Firmenpension:
Art. 18 des OECD Musterabkommens (OECD-MA) enthält eine Verteilungsnorm für Ruhegehälter. Darin heisst es, dass vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden dürfen. Solche “privaten” Ruhegehälter werden daher in vielen Fällen im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterworfen, und zwar unabhängig davon, ob diese Pension laufend zur Auszahlung gelangt, aufgrund eines Pensionsplanes erfolgt oder durch eine Einmalbetrag abgefunden wird (dies gilt auch dann, wenn das Pensionsalter noch nicht erreicht wurde).
Eine Ausnahme dieser Generalregel wäre in der österreichischen DBA-Praxis hierbei das Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen. Demnach empfehlen wir den Einzelfall stets von einem fachkundigen HR-TAX Berater überprüfen zu lassen.
Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung:
Sozialversicherungspensionen an pensionierte Dienstnehmer privater und öffentlich rechtlicher Erwerbsbetriebe werden in den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil den Ruhegehältern (Art. 18 OECD-MA) mit Besteuerungsrecht des Anässigkeitsstaates und zum Teil der Zuteilungsregelung für öffentliche Bezüge mit Besteuerungsrecht des Kassenstaates (Art. 19 OECD-MA) unterstellt. Vereinzelt ist ein Staatsbürgerschaftsvorbehalt vorgesehen. Etwa die Hälfte der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen behält das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Pensionsempfängers vor. So beispielsweise die DBA mit Australien, Bulgarien, Großbritannien, Irland, Italien, Korea, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Pakistan, Polen, Portugal, Schweiz, Slowakei, Spanien, Thailand, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ägypten und Zypern.
Renten aus Lebensversicherungen:
Rentenzahlungen, die sich aus privaten Pensions- bzw. Lebensversicherungensverträgen ergeben, unterliegen – soweit im Doppelbesteuerungsabkommen keine gesonderte Zuteilungsregel enthalten ist- dem Auffangtatbestand des Art. 21 OECD-MA (“andere Einkünfte”) und dürfen demnach im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.