Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat der steuerrechtlichen Behandlung von ausländischen Gastlehrern, Gastprofessoren, Tutoren und Studienassistenten sowie alle anderen Vortragenden an österreichischen Bildungseinrichtungen einen eigenen Erlass gewidmet (BMF-Erlass v. 21.12.2005).
Als “Gastlehrer” gelten aus österreichischer Sicht alle Personen, die an einer österreichischen Bildungseinrichtung eine Lehrtätigkeit entfalten. Da den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), die dem OECD-Musterabkommen nachgebildet sind, keine Grenzziehung zwischen Art. 15 OECD-MA (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit), Art. 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) bzw. Art. 14 OECD-MA (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) zu entnehmen ist, wendet das BMF bei den in Österreich tätigen ausländischen Gastlehrern bei der Zuordnung ihrer Einkünfte auf Abkommensebene die im innerstaatlichen österreichischem Recht vorgesehene Abrenzungskritieren an.
Daraus ergibt sich folgende DBA-rechtliche Einordnung:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Sämtliche “Gastlehrer”, welche in einem Land steuerlich ansässig sind mit dem Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und welche nicht von § 25 EStG (Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit) erfasst werden und daher Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen, fallen regelmäßig unter die Zuteilungsregel des Art. 14 OECD-MA. Sie dürfen also im Staat ihrer Lehrtätigkeit nur dann besteuert werden, wenn ihnen dort eine “feste Einrichtung” zur Verfügung steht. Dies gilt auch dann, wenn sie ihre Tätigkeit an einer Bildungseinrichtung ausüben, der Öffentlichkeitsrecht zukommt. Denn bei Beziehern von Einkünften aus selbständiger Arbeit scheidet eine Zuordnung unter die DBA-Verteilungsnorm des Art. 19 OECD-MA (Einkünfte aus der Ausübung öffentlicher Funktionen) aus.
Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit
Für all jene “Gastlehrer”, welche in einem Land steuerlich ansässig sind mit dem Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und von § 25 EStG (Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit) erfasst werden, gilt Art. 15 OECD-MA (unselbständige Arbeit). Ist der Arbeitgeber die österreichische Bildungseinrichtung, wird selbst dann Österreich das Besteuerungsrecht zugeteilt, wenn die Lehrtätigkeit nur tageweise im Inland ausgeübt wird. Ein österreichisches Besteuerungsrecht besteht im Übrigen immer dann, wenn die öffentlich-rechtliche Qualifikation der Bildungseinrichtung dazu führt, dass die Lehrtätigkeit als Ausübung hoheitlicher Funktionen anzusehen ist und demzufolge unter eine dem Art. 19 OECD-MA entsprechende DBA-Norm fällt.
Praxistipp:
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 EStG sind ausländische Gastlehrer, die an österreichischen Bildungseinrichtungen tätig sind, als deren Arbeitnehmer einzustufen, wenn ihre Lehrtätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausgebüt wird, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst sind. Sollte der Ansässigkeitsstaat des Gastlehrers dieser Qualifikation nicht folgen, was unter Umständen der Fall sein kann, so kann der allfällig daraus entstehende Qualifikationskonflikt nur im Wege eines Verständigungsverfahrens iS.d. Art. 25 OECD-MA geklärt werden.