Sozialversicherung bei Homeoffice International

Neben der Steuerpflicht ist natürlich auch immer die Sozialversicherungspflicht ein wichtiger Punkt bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit. Nachdem das Homeoffice gekommen ist um zu bleiben und immer öfter praktiziert wird, werden einige Regelungen im internationalen Sozialversicherungsrecht nachgeschärft.

Innerhalb der EU/EWR/Schweiz kommt die EU-Verordung 883/2004 betreffend der Zuständigkeit der Sozialversicherung zur Anwendung. Eine Grundregel dieser EU-Verordnung ist, dass auch bei grenzüberschreitender Tätigkeit immer nur in einem Staat Sozialversicherungspflicht gegeben ist (bei der Steuer kann unter Umständen während eines Kalenderjahres in 2 oder mehr Staaten Steuerpflicht gegeben sein).

Grundsätzlich besteht Sozialversicherungspflicht immer (nur) im Tätigkeitsstaat (Achtung: der Tätigkeitsstaat muss nicht immer derselbe sein wie der Staat in dem der Arbeitgeber sitzt). Wenn jedoch nicht nur in einem Staat gearbeitet wird, kommen Spezialregelungen zur Anwendung. Wird im Wohnortstaat gearbeitet (z.B. im Homeoffice), ist der Arbeitgeber jedoch in einem anderen Staat ansässig, besteht Sozialversicherungspflicht im Arbeitgeberstaat, wenn maximal 25 % der Tätigkeit im Wohnortstaat ausgeübt wird. Wird die 25 % Grenze überschritten, wechselt die Sozialversicherungspflicht vom Arbeitgeberstaat in den Wohnortstaat des Mitarbeiters. Dies hat zur Konsequenz, dass die Sozialbeiträge vom Arbeitgeber an die zuständige Stelle des Mitarbeiters im jeweiligen Wohnortstaat überwiesen werden müssen (natürlich gemäß den Sozialversicherungsregelungen des Wohnortstaates).

Im Zuge des vermehrten Homeoffice als Konsequenz der Corona Pandemie wurde zwischen Österreich auf der einen Seite, und Deutschland, Tschechien und der Slowakei auf der anderen Seite, nunmehr die Sonderegel vereinbart, dass die 25 % Grenze auf 40 % angehoben wird (40 % entsprechen 2 Tage in der Arbeitswoche). Wird also im Verhältnis zu diesen Staaten die Tätigkeit bis zu 40 % im Homeoffice im Wohnortstaat ausgeübt, wechselt die Sozialversicherungspflicht nicht in den Wohnortstaat, sonder bleibt im Arbeitgeberstaat bestehen. Bei Übersteigen dieser Grenze wechselt die Sozialversicherungspflicht in den Wohnortstaat. Sollten Sie bei der Abwicklung in diesem Fall unsere Unterstützung benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.

Hinzurechnung bei beschränkter Steuerpflicht

Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterliegen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht. Geben diese Personen in Österreich eine Steuererklärung ab, wird zu Ihrem Einkommen fiktiv ein Betrag von 9.000 EUR hinzugerechnet, und dann der Steuertarif angewendet. Faktisch besteht daher bereits Steuerpflicht ab einem Einkommen von 2.000 EUR. (bei unbeschränkter Steuerpflicht ab 11.000 EUR)

Im Zuge der Steuerreform 2022/23 wurde die Steuerfreigrenze bei der unbeschränkten Steuerpflicht von 11.000 EUR auf 11.693 EUR erhöht. Wäre es daher bei einer Hinzurechnung von 9.000 EUR geblieben, wäre es bei der beschränkten Steuerpflicht zu einer Steuerfreigrenze von 2.693 EUR gekommen. Um dies zu verhindern, wurde vom Gesetzgeber ab der Veranlagung 2023 die Hinzurechnung bei der beschränkten Steuerpflicht auf 9.567 EUR angehoben. Daher profitieren beschränkt steuerpflichtige Steuerausländer nur in geringem maße von der Steuerreform, da faktisch  bereits ab einem Einkommen von 2.126 EUR Einkommensteuer anfällt.

VAE: DBA Umstellung auf Anrechnungsmethode

Wie bereits berichtet, haben Österreich und die Vereinigten Arabischen Emirate (Dubai, Abu Dhabi und 5 weitere Emirate) ein Protokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Am 20. Dezember 2022 wurden die Ratifikationsurkunden zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten für das am 1. Juli 2021 in Dubai unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (DBA-VAE), BGBl. III Nr. 88/2004, ausgetauscht. Gemäß Artikel 9 tritt das Abänderungsprotokoll sowohl hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern als auch hinsichtlich anderer Steuern am 1. März 2023 in Kraft und findet ab 1. Jänner 2023 Anwendung.

Die Hauptänderung des DBA ist, dass auf österreichischer Seite von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode übergegangen wurde. Das heißt, dass bei einer in Österreich ansässigen Person, Einkünfte die in den VAE erzielt wurden, in Österreich nicht mehr steuerfrei sind. Es ist viel mehr so, dass die VAE Einkünfte voll in Österreich steuerpflichtig sind, und eine VAE-Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet werden kann (falls überhaupt Steuern zu leisten sind in den VAE). Im Endeffekt zahlt man somit die hohe österreichische Einkommensteuer und profitiert nicht von der Steueroase VAE.

(Kein) Progressionsvorbehalt bei Ansässigkeit im Ausland (oder doch?)

Ein interessantes Erkenntnis hat das BFG zur Frage des Progressionsvorbehalts bei Personen mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland veröffentlicht (Erkenntnis des BFG vom 08.06.2022, RV/7102022/2020). Bekanntlich ist es ja so, dass bei Auslandseinkünften, die auf Grund der in einem DBA verankterten Befreiungsmethode in Österreich keiner Besteuerung unterworfen werden dürfen, der Progressionsvorbehalt angewendet wird. Dies bedeutet, dass die steuerfreien Einkünfte zur Festsetzung des Steuersatzes, der auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte angewendet wird, herangezogen werden dürfen.

Fraglich im vorliegenden Fall war, ob der Progressionsvorbehalt auch dann angewendet werden darf, wenn die steuerliche Ansässigkeit im Ausland gelegen ist. Die anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen liefern zu dieser Frage keine eindeutige Antwort und so musste das BFG in einem Erkenntnis dazu Stellung nehmen.

Das BFG entschied, dass bei steuerlicher Ansässigkeit im Ausland der Progressionsvorbehalt NICHT zur Anwendung kommt. Bei der Besteuerung der Inlandseinkünfte einer im Ausland ansässigen Person sind somit die ausländischen Einkünfte für den inländischen (österreichischen) Steuersatz nicht relevant.

Die Entscheidung entspricht auch der Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung (z.B. EST RL Rz 7595) und sorgt nunmehr für Klarheit in dieser bisher umstrittenen Rechtsfrage.

Update 30.12.2022:

Mittlerweile hat der VwGH in einem gleich gelagerten Sachverhalt entschieden, dass auch dann ein Progressionsvorbehalt geltend zu machen ist, wenn Österreich nicht der Ansässigkeitsstaat, sondern “nur” der Quellenstaat ist. Für den Parktiker hat diese Entscheidung weitreichende Konsquenzen. Mehr dazu erfahren Sie in einem der nächsten Blog Einträge.

Wo ist der Tätigkeitsort?

Ein Grundprinzip bei der Zuordnung von Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit ist, dass diese in jenem Staat steuerpflichtig sind, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (vorbehaltlich Ausnahmeregelungen). Die Tätigkeit wird an jenem Ort ausgeübt, an dem sich der Arbeitnehmer physisch aufhält.

Dieses Grundprinzip (auch bekannt als Tätigkeitsortprinzip) ist jedoch vom VwGH in einem Urteil erstmals durchbrochen worden. Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass eine bei einem Schweizer Gericht als Richter angestellte Person, seine Tätigkeit hauptsächlich in einem österreichischen Büro durchführte, und nur zu Verhandlungen in die Schweiz zu seinem Gericht reiste. Der VwGH urteilte in seinem Erkenntnis (VwGH 12. 5. 2022, Ra 2021/13/0042), dass obwohl die Tätigkeit des Richters hauptsächlich in Österreich ausgeübt wurde, diese “funktional” dem Schweizer Gericht zuordenbar sei, und die Einkünfte die auf diese (österreichische) Tätigkeit enfallen, ebenfalls in der Schweiz steuerpflichtig seien. Diese Argumentation läuft daher dem Tätigkeitsortprinzip zuwieder, da gemäß der Rechtsansicht des VwGH nicht auf den Tätigkeitsort, sondern auf eine Zurodnung der Tätigkeit mit der Schweizer Instituion (Schweizer Gericht) abzustellen sei.

Diese Rechtsansicht hat jedoch viel Kritik in der Litertaur hervor gerufen weshalb anzunehmen ist, dass die Rechtsauslegung des VwGH dem konkreten Einzelfall geschuldet ist. (bei einer Zurodung der Einkünfte an Österreich wäre es in dem konkreten Fall nämlich zu einer  Nichtbesteuerung der Einkünfte gekommen)

Abschaffung der kalten Progression ab 2023

Im Rahmen der letzten Steuerreform wurde die Abschaffung der kalten Progression beschlossen. Dies führt dazu, dass ab dem Jahr 2023 die Steuerstufen jährlich im Ausmaß der Inflation automatisch erhöht werden. Ebenso werden eine Reihe von Absetzbeträgen jährlich im Rahmen der aktuellen Infaltionsrate erhöht. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Werte.

Einkommensteuertarif (Einkommen):

2022

 Ab 2023                                                       Steuersatz

0 %

20 %

30 %

41 %

48 %

50 %

Die Grenze für den Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % ab einer Million Euro Einkommen wird nicht erhöht.

Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag:

2022

2023

520 Euro

704 Euro

232 Euro (Zuschlag)

Einkommensgrenze Partner jährlich

6.000 Euro

6.312 Euro

Verkehrsabsetzbetrag:

2022

2023

400 Euro

421 Euro

690 Euro (erhöht)

726 Euro (erhöht)

650 Euro (Zuschlag)

684 Euro (Zuschlag)

Einschleifgrenzen

12.200 Euro

12.835 Euro

13.000 Euro

13.676 Euro

16.000 Euro

16.832 Euro

24.500 Euro

25.774 Euro

Außerdem werden noch der Unterhaltsabsetzbetrag. Pensionistenabsetzbetrag und die SV-Rückerstattung gemäß der Inflation erhöht.

Steuersenkung bei Arbeitskräfteüberlassung

Bei diversen Tätigkeiten von im Inland beschränkt steuerpflichtigen Steuerausländern, kommt bei der Besteuerung eine 20%ige Abzugsteuer auf die (Brutto-)Einkünfte zur Anwendung (Abzugsteuer gemäß § 99 EStG). Klassische Beispiele sind die im Inland ausgübte Tätigkeit von Künstlern, Sportlern und Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen. Aber auch die im Inland ausgeübte kaufmännische oder technische Beratung von Steuerausländern unterliegt der Abzugsteuer.

Beispiel:

Die in UK ansässige Band Rolling Stones erzielt im Rahmen eines österreichischen Konzerts Einkünfte als Künstler. Der Veranstalter hat auf die Einkünfte (Gage) 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das österreichische Finanzamt abzuführen.

Die 20%ige Abzugsteuer kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein ausländisches Unternehmen Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung erzielt (Arbeitskräfteüberlassung).

Beispiel:

Die tschechische Tech s.r.o. überlässt tschechisches Leasingperonal an ein österreischisches Unternehmen (Beschäftiger). Das österreichische Unternehmen hat bei der Bezahlung des Entgelts für die Überlassung 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Was ist neu?

Bei Zahlungen für Arbeitskräfteüberlassung kommt ab 1.9.2022 eine reduzierte Steuer in Höhe von 14% zur Anwendung (= Bemessungsgrundlage von 70% des Entgelts mal 20% Steuer). Der österreichische Beschäftiger hat wie bisher 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, und das ausländische Unternehmen hat einen Erstattungsantrag in Höhe von 6% (20%-14%) beim Finanzamt zu stellen. Bei Zahlungen ab dem 1.1.2023 kann sofort 14% einbehalten werden (anstatt 20%), wenn ein Befreiungsantrag gestellt wird (im Rahmen des Befreiungsantrags ist auszuwählen, ob die Pauschalbesteuerung mit den 70 % in Anspruch genommen wird, oder ob eine freiwillige Lohnverrechnung durchgeführt wird). Diese Neuerung bedeutet eine spürbare steuerliche Entlastung des ausländischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen.

Bei Einkünften aus anderer Tätigkeit (Künstler, Sportler, Beratung ..) bleibt es bei der 20%igen Abzugbesteuerung ohne Möglichkeit der Reduzierung.

Ein Schreibtisch ist keine Betriebsstätte

Die Frage mit welcher Tätigkeit eine DBA-Betriebsstätte begründet wird, ist ein relativ weites Feld. Der VwGH hat nunmehr in einem Urteil (22.6.2022; Ro 2022/13/0004-7) festgehalten, dass die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Schreibtisches in Büroräumlichkeiten eines anderen Steuerpflichtigen nicht ausreicht, um die Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung zu bejahen, und somit eine Betriebsstätte zu begründen.

Hintergrund des Beschluss des VwGH war der Fall einer ungarischen Person, die regelmäßig einen Schreibtisch in Österreich in einem fremden Büro mitbenutzte. Der VwGH bestätigte, dass diese fallweise Mitbenutzung des Schreibtisches nicht dazu führt, dass diese Person in Österreich über eine Betriebsstätte verfügt, und somit in Österreich steuerpflichtig wird.

Manche Stimmen in der Literatur sehen das Urteil auch als ein Indiz dafür, dass ein österreichisches Home Office keine (DBA-)Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber begründet. Ob sich diese Rechtsmeinung durchsetzt bleibt jedoch abzuwarten.

Sozialversicherung mit Brasilien

Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt neben dem Steuerrecht auch das Sozialversicherungsrecht eine große Rolle. Unter der Sozialversicherung wird in der Regel die Pensions-, Kranken- Arbeitslosen- und Unfallversicherung verstanden, wobei es diesbezüglich in den einzelnen Ländern große Unterschiede gibt.

Bei einer (Auslands-)Tätigkeit in der EU, EWR oder Schweiz kommt eine EU-Verordnung (883/2004) zur Anwendung, die bestimmt, welches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt. Darüber hinaus hat Österreich weitere bilaterale Verträge (so genannte “Sozialversicherungsabkommen”) mit anderen Staaten abgeschlossen, welche bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zur Anwendung kommen.

Nunmehr wurde auch zwischen Österreich und Brasilien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Bei Entsendungen nach Brasilien besteht eine Weiterversicherung in Österreich von 5 Jahren, wenn zuvor mindestens 1 Monat in Österreich eine Versicherung bestand. Eine Verlängerung der 5 Jahre ist nicht möglich. Dauert die Entsendung länger wechselt die Sozialversicherungszuständigkeit von Österreich nach Brasilien.

Bei Entsendungen bis zu 5 Jahre besteht weiterhin ausschließlich Sozialversicherungspflicht in Österreich. In Brasilien sind in diesem Fall keine Beiträge zu leisten. Nicht umfasst ist im Sozialversicherungsabkommen die Krankenversicherung, d.h. bei einer Entsendung nach Brasilien empfiehlt sich (so wie bei vielen anderen Ländern auch) weiterhin der Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um ärztliche Leistungen in Brasilien in Anspruch nehmen zu können.

Ab welchem Zeitpunkt das Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien in Kraft tritt ist derzeit noch unklar. Auf Grund der in Brasilien statt findenden Wahlen in diesem Jahr ist erst ab 2023 oder 2024 damit zu rechnen.

Neues DBA Argentinien

Das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Argentinien war das bislang erste (und einzige) DBA, welches von einer Seite (Argentinien) komplett aufgekündigt wurde. Dieser äußerst seltene (und unübliche Schritt) erfolgte deswegen, da argentinische Bürger unter Ausnutzung einiger Bestimmungen des DBA in gewissen Situationen gänzlich steuerfreie Kapitaleinkünfte lukrieren konnten (weder Steuer in Österreich noch in Argentinien). Anstatt diese Bestimmungen im DBA im Vertragswege mit Österreich zu ändern (wie das üblicherweise der Fall ist), kündigte Argentinien das DBA komplett. Seither (2008) besteht zwischen Österreich und Argentinien kein DBA mehr, wodurch die Gefahr einer Doppelbesteuerung bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in beiden Ländern droht.

Am 6. 12. 2019 wurde mit Argentinien in Buenos Aires ein neues Abkommen zur Beseitigung der Doppel­besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung unterzeichnet (355 dB 27. GP). Die parlamentarische Beschlussfassung in Österreich erfolgte bereits am 10. 12. (Nationalrat) bzw am 17. 12. 2020 (Bundesrat). In Argentinien ist diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ausständig. Das Abkommen ist daher noch nicht in Kraft. Es ist jedoch absehbar, dass das DBA mit Argentinien in einiger Zeit in Kraft treten wird. Wir halten Sie diebezüglich weiterhin auf dem Laufenden.

Ansässigkeitsbescheinigung Portugal

Um bestimmte Vergünstigungen im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Anspruch nehmen zu können ist es erforderlich, dass die steuerliche “Ansässigkeit” im jeweils anderen Land nachgewiesen werden kann. Hier gibt es immer wieder Probleme, weil ausländische Steuerbehörden sich weigern, österreichische Formulare zu bestätigen. Zwischen Österreich und Portugal wurde im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung nunmehr geregelt, dass auch portugiesische Formulare, auf denen die Ansässigkeit der jeweiligen Person in Portugal bestätigt wird, von der österreichischen Finanzamtverwaltung akzeptiert werden. Im Gegenzug akzeptiert das portugiesische Finanzamt die auf den österreichischen Formularen (ZS-AD, ZS-AE) bescheinigte Ansässigkeit von in Österreich wohnhaften Personen.

Vergleichbare Regelungen gibt es mit Mexiko, Thailand, Türkei und den USA.

Schweizer AHV-Renten in Österreich

In Österreich wohnen viele Personen, die früher in der Schweiz tätig waren und nunmehr Renten aus der 1. Säule (AHV-Rente) des Schweizer Sozialversicherungssystems beziehen. Die Schweiz und Österreich haben sich nunmehr geeinigt, dass diese AHV-Renten unter Artikel 21 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen beiden Ländern zu erfassen sind. Gemäß Artikel 21 unterliegen die AHV-Renten im Ansässigkeitsstaat der Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass eine in Österreich wohnhafte Person, welche eine AHV-Rente aus der Schweiz bezieht, mit dieser Rente (ausschließlich) in Österreich der Steuerpflicht unterliegt. Dabei ist es übrigens auch unerheblich, ob die Rente für eine privatwirtschaftliche oder im öffentlichen Dienst ausgeübte Tätigkeit ausbezahlt wird.

Erlass des BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022

Konsultationsvereinbarung zum DBA-DE läuft aus

Auf Grund der COVID Krise und den damit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen haben Österreich und Deutschland im Jahr 2020 eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen, in denen diverse Abstimmungen und Vereinbarungen getroffen wurden.

Eine maßgebliche Vereinbarung in dieser Konsuktationsvereinarung ist, dass eine COVID bedingte Homeoffice Tätigkeit in jenem Staat steuerpflichtig ist, in dem der Arbeitnehmer ohne COVID bedingtes Homeoffice gearbeitet hätte. Der klassische Fall ist, dass jemand im österreichischen Homeoffice gearbeitet hat, obwohl er ohne COVID in Deutschland beim Arbeitgeber gearbeitet hätte. In diesem Fall besagt die Konsultationsvereinbarung, dass weiterhin Steuerpflicht in Deutschland gegeben ist (trotz Tätigkeit in Österreich). Diese Bestimmung gilt sowohl für “normale” Arbeitnehmer (Artikel 15 DBA-DE) als auch für Personen die im öffentlichen Dienst (Artikel 19 DBA-DE) tätig sind.

Eine weitere wichtige Vereinbarung ist, dass eine COVID bedingte Homeoffice Tätigkeit nicht dazu führt, dass für den Arbeitgeber im jeweils anderen Staat eine Betriebsstätte begründet wird. So kann ein “überbordendes” Entstehen von Betriebsstätten verhindert werden.

Nunmehr wurde zwischen beiden Staaten vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung zum 30.6.2022 ausläuft. Ab diesem Zeitpunkt sind wieder die üblichen Regelungen in Kraft.

Der Erlass des BMF vom 30.3.2022 betreffend des Auslaufens der Konsultationsvereinbarung finden Sie hier:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1