dies jedoch oft übersehen, wobei teilweise fremdunübliche Gestaltungen gewählt werden.
- Als “Kardinalfehler” erweist sich oftmals, dass es an einer eindeutigen und schriftlichen Dokumentation fehlt (kein Überlassungsvertrag). Nachdem jedoch Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen (“im Konzern”) auf fremdübliche Weise geschehen müssen, ist dies der erste Fehler, welcher von den beteiligten Unternehmen oftmals gemacht wird.
- Eine weitere Fehlerquelle ist, dass für die Überlassung keine Verrechnung, oder eine falsche Verrechnung, der Gestellungskosten vorgenommen wird. Dies kann nachträglich im Zuge von Betriebsprüfungen zu langwierigen Korrekturen führen (wobei die “Compliance-Kosten” für die Abwicklung der Korrektur das Steuerrisiko einer Nachzahlung überwiegen kann).