Kaufmännische und technische Beratung in Österreich und Deutschland – Auslegungsproblematik der Betriebsstättenbegründung

Der OECD-Musterkommentar, welcher als Auslegungsbehelf für die Interpretation der international abgeschlossenen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen dient, wurde im Jahr 2003 im Bereich des Betriebsstättenbegriffs entscheidend reformiert. Im Rahmen der Revision des Kommentars wurden die Anforderungen an die für den Bestand einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte notwendige Verfügungsmacht über Geschäftseinrichtungen problematisch abgesenkt. Die in Art. 5 Abs. 1 OECD-Musterabkommen (OECD-MA) enthaltene Formulierung, wonach als Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung gilt, durch die die Tätigkeit eines Unternehmers ganz oder teilweise ausgeübt wird, soll seither nämlich viel weiter ausgelegt werden.

Nunmehr sollen nach Ansicht der OECD auch Geschäftstätigkeiten eine Betriebsstätte begründen, die an einem bestimmten Ort ausgeübt werden, der zu diesem Zweck dem Unternehmen zur Verfügung steht.

  • So übt nach Ansicht des OECD Fiskalausschusses ein Unternehmen, das sich mit dem Teeren von Straßen beschäftigt, seine Unternehmenstätigkeit durch den Ort aus, an dem die Straße geteert wird (Rz. 4.6 OECD-MK zu Art. 5 Abs. 1 OECD-MA).
  • Auch ein Anstreicher, der sich durch zwei Jahre hindurch an drei Tagen in der Woche mit dem Ausmalen der Büroräume seines ausländischen Kunden beschäftigt, soll allein durch seine Anwesenheit im Bürogebäude, wo er die für seine Geschäftstätigkeit wichtigsten Funktionen (das Anstreichen) ausübt, eine abkommensrechtliche Betriebsstätte begründen.
  • Auch ein Berater, welcher innerhalb derselben Zweigstelle eines Bankunternehmens wechselnde Räumlichkeiten benützt, begründet nach den Ausführungen des OECD-MK für seinen Arbeitgeber eine abommensrechtliche Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat.

Es wurde der Kommentar somit dahingehend geändert, dass der Leistungsort zur Betriebsstätte des ausländischen beratenden Unternehmens wird. Ein tatsächliches freies Verfügungen von Räumlichkeiten ist damit zur Betriebsstättenbegründung seither nicht mehr notwendig.

Fazit:

Durch die Aufweichung des Betriebsstättenbegriffes im Jahr 2003, wurden den Mitgliedsstaaten der OECD zum einen weite Auslegungsmöglichkeiten in die Hände gelegt, welche eine Argumentation zur Begründung einer Betriebsstätte bei grenzüberschreitenden Beratertätigkeiten auch ohne tatsächliche Verfügungsmacht von festen Einrichtungen im Tätigkeitsstaat ermöglichen. Das Österreich sich dieser, aus unserer Sicht sehr problematischen und rechtsunsicheren, Auslegung des OECD-Kommentars im Kampf um allfälliges Steuersubstrat bedient, zeigte sich leider in den letzten Jahren bei von uns begleitende Betriebsprüfungen.

Deutschland als OECD-Mitgliedsstaat hat zum oben erwähnten „Anstreicher-Beispiel“ als auch zum „Beraterbeispiel“ einen Vorbehalt im Rahmen der damaligen Revision im Jahr 2003 angebracht und festgehalten, in solchen Fällen keine abkommensrechtliche Betriebsstätten zu unterstellen.

Diesbezüglich dürfen wir auf einen soeben in einer deutschen Steuerfachzeitschrift erschienenen Artikel verweisen, welche die Rechtsansichten der deutschen Gerichte als auch der Fachliteratur gut zusammenfasst:

Titel: Betriebsstättenbegründung bei Erbringung von Dienstleistungen in fremden Räumen

Beduhn/Staudler (IStR 2015, 937 ff) diskutieren die Frage, ob die Erbringung von Dienstleistungen in den Räumen eines Kunden eine Betriebsstätte nach Art 5 Abs 1 OECD-MA begründen könne. Nach Ansicht der Autoren reichten die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines Kunden sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit für die Begründung einer Betriebstätte nicht aus, weil es an der Verfügungsmacht mangle. Die Erbringung von Dienstleistungen in den Räumen des Kunden – auch über längere Zeit – sei nicht betriebsstättenbegründend; der Dienstleister bleibt „Gast“ im Kundenunternehmen. Auch die deutsche Finanzverwaltung (dBMF 12. 11. 2014, IV B 2 – S 1300/08/10027) lege den Begriff der Verfügungsmacht eng aus. Nach dem Urteil des BFH vom 4. 6. 2008, I R 30/07, genüge demgegenüber bereits, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Auch für den BFH genüge zwar das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten des Kunden für sich genommen nicht, um die erforderliche Verfügungsmacht zu begründen. Ausreichend sei aber bereits die Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung oder Anlage mit fester örtlicher Bindung, wenn in der Bindung eine „Verwurzelung“ mit dem Ort der Ausübung der Tätigkeit zum Ausdruck komme.

Von unserer Seite kann daher festgestellt werden, dass sich die Rechtsansichten zwischen Österreich und Deutschland bei grenzüberschreitenden Beratungsleistungen wesentlich unterscheiden (wobei die deutschen Höchstgerichte der österreichischen Meinung näher stehen). Diese unterschiedlichen Ansichten können im Falle eines Aufgriffes, beispielsweise seitens der österreichischen Finanzverwaltung bei einer allfälligen Betriebsprüfung, zu einem Qualifikationskonflikt führen. Dieser könnte fallspezifisch womöglich nur durch ein Verständigungsverfahren beider Länder gemäß Art. 25 DBA abschließend gelöst werden.

Entsendung von österreichichen Leiharbeitskräften zur Arbeitsausübung auf eine deutsche Betriebsstätte eines österreichischen Beschäftigers

In der EAS-Auskunft 3368 vom 19.11.2015 vertritt das österreichische Bundesministerium (BMF) für Finanzen die Rechtsansicht, dass die 183 Tage-Regelung für die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung einer österreichischen Personalleasingfirma auf einer deutschen abkommensrechtlichen Betriebsstätte eines österreichischen Beschäftigers Anwendung findet und somit kein Besteuerungsrecht Deutschlands auf die Löhne der österreichischen Leasingarbeiter ab dem 1. Tätigkeitstag eintritt.

Überlässt damit ein in Österreich ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich ansässige Arbeitskräfte an ein ebenfalls in Österreich ansässiges Unternehmen, welches das entliehene Personal auf einer abkommensrechtlichen deutschen Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 3 DBA-Deutschland) einsetzt, so ist gemäß der Rechtsansicht des BMF die Sonderreglung des Art. 15 Abs. 3 DBA-Deutschland anwendbar. Die Wirkung dieser Regelung geht nämlich nur dann verloren, wenn das in einem Vertragsstaat ansässige arbeitnehmerüberlassende Unternehmen (österreichische Leasingfirma) im Vertrasstaat Deutschland eine abkommensrechtliche Betriebsstätte unterhält, die die Vergütungen des überlassenen Leasingpersonals trägt.

In dem EAS zugrunde liegenden Sachverhalt wurde nicht vom österreichischen Arbeitkräfteüberlasser, sondern vom österreichischen Beschäftiger eine deutsche Betriebsstätte unterhalten. Demnach werden nach Ansicht des BMF die in Deutschland eingesetzten österreichischen Leasingarbeiter nur dann in Deutschland lohnsteuerpflichtig, wenn diese sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Deutschland aufhalten (Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland).

Steuerliche Neuerungen in Estland, Lettland und Litauen

Alle drei baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen haben steuerliche Neuregelungen betreffend die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer getroffen.

Neuerungen in Lettland.

In Lettland wurde mit 2015 der Einkommensteuersatz reduziert und beträgt nunmehr 23% Flat Rate anstatt der bisherigen 24%. Der Körperschaftsteuersatz wurde  bei 15% belassen. Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt weiterhin 21%.

Neuerungen in Estland.

Estland hat im Jahr 2015 die Senkung des Einkommensteuersatzes von 21% auf 20% Flat Tax vollzogen. Der Körperschaftsteuersatz wurde von 21% auf 20% reduziert.

Neuerungen in Litauen.

In Litauen wurde der Einkommensteuersatz sowie der Körperschaftsteuersatz nicht verändert – beide Sätze bleiben bei den bisherigen 15%. Mit 1.7.2015 wurde erfreulicherweise ein Reverse-Charge-System für Bauleistungen eingeführt.

Erhöhung der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 10% auf 13%

Grundregel:

Mit 1.4.2016 wird die Umsatzsteuer für Nächtigungen von derzeit 10% auf 13% erhöht. Dies gilt grundsätzlich für alle Umsätze, die nach dem 31.3.2016 ausgeführt werden, demnach für alle Nächtigungen ab 1.4.2016.

Übergangsregel:

Für alle Umsätze ab dem 1.4.2016 bis inklusive 31.12.2017  darf weiterhin der Steuersatz von 10% angewendet werden, wenn hierfür noch vor dem 1.9.2015 eine Anzahlung des Gastes erfolgt.

Fazit: Neben der verlängerten Abschreibung auf Gebäude (bisher 33 Jahre, nunmehr 40 Jahre) wird mit der Erhöhung der Umsatzsteuer auf Nächtigungen von 10% auf 13% die Tourismusbranche im Rahmen der Steuerreform 2015/16 weiter belastet.

Steuerfreie Zuwendungen an Mitarbeiter im Rahmen der Steuerreform 2015/2016

Im Rahmen der Steuerreform sind einige Erweiterungen der steuerfreien Zuwendungen für Mitarbeiter geplant (gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 EStG). Diese haben wir für Sie im Folgenden zusammengefasst:

Präventive Leistungen für die Gesundheitsvorsorge

In § 3 Abs. 1 Z 13 lit.a EStG soll klargestellt werden, dass künftig sämtliche präventive Leistungen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (bspw. Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen, welche vom Arbeitgeber bezahlt werden) steuerfrei sind.

Mitarbeiterbeteiligungen

Um eine höhere Partizipation der Arbeitnehmer an der Wertsteigerung des Unternehmens möglich zu machen, sollen Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bis zu einem Betrag von EUR 3.000 steuerfrei sein. Der bisherige Freibetrag lag bei EUR 1.460 (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG).

Arbeitergeberdarlehen

In § 3 Abs. 1 Z 20 EStG soll die Steuerfreiheit von unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitergeberdarlehen, sofern der Betrag von EUR 7.300 nicht überschritten wird, normiert werden. Dieser Befreiungstatbestand fand sich bereits in der Sachbezugswerteverordnung.

Mitarbeiterrabatte

In § 3 Abs. 1 Z 21 EStG soll eine generelle Befreiungsbestimmung für Mitarbeiterrabatte von bis zu 10% bzw. bis zu einem Freibetrag in der Höhe von EUR 500 jährlich eingeführt werden. Für die Berechnung ist der Endpreis (inklusive üblicher Kundenrabatte) heranzuziehen. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Aufzeichnungen zu führen, um die Steuerbefreiung geltend zu machen.

Ergebnisabgrenzung bei Betriebstätten – der Kampf ums Steuersubstrat – Betriebsstätte Liechtenstein

Im Rahmen der Verlegung der Kanzlei eines Freiberuflers von Österreich nach Liechtenstein befand der VwGH, dass dem liechtensteiner Büro lediglich eine Hilfsfunktion zukommt (4.9.2014, 2012/15/0226). Nach dieser Ansicht können demnach Gewinnanteile, welche auf die Leistungen des Büros in Liechtenstein entfallen und für österreichische Kunden erbracht worden sind, nicht in Österreich steuefrei gestellt werden und damit nicht der günstigeren Besteuerung in Liechtenstein zugeführt werden.

Das Urteil wird in der Fachlichteratur sehr kritisch betrachtet. Für HR TAX ist es darüber hinaus ein weiteres Zeichen dafür, dass Österreich im Kampf um Steuersubstrat immer intensiver Konstruktionen mit jenen Niedrigsteuerländern unter die Lupe nimmt, mit denen man im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen die Befreiungsmethode vereinbart hat. Es gilt daher im Lichte dieser Entwicklungen umso mehr, treffende seriöse außersteuerliche Gründe für gewählte ausländische Firmenkonstruktion ins Treffen zu führen.

BMF-Info zu Rulinganträgen über internationale Steuergestaltungen

Das österreichische Bundesministerum für Finanzen (BMF) hat in einer Information (BMF-010221/0787-VI/8/2014) vom 23.12.2014 zum Thema “Rulinganträge gemäß § 118 BAO”erkennen lassen, welche Indizien für eine rechtswidrige internationle Steuergestaltung sprechen.

Insbesondere wurde festgehalten, dass unter anderem

hrt_border  ungewöhnlich hohe Gewinnspannen, Vergütungen oder Provisionen, die Zwischenschaltung von Gesellschaften/Einheiten oder Treuhandkonstruktionen ohne ersichtlichen wirtschaftlichen Zweck,

hrt_border  die Involvierung einer oder mehrerer funktionsarmer oder funktionsloser Gesellschaften im In- oder Ausland, insb. in Niedrigsteuerländern oder Steueroasen,

hrt_border  die Involvierung von Gesellschaften mit unklarer Eigentümerstruktur,

hrt_border die Involvierung von Gesellschaften mit Sitz bei oder mit Geschäftsführung durch spezialisierte(n) Dienstleister(n) und

hrt_border die Involvierung von Personen, die eine gleiche oder ähnliche Funktion auch bei einer Reihe von anderen Gesellschaften wahrnehmen (“Strohmänner”)

eine mißbräuchliche Steuergestaltung erahnen lassen.

Andererseits hält das BMF jedoch ausdrücklich fest, dass aus Konstruktionen, welche den Grundsätzen des österreichischen Steuerrechts, den Verrechnungspreisrichtlinien 2010 und den von der OECD entwickelten internationalen Standards entsprechen, kein allgemeiner Schluss der Rechtswidrigkeit gezogen werden kann.

Hinsichtlich der Beratung ihrer internationalen Geschäftstätigkeit (insbesonderer der Gründung von Gesellschaften im Ausland und der Abwicklung von Betriebsstätten im Ausland, sowie die Gestaltung ihrer Verrechnungspreise etc.) dürfen wir zusätzlich auf die angebotenen Informationen auf unserer Website verweisen.

Update – Mit welchen Staaten hat Österreich eine umfassende Amtshilfe

Das österreichische Steuerrecht verlangt in einigen Fällen das Vorliegen einer “umfassenden” Amtshilfe (zB bei der Verlustnachversteuerung gemäß § 2 Abs. 8 EStG 1988, der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Abs. 4 EStG 1988 oder den ausländischen Gruppenmitgliedern gemäß § 9 Abs. 2 KStG 1988). Der Begriff “umfassende” Amtshilfe wird seitens des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen im Sinn des “großen” Informationsaustausches verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht.

Mit folgenden Staaten und Territorien besteht mit Stand 1. Jänner 2015 eine “umfassende” Amtshilfe: Ägypten, Albanien, Anguilla, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Aruba, Aserbaidschan, Australien, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Britische Jungferninseln, Bulgarien, Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Deutschland, Estland, Färöer-Inseln, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Gibraltar, Griechenland, Großbritannien, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Katar, Kolumbien, Korea (Republik), Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Montserrat, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, St. Vincent und die Grenadinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Serbien, Singapur, Sint Maarten, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Südafrika, Tadschikistan, Taipeh, Thailand, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ukraine, Ungarn, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam und Zypern.

Für weitere Informationen stehen Ihnen die Experten der HR TAX gerne zur Verfügung.

Wichtige Meldepflichten bis Februar 2015 – Zahlungen außerhalb eines Dienstverhältnisses

Unternehmer müssen Zahlungen (bspw. Honorarzahlungen), die für bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses im Kalenderjahr 2014 geleistet werden, an das Finanzamt elektronisch bis Ende Februar 2015 melden. Unter diese meldepflichtigen Tätigkeiten fallen z.B. Leistungen von Mitgliedern des Aufsichtsrats, Versicherungsvertretern, Vortragenden oder sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrags erbracht werden.
Es muss keine Meldung gemacht werden, wenn das an eine Person (oder Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete Gesamtentgelt nicht mehr als € 900,00 und das Gesamtentgelt für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt (einschließlich allfälliger Reisekostenersätze).

Auslandszahlungen über € 100.000,-
Auch Zahlungen für folgende Leistungen müssen dem Finanzamt gemeldet werden:

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden, wie z.B. wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten
  • Vermittlungsleistungen, die von in Österreich unbeschränkt Steuerpflichtigen im Inland getätigt werden oder sich auf das Inland beziehen
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

Diese Meldung muss bis Ende Februar erfolgen. Sie muss nicht gemacht werden, wenn die Zahlungen im Jahr 2014 an einen Leistungserbringer € 100.000,00 nicht überstiegen haben, bereits ein Steuerabzug (nach § 99 EStG) vorgenommen wurde oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft gemacht wurde, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 Prozent unterliegt.

Arbeitnehmerentsendung – Übernahme der ausländischen Steuer durch Arbeitgeber kein Vorteil aus Dienstverhältnis

In der EAS – Auskunft 3344 hat das Bundesministerium für Finanzen die Frage beantwortet, inwieweit die Übernahme einer ausländischen Steuer eines Expatriates (Entsendung nach Finnland) durch den Arbeitgeber einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen kann.

Ergebnis: Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen einer Auslandsentsendung die in manchen Fällen dadurch entstehenden erhöhten Steuerbelastungen, liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitgeber gleichzeitig Anspruch auf die Erstattung der im Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers angerechneten finnischen Steuer hat. Durch die Berücksichtigung eines Vorteils würde sich lediglich die österreichische Steuer und damit auch der Anrechnungshöchstbetrag erhöhen, sodass im Ergebnis keine österreichische Steuer zu zahlen wäre. Demnach kann die Aufnahme des “Steuerdifferenzbetrages” unterbleiben.

Ausländische Gruppenmitglieder und ausländische Betriebstättenverluste – die Bedeutung der umfassenden Amtshilfe seit dem AbgÄG 2014

Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG 2014) hat der österreichische Gesetzgeber die geografische Reichweite der österreichischen Gruppenbesteuerung erheblich eingeschränkt. Demnach dürfen ausländische Nicht-EU-Körperschaften nur mehr insoweit als Gruppenmitglied fungieren, als Österreich mit dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat über eine „umfassende Amtshilfe“ verfügt.

Ebenso entscheidet das (Nicht-) Vorliegen einer umfassenden Amtshilfe seit dem AbgÄG 2014 unter anderem auch darüber, ob ausländische Betriebsstättenverluste gem. § 2 Abs. 8 Z 4 EStG im dritten Jahr nach deren Ansatz in der heimischen Steuererklärung zwangsweise nachversteuert werden müssen oder nicht.

Ob eine „umfassende Amtshilfe“ vorliegt oder nicht, kann anhand folgender vier Rechtsquellen festgestellt werden:

  • Zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besteht aufgrund der Richtlinie der EU über die Amtshilfe im Bereich der Besteuerung (AmtshilfeRL) auf jeden Fall eine „umfassende Amtshilfe“.
  • Ebenso ist eine „umfassende Amtshilfe“ anzunehmen, wenn mit dem jeweiligen Land ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen wurde, welches eine „große“ Auskunftsklausel iSd Art. 26 OECD-MA vorsieht.
  • Darüber hinaus kann eine „umfassende Amtshilfe“ auch dann vorliegen, wenn ein spezielles Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen („TIEA“) zwischen Österreich und dem jeweiligen Staat vereinbart wurde.
  • In Zukunft soll auch das überarbeitete OECD-Amtshilfeabkommen in Steuersachen („OECD-AHA“) eine „umfassende Amtshilfe“ vermitteln. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass noch einige Staaten (darunter auch Österreich, China und Russland) die für die Anwendung erforderlichen Ratifizierungsschritte noch nicht gesetzt bzw. finalisiert haben.

Wir haben für Sie folgende Liste erstellt, mit denen Österreich (neben den EU-Ländern) derzeit eine “umfassende” Amtshilfe besitzt: Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Armenien, Australien, Bahrain, Barbados, Belize, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Georgien, Gibraltar, Hongkong, Indonesien, Israel, Japan, Jersey, Kanada, Katar, Liechtenstein, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Philippinen, San Marino, Saudi-Arabien, Schweiz, Serbien, Singapur, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Tadschikistan, Thailand, Türkei, USA, Venezuela, und Vietnam.

Montagen im Ausland v. österreichischen Unternehmem – Steuerpflicht?

Österreichische Unternehmen, welche Montageaufträge im Ausland durchführen, sind häufig mit der Frage konfrontiert, ob die grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu einer Steuerpflicht im Auftragsland führen oder nicht.

Wird nur ein Montageprojekt innerhalb eines gewissen Zeitrahmens in einem Auftragsland abgewickelt, so lässt sich die Steuerpflicht häufig relativ einfach feststellen. Werden jedoch zeitgleich mehrer Montagetätigkeiten im ein und demselben Land ausgeführt, gestaltet sich die Frage der abkommensrechtlichen Steuerpflicht etwas schwieriger.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat im kürzlich erschienenen EAS 3339 kompakt die Vorgehensweise zur Beantwortung solcher Konstellationen im Fall Norwegen dargelegt und die bisher vertretende Rechtsmeinung bestätigt.

In einem ersten Schritt ist zunächst aus dem jeweilig abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem Auftragsland die Betriebsstättenfrist für Montagetätigkeiten (in den häufigsten Fällen in Art. 5 Abs. 3 zu finden) festzustellen. Diese Fristen, ab wann mit einer Montagetätigkeit eine abkommensrechtliche Betriebsstätte im Ausland begründet wird oder nicht, sind in den jeweiligen österreichischen DBA different ausgestaltet (Betriebsstättenfristen zwischen 6 – 24 Monaten).

Im Fall Norwegen ist eine Betriebsstättenfrist für Montagetätigkeiten von 12-Montaten bestimmt. Übersteigt das einzelne Projekt diese 12-Monatsfrist (phsysischer Start der Montagearbeiten bis zu deren Beendigung – montagefreie Tage hemmen den Fristenlauf nicht), so begründet das österreichische Unternehmen eine abkommensrechtliche Betriebsstätte. In diesem Fall wird Norwegen das Besteuerungsrecht zugeteilt. Wird die Frist unterschritten, verbleibt das Besteuerungsrecht der dem Projekt zuzurechnenden Gewinne in Österreich.

Stehen jedoch Montageprojekte in einem wirtschaftlichen und geographischen Zusammenhang, sind mit Verweis auf die internationalen Auslegungsstandars (insb. des OECD-MK zu Artikel 5 Abs. 3) nicht die Montagezeiten der einzelnen Teilprojekte maßgeblich. In diesen Fällen hat eine Zusammenrechnung der für das Gesamtprojekt aufgewendeten Montagezeiten zu erfolgen.

Beispiel: Wirtschaftlich zusammenhängende Projekte im Auftragsland:

VARIANTE 1:

Montagetätigkeit 1 in Oslo – Dauer 5 Monate (Zeitraum 1.1 – 30.5)

Montagetätigkeit 2 in Bergen – Dauer 6 Monate (Zeitraum 1.6 – 30.11)

SUMME: 11 Monate – keine abkommensrechtliche Betriebsstätte in Norwegen, geografischer Zusammenhang nicht gegeben.

VARIANTE 2:

Montagetätigkeit in Oslo – Dauer 5 Monate (1.1 – 30.5)

Montagetätigkeit in Lillestrom (Entfernung von Oslo 22km)  – Dauer 6 Monate (1.8 – 31.1. des Folgejahres)

SUMME: 13 Monate –  abkommensrechtliche Betriebsstätte in Norwegen, aufgrund Entferung < 50 km zwischen Oslo und Lillestrom geografischer Zusammenhang gegeben, zweimonatige Pause hemmt Fristenlauf für Betriebsstättenfrist nicht.