Steuerreform 2020 Update: Was nun doch beschlossen werden soll. Und was nicht.

Mittels eines eingebrachten Initiativantrages im Parlament sollen nun doch einige Eckpunkte der geplanten Steuerreform umgesetzt werden und noch in dieser Gesetzgebungsperiode im Nationalrat beschlossen werden.

Die wichtigsten Punkte die nunmehr doch noch beschlossen werden sollen:

– Die Senkung bzw. Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Niedrigverdienern.

– Erhöhung der Grenze bei der sofortigen Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) von 400 EUR auf 800 EUR im Jahr der Anschaffung.

– Neue Pauschalierungsmöglichkeit bei Kleinunternehmern (Einnahmen-Ausgaben Rechner). Diese können bis zu einem Umsatz von 35.000 EUR zukünftig die Betriebsausgaben bis zu 45 % pauschal ansetzen (Dienstleistungsbetrieb 20 %). Ursprünglich war die Betriebsausgaben-Pauschalierung mit 60 % (bzw. 35 % bei Dienstleistungsbetrieben) vom Umsatz geplant.

– Erhöhung der Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer von 30.000 EUR auf 35.000 EUR. Bis zu diesem Umsatz muss keine Umsatzsteuer verrechnet werden (eine Option in die Umsatzsteuerpflicht ist jedoch weiterhin möglich).

– Erhöhung diverser Absetzbeträge nach § 33 EStG (zum Beispiel erhöhter Verkehrsabsetzbetrag um 300 EUR Zuschlag; erhöhter Pensionistenabsetzbetrag von 764 EUR auf 964 EUR; Pensionistenabsetzbetrag von 400 EUR auf 600 EUR; Erhöhung der SV-Rückerstattung um 300 EUR).

Eine Beschlussfassung im Nationalrat ist mit Anfang September geplant.

Ob eine Senkung der Einkommensteuer/Lohnsteuersätze (Steuertarif), von denen alle Steuerpflichtigen profitiert hätten und die auch erst ab dem Jahr 2021 geplant war, nunmehr verwirklicht wird, ist unklar (wird zumindest nicht mehr in dieser Nationalratsperiode beschlossen).

Für eine ausführliche Darstellung der ursprünglich geplanten Auswirkungen der Steuerreform 2020-2023 siehe unsere News vom 5.3.2019.

UPDATE

Die Steuerreform wurde nunmehr im Nationalrat beschlossen. Siehe dazu unsere News.

DBA Russland: Änderungen ab 2020 durch neues Protokoll

Zwischen Österreich und Russland wurden im Rahmen eines Protokolls einige Änderungen im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vereinbart. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang vor allem die neuen Bestimmungen bei Dividenden, zum Informationsaustausch und zur Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern zwischen beiden Staaten. Insgesamt wird das DBA durch das neue Protokoll dem OECD-Musterabkommen 2017 in wesentlichen Punkten angeglichen und aktualisiert bzw. auf einen aktuellen Stand gebracht. Nähere Details finden Sie dazu auch in unseren News vom 03.09.2018.

Das Protokoll wurde nunmehr von beiden Staaten im innerstaatlichen Recht verankert (ratifiziert) und ist somit am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Anzuwenden sind die Änderungen gemäß Artikel 10 des Protokolls ab dem Steuerjahr 2020 (sowohl in Österreich als auch in Russland).

In einer ergänzenden Erklärung schränkt Österreich die territoriale Anwendbarkeit des Protokolls (und des DBA) auf die Grenzen Russlands vor Annektierung der Krim ein.

Grenzgänger im DBA Deutschland

Das Bundesministerium für Finanzen hat einen neuen Erlass betreffend der Besteuerung von Grenzgängern veröffentlicht. Der Erlass erörtert den Inhalt einer mit Deutschland getroffenen Konsultationsvereinbarung betreffend den Bestimmungen zur Grenzgängerregelung im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen beiden Staaten. Durch den Erlass sollen derzeit noch bestehende Zweifelsfragen beseitigt werden.

Der Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung besteht darin, dass das Besteuerungsrecht der “Wohnsitzstaat” hat, obwohl die Tätigkeit im anderen Staat (“Tätigkeitsstaat“) ausgeübt wird. Der Hintergrund für die Grenzgängerregelung ist, dass steuerliche Vergünstigungen oftmals nur vom Wohnsitzstaat, aber nicht zwingend vom Tätigkeitsstaat gewährt werden. Durch die Möglichkeit zur Option in die unbeschränkte Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat trotz fehlendem Wohnsitz, ist diese Ungleichbehandlung mittlerweile zwar in vielen Fällen zu vermeiden und es können steuerliche Nachteile beseitigt werden. Die noch bestehenden Grenzgängerregelungen (im konkreten Fall mit Deutschland) bestehen jedoch trotz dieser Möglichkeit weiterhin.

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 DBA Deutschland unterliegen Personen mit Wohnsitz in einem Staat und einer Tätigkeit im anderen Staat der Steuerpflicht im Wohnsitzstaat, wenn sie in der Grenzzone wohnen und im anderen Staat in der Grenzzone arbeiten (Grenzgängerregelung – gemäß den im OECD-Musterabkommen vorgesehenen Regelungen würde Steuerpflicht nicht im Wohnsitzstaat sondern im Tätigkeitsstaat bestehen). Als Grenzzone wird eine Entfernung von 30 Kilometern (Luftlinie, nicht Straßenkilometer) angesehen. Desweiteren muss jeden Tag eine Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnort erfolgen (mit der Ausnahme von 45 “Nicht-Rückkehr-Tagen” im Kalenderjahr, indem dies nicht notwendig ist um den Status als Grenzgänger zu verlieren). Außerdem muss der Hauptwohnsitz in der Grenzzone sein. Ein Zweitwohnsitz in der Grenzzone reicht nicht aus (ein Zweitwohnsitz außerhalb der Grenzzone ist aber für die Anwendung der Grenzgängerregelung wiederrum nicht schädlich).

Nach den Ausführungen im nunmehr vorliegenden Erlass sind den 45 Nicht-Rückkehr-Tagen jene Tage zuzurechnen, in denen nicht in der Grenzzone gearbeitet wird. Maßgeblich in diesem Zusammenhang (bei der Betrachtung der 45 Nicht-Rückkehr-Tage) ist grundsätzlich eine Jahresbetrachtung. Eine Ausnahme von der Jahresbetrachtung (und den 45 Nicht-Rückkehr-Tagen) besteht in jenen Fällen, in denen die Person nicht während des gesamten Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist (Fall I), oder ein unterjähriger Zu- oder Wegzug in die Grenzzone erfolgt (Fall II). In diesen Fällen ist für die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung eine aliquote “Nicht-Rückkehr” bis zu 20 % der Arbeitstage nicht schädlich.

Eine Zweifelsfrage bestand insofern, als dass bisher auch die Meinung vertreten wurde (von der deutschen Finanzverwaltung und auch in der österreichischen Literatur), dass bei Wohnsitz in der Grenzzone und einer vorübergehenden Tätigkeit in der Grenzzone des anderen Staates (z.B. durchgehende Tätigkeit für 4 Monate auf einer (Grenz-)Betriebsstätte), ebenfalls die Grenzgängerregelung angewendet werden könnte (wenn die restliche Zeit – im Beispiel also 8 Monate – im Wohnsitzstaat oder außerhalb der Grenzzone gearbeitet wird). Dies wird nach den Ausführungen im Erlass nunmehr verneint (d.h. auf Grund der 8 Monate Tätigkeit außerhalb der Grenzzone bzw. Tätigkeit im Wohnsitzstaat wird die 45-Tage-Grenze überschritten und die Grenzgängereigenschaft ist nicht gegeben; die 20 %-Grenze ist in diesem Fall nicht maßgeblich).

Der neue Erlass enthält auch Klarstellungen zur Behandlung von Krankheits- und Urlaubstagen sowie Elternkarenz bzw. Elternzeit, Home-Office Tagen, Teilzeitbeschäftigungen, bei dem Bestehen von mehreren Arbeitgebern, Schichtdienst und die Behandlung von unterschiedlichen Berufsgruppen (Berufskraftfahrer und Ärzte).

Weitere Grenzgängerregelungen bestehen auch noch im Verhältnis mit Italien und Liechtenstein. Die Ausführungen im nunmehr vorliegenden Erlass sind auf diese beiden Staaten jedoch nicht übertragbar.

Erlass vom 30.4.2019, BMF-010221/0113-IV/8/2019

Meldungen von ausländischen Finanzkonten

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einer neuen Verordnung (BGBl II 120/2019) jene Liste aktualisiert, welche die teilnehmenden Staaten betreffend des Gemeinsamen Meldestandard Gesetz (GMSG) anführt.

Die teilnehmenden Staaten verpflichten sich, gewisse Kontoinformationen (u.a. Name und Steuernummer der wirtschaftlich berechtigten Person eines Kontos, jeweilige Steuernummer, Kontosaldo- oder wert) untereinander auszutauschen. Auf diesem Weg sollen die Finanzbehörden Informationen von Auslandskonten ihrer steuerpflichtigen Bürger erhalten. Es soll damit sicher gestellt werden, dass Auslandsvermögen im Ansässigkeitsstaat deklariert und steuerlich korrekt behandelt wird.

Innerhalb der EU sind alle Länder in diesen Informationsaustausch eingebunden (§ 91 Z 1 GMSG). Darüber hinaus sind alle in der Liste angeführten Länder verpflichtet, die entsprechenden Kontoinformationen auszutauschen (§ 91 Z 2 GMSG). Dazu zählen Länder wie beispielsweise Australien, Brasilien oder Hongkong. Aber auch vermeintliche Steueroasen wie zum Beispiel die Kaiman Inseln oder Guernsey sind vom GMSG umfasst.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die bestehenden internationalen Vereinbarungen und Meldeverpflichtungen die Transparenz immer größer wird. Die Information von im Ausland bestehenden Finanzkonten wird den jeweiligen Finanzbehörden zugänglich gemacht. Wir empfehlen daher eine korrekte steuerliche Erfassung um nachträgliche strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Bei Fragen zu diesem Thema können Sie uns gerne kontaktieren.

Die vollständige Liste können Sie hier abrufen.

Zur steuerlichen Behandlung von Kapitaleinkünften siehe auch unsere NEWS vom 21.8.2018.

Die Gewinner der Steuerreform, Auswirkungen für Arbeitnehmer und Pensionisten

UPDATE (vom 24.5.2019):

Inwiefern die unten angeführten Änderungen tatsächlich gesetzlich verankert werden, siehe dazu unser UPDATE in den News vom 03.5.2019.

NEWS (vom 20.5.2019):

Wie in unseren News vom 3.5. berichtet, ergeben sich durch die angekündigten Maßnahmen der Steuerreform 2020-2023 weitreichende Änderungen für alle Steuerpflichtigen in Österreich.

Für Arbeitnehmer sind vor allem die Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen, der Werbungskostenpauschale und der Steuersätze (Steuertarif) maßgeblich.

Nachfolgend stellen wir die Auswirkungen für Sie anhand konkreter Zahlen dar. Dabei zeigt sich, dass die prozentuell (%) größten Gewinner jene Personen sind, die ein monatliches Bruttogehalt von 1.500 EUR beziehen. In absoluten (EUR-)Beträgen profitieren jedoch jene Personen am Meisten, die ein hohes Bruttogehalt (ab 6.000 EUR) beziehen.

Die nachfolgende Tabelle berücksichtigt die geplanten Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen, der Werbungskostenpauschale und der Steuersätze ab dem Jahr 2022 (wenn alle geplanten Maßnahmen umgesetzt sind).

             – Arbeitnehmer

(Entlastung pro Jahr)

Monatsbrutto

                 EUR            %
                500                     100           10
             1.100                    283           12
            1.500                    528           14
           2.000                   660            9
           2.500                   722            7
          3.000                   968            7
          3.500                 1.132            7
         4.000                 1.231           6
         4.500                 1.329           6
         5.000                1.427           5
         5.500                1.538           5
        6.000                 1.661           5
        6.500                 1.661           5

 

Durch den SV-Bonus (niedrigere Krankenversicherungsbeiträge) und die Senkung der Steuersätze (Tarifreform) profitieren auch Pensionisten von der Steuerreform 2020-2023, wenn auch in einem geringeren Ausmaß als Arbeitnehmer (siehe hier dazu unsere News zu den steuerlichen Auswirkungen bei Arbeitnehmern).

Die nachfolgende Tabelle stellt die Entlastung ab dem Jahr 2022 (wenn alle geplanten Maßnahmen umgesetzt sind) für Pensionisten dar.

Pensionisten

(Entlastung pro Jahr)

Monatsbrutto EUR %
   500 100 28
1.100 241 28
1.500 509 22
2.000 658 13
2.500 873 12
3.000 1.063 11
3.500 1.177 9
4.000 1.291 8
4.500 1.405 8
5.000 1.519 7
5.500 1.580 7
6.000 1.580 6
6.500 1.580 5

Außensteuerrecht: Neue Pflichten für Steuerausländer

Eine interessante und in manchen Fällen weitreichende Neuerung für Steuerausländer ist im derzeit vorliegenden Begutachtungswentwurf zur Steuerreform 2019/20 enthalten. Personen ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterliegen in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht und mussten, solange nur Einkünfte aus einem Dienstverhältnis vorlagen, bisher keine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) beim Finanzamt einreichen. Auch wenn gleichzeitig Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen bezogen wurden, war eine Steuererklärung nicht verpflichtend einzureichen. Personen mit inländischem Wohnsitz sind jedoch seit jeher verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen, wenn zeitgleich (unabhängig von der Dauer), Einkünfte aus mehreren Dienstverhältnissen erzielt werden.

Gemäß der geplanten neuen gesetzlichen Normierung (§ 102 Abs. 1 Z 2b EStG) werden Steuerausländer nunmehr Personen mit inländischem Wohnsitz gleich gestellt. Erzielen Steuerausländer zukünftig zumindest kurzfristig gleichzeitig Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen (oder andere Einkünfte deren Gesamtbetrag 730 EUR übersteigen), sind sie ab dem Kalenderjahr 2020 zur Abgabe einer Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) verpflichtet. Zu beachten ist, dass im Rahmen der Veranlagung bei beschränkt Steuerpflichtigen 9.000 EUR den Einkünften hinzugerechnet werden (d.h. die Steuerfreigrenze beträgt nur 2.000 EUR) und es somit in so gut wie allen diesen Fällen zu einer Steuernachzahlung kommen wird.

Zur neuen gesetzlichen Regelung ist von Paul Hollaus ein Fachartikel im SWK publiziert worden.

Steuerreform 2020-2023 “Highlights”

UPDATE (vom 24.5.2019): Auf Grund der politischen Situation ist es nunmehr fraglich, welche der geplanten Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden. Wie in der unten angeführten News dargestellt wurden Teile der geplanten gesetzlichen Änderungen zur Begutachtung versendet. Mit einer tatsächlichen Gesetzeswerdung in dieser Nationalratsperiode ist aber nicht mehr zu rechnen. Aus diesem Grund ist es daher nicht wahrscheinlich, dass die in dem Begutachtungsentwurf enthaltenen Änderungen mit dem Jahr 2020 in Kraft treten werden.

Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls weiterhin auf dem Laufenden.

NEWS (vom 03.5.2019):

Die Bundesregierung hat einen Maßnahmenkatalog betreffend den in den nächsten Jahren (ab 2020) geplanten Änderungen im Steuerrecht präsentiert. Die ersten Änderungen werden bereits gesetzlich verankert (der Entwurf des Steuerreformgesetz 2019/20 wurde bereits zur Begutachtung versandt), die weiteren (geplanten) Änderungen werden erst im Laufe der Zeit gesetzlich normiert werden. Die “Highlights” dieser Steuerreform (teilweise im Begutachtungsentwurf enthalten, teilweise nur angekündigt), die sich über mehrere Jahre erstreckt und auch Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge hat, werden nachfolgend dargestellt:

Sozialversicherung:

– Senkung der Krankenversicherungsbeiträge für Niedrigverdiener (so genannter “SV-Bonus” bis zu 350 EUR pro Jahr). Der SV-Bonus wird der Höhe nach bis zu einem Bruttomonatsbezug von 2.200 EUR eingeschliffen. Ab einem Bruttomonatsbezug von 2.200 EUR steht kein SV-Bonus mehr zu.

– Der SV-Bonus steht auch Pensionisten zu (bis zu 265 EUR pro Jahr; wird bis zu einer monatlichen Pension bis zu 2.100 EUR eingeschliffen, ab einer darüber liegenden Pension steht kein SV-Bonus mehr zu).

– Für “Selbständige” nach dem GSVG und Bauern werden für niedrige Einkünfte die Krankenversicherungsbeiträge gesenkt (um 1 %).

Einkommensteuer:

– Senkung der unteren drei Einkommensteuer-Tarifstufen (die erste Tarifstufe ab einem Einkommen von 11.000 EUR wird von 25 % auf 20 % im Jahr 2021 gesenkt; die zweite und dritte Tarifstufe wird von 35 % auf 30 % und von 42 % auf 40 % im Jahr 2022 gesenkt).

– Erhöhung des Betriebsausgaben-Pauschales auf 35 % (Dienstleistungsunternehmen) bzw. 60 % (für alle anderen Unternehmen) bis zu einem Umsatz von 35.000 EUR (was genau ein “Dienstleistungsunternehmen” ist, soll im Rahmen einer Verordnung festgelegt werden). Die Möglichkeit der Durchführung einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung (falls die tatsächlichen Betriebsausgaben höher sind) soll bestehen bleiben. In manchen Fällen wird daher weiterhin eine Vergleichsrechnung sinnvoll bleiben (ist das Betriebsausgaben-Pauschale oder die tatsächlichen Betriebsausgaben höher). Ausgenommen von dieser Pauschalierungsmöglichkeit sind Einkünfte aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand.

– Erhöhung der sofortigen Absetzbarkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) im Jahr der Anschaffung von 400 EUR auf 800 EUR. Darüber hinaus ist eine weitere Erhöhung dieser Grenze auf 1.000 EUR im Jahr 2021 anvisiert.

– Einführung einer “Einheitsbilanz” anstatt einer handelsrechtlichen(UGB)- sowie einer steuerrechtlichen Bilanz (“Aus zwei mach eins”).

– Erhöhung des Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer von 132 EUR auf 300 EUR. Das Werbungskostenpauschale wird weiterhin bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt. Sollten die tatsächlichen Werbungskosten höher sein, sind diese weiterhin durch Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen.

– Zusammenführen der Positionen “Sonderausgaben” und “außergewöhnliche Belastungen” zu einer Position (“Abzugsfähige Privatausgaben”). Ob sich auch inhaltliche Änderungen ergeben (außer dem Zusammenfassen in einer Position), ist derzeit noch nicht bekannt.

– Verfassen eines neuen Einkommensteuergesetzes und Vereinfachung der Lohnverrechnung (durch Einführung einer einheitlichen Prüfbehörde für lohnabhängige Abgaben sowie neuen Abrechnungsmodalitäten für die “sonstigen Bezüge”). Zukünftig sollen auch auf den Lohn-/Gehaltsabrechnungen verpflichtend die Dienstgeberabgaben (z.B.: DB, DZ, Kommunlasteuer) angeführt werden (was bisher schon auf freiwilliger Basis geschieht und schon häufig gemacht wird).

– Einführung einer einheitlichen Dienstgeberabgabe anstatt unterschiedlicher Lohnnebenkosten (DB, DZ, KommSt, MVK, U-Bahn Abgabe in Wien sollen zu einer Abgabe zusammengeführt werden).

– Ausweitung der Forschungsprämie.

– Abschaffung von Bagatellsteuern (vor allem im Bereich der Gebühren).

– Ab dem Jahr 2022 sollen Vergütungen aus Mitarbeiterbeteiligungsmodellen bis zu 3.000 EUR pro Person und Jahr steuerfrei (und SV- und Lohnnebenkostenfrei) ausbezahlt werden können.

– Der Grundfreibetrag (13 %iger Steuerfreibetrag) bei “Selbständigen”, bis zu dem keine Investitionsverpflichtung (in Wertpapiere oder Anlagegüter) besteht, soll von 30.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben werden (geplantes Inkrafttreten im Jahr 2022).

– Der Einkommensteuer-Spitzensteuersatz von 55 % (derzeit zeitlich befristet) wird unbefristet beibehalten (geplant war ursprünglich wieder eine Senkung auf 50 %). Somit wird es bei der Kapitalertragsteuer (KESt) bei dem festen Steuersatz von 27,5 % (außer bei Bankzinsen – 25 %) bleiben (der KESt-Satz ist die Hälfte des Einkommensteuer-Spitzensteuersatz).

– “Steuerausländer” (beschränkt Steuerpflichtige) sollen bei bestehen von zwei (zumindest zeitweise gleichzeitig) bestehenden Dienstverhältnissen zukünftig verpflichtet sein, eine Steuererklärung einzureichen. Auch wenn andere veranlagungspflichtige Einkünfte vorliegen, deren Gesamtbetrag 730 EUR überschreiten, soll zukünftig eine Steuererklärung verpflichtend einzureichen sein. In diesen beiden Punkten werden Steuerausländer mit österreichischen Steuerpflichtigen (“unbeschränkte” Steuerpflicht) gleich gestellt.

– Ob eine Indexierung der Steuerstufen erfolgt (Stichwort: “Abschaffung der kalten Progression”), steht derzeit noch nicht fest.

Umsatzsteuer:

– Erhöhung der Kleinunternehmergrenze von 30.000 EUR Umsatz auf 35.000 EUR Umsatz pro Jahr. Bis zum Überschreiten dieser Grenze muss keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden (es besteht allerdings auch kein Recht auf den Vorsteuerabzug bei Zukäufen). Die Möglichkeit zur Option in die (Umsatz-)Steuerpflicht bleibt aber weiterhin möglich.

– Klarstellungen betreffend Reihengeschäften (neuer § 3 Abs. 15 UStG) und Konsignationslager (Art. 1a BMR). Diese Bestimmungen wurden durch eine Änderung der EU-Mehrwertsteuer System Richtlinie (MwStRL) und der dazu ergangenen Durchführungs-Verordnung notwendig.

Körperschaftsteuer:

– Senkung des Körperschaftsteuersatz auf 23 % (von derzeit 25 %) im Jahr 2022 und auf 21 % im Jahr 2023.

– Einführung einer neuen gesetzlichen Bestimmung betreffend der Besteuerung von “Hybriden Gestaltungen” im Körperschaftsteuergesetz (neuer § 14 KStG). Diese neue gesetzliche Bestimmung ist bereits im aktuellen Begutachtungsentwurf enthalten.

Kann ein Segelboot eine Betriebsstätte sein?

Mit der Frage, ob ein Segelboot eine DBA-Betriebsstätte begründen kann, beschäftigt sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer EAS-Anfrage (3413 vom 04.04.2019). Gemäß dem Sachverhalt mietet eine in Österreich ansässige Person (Unternehmer) für Schulungszwecke ein Segelboot in Kroatien. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dadurch eine Betriebsstätte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kroatien begründet werden kann.

Grundsätzlich kann nach Auskunft des BMF ein fahrendes Schiff mangels (fester) Verbindung zur Erdoberfläche keine Betriebsstätte begründen. Wird das Segelboot jedoch in einem bestimmten Gebiet betrieben, welches wirtschaftlich und geographisch zusammenhängt, ist nach Ansicht des BMF jedoch das Bestehen einer (DBA-)Betriebsstätte möglich.

Auch wenn dem Betreiber eine fixe Anlegestelle dauerhaft zur Verfügung steht, kann eine Betriebsstätte vorliegen. Für die Begründung einer Betriebsstätte wäre nach Ansicht des BMF auch eine zwar nicht durchgehende, aber über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Nutzung der Anlegestelle ausreichend. Nur wenn die im Rahmen der Anlegestelle ausgeübte Tätigkeit als “Hilfstätigkeit” angesehen wird, würde dies keine Betriebsstätte begründen.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass selbst bei auf den ersten Blick klaren Sachverhalten, die Frage der Begründung einer Betriebsstätte von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Begründung einer Betriebsstätte nicht nur für das österreichische Unternehmen, sondern auch für die im Rahmen der Betriebsstätte eingesetzten österreichischen Arbeitnehmer steuerliche Auswirkungen hätte (Lohnsteuerpflicht in Kroatien ab dem 1. Tag, unabhängig von der 183-Tage Frist).

Die EAS 3413 vom 4.4.2019 im Wortlaut:

Bietet eine in Österreich ansässige Person Skipper-Trainings und Kurse für das kroatische Küstenpatent an, wobei die praktischen Einheiten auf einem eigenen Segelboot im Inland und die Ausbildungsfahrten auf einem für diese Zwecke angemieteten Segelboot in Kroatien stattfinden, stellt sich die Frage, ob dadurch in Kroatien eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien begründet wird.

Eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien ist jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Zunächst wäre zu prüfen, ob das Segelboot selbst die notwendigen Betriebsstättenkriterien erfüllt. Ein fahrendes Schiff begründet in der Regel keine Betriebsstätte, da die Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche und damit das örtliche Element fehlt (VPR 2010 Rz 163; BFH 3.7.1997, IV R 58/95), es sei denn, das Schiff wird in einem bestimmten Gebiet betrieben, welches wirtschaftlich und geographisch zusammenhängt (OECD-MK Art 5 Z 26).

Das für eine Betriebsstätte örtliche Element wird auch dann gegeben sein, wenn dem Unternehmen eine fixe Anlegestelle für sein Schiff zur Verfügung steht (EAS 1445). Sofern diese Anlegestelle für die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit verwendet wird (funktionales Element) und sie dauerhaft zur Verfügung steht (zeitliches Element), kann eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch eine nicht durchgehende, wohl aber über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Nutzung einer derartigen festen Einrichtung eine Betriebsstätte begründen könnte (VPR 2010 Rz 168; EAS 2629, 2966). Eine Anlegestelle würde jedenfalls dann keine Betriebsstätte darstellen, wenn die dort ausgeübten Tätigkeiten bloße Hilfstätigkeiten iSd Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA Kroatien darstellen (in diesem Sinn bereits EAS 181).

EAS-Auskunft des BMF vom 04.04.2019, BMF-010221/0070-IV/8/2019 gültig ab 04.04.2019

Anwendung des neuen DBA Großbritannien

Das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Großbritannien ist wie berichtet mit 1.3.2019 in Kraft getreten (BGBl. III Nr. 21/2019). Diesbezüglich gibt es betreffend des Zeitpunkts der Anwendbarkeit des neuen DBA eine Besonderheit.

Gemäß Artikel 28 ist das Abkommen in Österreich ab jenem Steuerjahr anzuwenden, welches auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens folgt (Artikel 28 Abs. 1 lit a DBA). In Österreich entspricht das Steuerjahr grundsätzlich dem Kalenderjahr. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des neuen DBA für österreichische Steuern mit 1.1.2020 zur Anwendung kommen. Dies kann zum Beispiel für in Großbritannien ansässige Personen, die nach Österreich entsendet werden, eine Rolle spielen.

Auf britischer Seite ist für Zwecke der Einkommensteuer geregelt, dass die Bestimmungen des neuen DBA erstmals für jenes Veranlagungsjahr zur Anwendung kommen, dass am oder nach dem 6.4. beginnt, welches unmittelbar auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Treten folgt (für Zwecke der Körperschaftsteuer im Veranlagungsjahr, welches am oder nach dem 1.4. beginnt, Artikel 28 Abs. 1 lit b DBA). Diesbezüglich ist es wichtig zu wissen, dass das britische Steuerjahr mit 6.4. beginnt und am 5.4. des Folgejahres endet (aus historischen Gründen). Die Anwendbarkeit des DBA ab 6.4. orientiert sich daher am britischen Steuerjahr. Das In Kraft treten des DBA mit 1.3.2019 führt daher dazu, dass für britische Steuern die Anwendbarkeit des neuen DBA bereits ab 6.4.2019 begonnen hat.

In der Zeit, in der auf österreichischer Seite das neue DBA noch keine Anwendung findet (also bis 1.1.2020), sind noch die Vergünstigungen des alten DBA anzuwenden (Artikel 28 Abs. 3 DBA NEU). In der Übergangszeit, bis zur Anwendbarkeit des neuen DBA auch für österreichische Steuern, können daher – je nach Sachverhalt – die Bestimmungen von zwei unterschiedlichen DBA’s zu beachten sein.

Arbeitskräfteüberlassung: Änderungen beim Sozial- und Weiterbildungsfonds

In Österreich sind gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen verpflichtet, für ihre Mitarbeiter Beiträge in den Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) zu leisten (so genannter “SWF-Beitrag”). Damit werden Schulungen und Weiterbildung für Arbeiter und Angestellte finanziert, die dem Arbeitskräfteüberlassungs-Kollektivvertrag unterliegen. Auch ausländische Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen unterliegen der Verpflichtung, Beiträge für ihre Mitarbeiter in den SWF zu leisten. Hier gibt es im laufenden Jahr 2019 zwei Änderungen.

Die Zuständigkeit der Beitragseinhebung für ausländische Arbeitskräfteüberlasser oblag bisher der BUAK. Dies hat sich mit 1.1.2019 geändert. Seither wird die Vorschreibung und Einhebung für nach Österreich überlassene Personen vom Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) selbst durchgeführt. Zu beachten ist die neue Kontoverbindung auf welche die Beiträge nunmehr zu überweisen sind und die im Online Portal zur Verfügung gestellten Informationen betreffend eventueller Entsendeunterbrechungen (in denen kein SWF-Beitrag zu leisten ist).

Desweiteren wird der SWF-Beitrag nicht wie geplant ab dem zweiten Quartal 2019 auf 0,5 % der SWF-Beitragsgrundlage erhöht (die SWF-Beitragsgrundlage entspricht der ASVG-Sozialversicherungs- Bemessungsgrundlage), sondern bleibt bei 0,35 % (dieser %-Satz gilt sowohl bei der inländischen Überlassung als auch bei der Überlassung aus dem Ausland nach Österreich). Die bisher gesetzlich normierte weitere Erhöhung auf 0,8 % ab dem Jahr 2021 ist zur derzeitigen Rechtslage (BGBl. I Nr. 21/2019) ebenfalls nicht mehr aktuell.

Die Informationen betreffend den aus dem Ausland nach Österreich überlassenen Personen (Einsatzdauer, SWF-Beitragsgrundlage) erhält der SWF durch die verpflichtend durchzuführenden ZKO-4 Meldungen.

Doppelbesteuerungsabkommen Update 2019

Die österreichische DBA-Landschaft ist in den letzten Jahren stetigem Wandel unterworfen. Derzeit hat Österreich mit 91 Ländern ein DBA abgeschlossen. In den letzten Jahren sind neue DBA mit Ländern abgeschlossen worden mit denen bisher kein DBA bestand. Teilweise wurden bestehende Abkommen durch aktualisierte DBA ersetzt. Und seit kurzer Zeit werden bestehende DBA durch das BEPS-motivierte Multilaterale Instrument (MLI) modifiziert.

Im Folgenden wird ein kurzer Überblick betreffend jenen DBA gegeben, die ab 2019 erstmals anzuwenden sind bzw. sich verändern (Stand 22.3.2019).

Neues DBA mit Ländern mit denen kein DBA bestand.

– Kosovo (anzuwenden ab 1.1.2019, siehe dazu unsere News zum DBA)

Neues DBA mit Ländern mit denen bereits ein DBA bestand

– Israel (anzuwenden ab 1.1.2019)

– Japan (anzuwenden ab 1.1.2019)

– Großbritannien (anzuwenden ab 6.4.2019 bzw. 1.1.2020; siehe dazu unsere News)

Bestehende DBA modifiziert durch das MLI

– Polen (anzuwenden ab 1.1.2019)

– Slowenien (anzuwenden ab 1.1.2019)

Anmerkung: Das MLI verändert die bestehenden DBA nicht, sondern tritt an den jeweiligen Artikeln an deren Stelle (es werden einzelne Artikel in den bestehenden DBA durch das MLI “modifiziert” bzw. “überschrieben”). Das MLI ist aus dem BEPS-Projekt (“Action Plan” zur Vermeidung von “Base Erosion and Profit Shifting”) hervorgegangen. Das BEPS-Projekt hat es sich zum Ziel gesetzt, schädliche Steuervermeidungsmöglichkeiten zu verhindern.

Ausblick

Derzeit steht das BMF mit über 30 Ländern betreffend neuen oder aktualisierten DBA bzw. deren Modifizierung durch das MLI in Verhandlung. Wir werden Sie diesbezüglich weiterhin auf dem Laufenden halten.

Entsendung: Abzugsfähigkeit von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen

Eine interessante Entscheidung hat der VwGH zur Abzugsfähigkeit von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen in Österreich getroffen.

Pflichtbeiträge in die österreichische Sozialversicherung sind als Werbungskosten von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig. Auch Beiträge in eine ausländische Versicherung sind unter der Maßgabe, dass es sich um verpflichtende Beiträge handelt, als Werbungskosten zu berücksichtigen (z.B. wenn bei einer Entsendung nach Österreich zwar Steuerpflicht in Österreich gegeben ist, die Sozialversicherungspflicht aber weiterhin im ausländischen Wohnsitzstaat bestehen bleibt).

In seiner Entscheidung (VwGH 21. 11. 2018, Ra 2017/13/0042) bestätigte der VwGH zwar den Werbungskostencharakter ausländischer Pflichtversicherungsbeiträge. Der VwGH schränkte die Abzugsfähigkeit von Pflichtversicherungsbeiträgen (im konkreten Fall zur deutschen Krankenversicherung) der Höhe nach jedoch mit den österreichischen Höchstbeiträgen ein. Wird daher in eine ausländische Pflichtversicherung einbezahlt, übersteigen die Beiträge jedoch die ASVG-Höchstbemessungsgrundlage, dürfen nur die bis zur ASVG-Höchstbemessungsgrundlage bezahlten Beiträge als Werbungskosten angesetzt werden. Die über der ASVG HöchstBGl bezahlten Beiträge dürfen nicht als Werbungskosten angesetzt werden (ob diese als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wäre im Einzelfall zu prüfen).

DBA Kosovo – “Highlights”

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (und Protokoll zum DBA) zwischen Österreich und dem Kosovo ist wie berichtet am 28.12.2018 In Kraft getreten und daher ab dem Kalenderjahr 2019 anzuwenden. Bisher bestand zwischen beiden Ländern noch kein DBA. Nachfolgend werden einige “Highlights” des neuen DBA präsentiert.

Grundsätzlich orientiert sich das vorliegende DBA am OECD-Musterabkommen 2014 bzw. OECD-MA 2017 (OECD-MA) Das im OECD-MA 2017 angeführte Ziel der Vermeidung der Nicht- oder Niedrigbesteuerung wird nicht in der Überschrift des DBA, sondern in einem anschließenden Text angeführt.

Gemäß dem Betriebsstätten Artikel (Art. 5 DBA) wird eine Bauausführung und Montage dann zur DBA-Betriebsstätte, falls deren Dauer 12 Monate (Baustellenfrist) überschreitet. Im DBA wird auch festgelegt, dass im anderen Staat durchgeführte Dienstleistungen dann als Betriebsstättenbegründend angesehen werden, wenn die Dauer der Dienstleistung den Zeitraum von 183 Tagen in einem 12 Monatszeitraum überschreitet (Dienstleistungsbetriebsstätte).

Bei Dividendenzahlungen hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht in Höhe von 15 %, es sein denn, die empfangende Person ist eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), die unmittelbar über 25 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt. In diesem Fall hat der Quellenstaat kein Besteuerungsrecht auf die Dividende (Art. 10 DBA).

Bei Zinsen hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht in Höhe von 10 % (Art. 11 DBA). Im Falle der Bezahlung von Lizenzgebühren hat der Quellenstaat kein Besteuerungsrecht (Art. 12 DBA).

Wie in den meisten anderen von Österreich abgeschlossenen DBA sind die Quellensteuersätze der Art. 10-12 dann nicht anzuwenden, wenn die (Passiv-)Einkünfte einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

Bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit (Art. 14 DBA) beziehen sich die 183 Tage (so genannten Monteursklausel oder “183-Tage-Regel”) auf das Steuerjahr, welches in Österreich (und soweit bekannt auch im Kosovo) mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Für in Österreich ansässige Personen kommt zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode zur Anwendung (Art. 21 DBA). Im Falle einer Betriebsstätte im Kosovo ist jedoch die Befreiungsmethode anzuwenden (Art. 21 DBA). Sollte Kosovo das DBA so anwenden, dass es Unternehmensgewinne (Art. 7 DBA) aus einer Betriebsstätten-Tätigkeit (Art. 5 DBA) nicht der Besteuerung unterwirft, ist statt der Befreiungsmethode wiederrum die Anrechnungsmethode maßgeblich. Dies wird in der Praxis wohl dazu führen, dass Betriebsstätten-Einkünfte in Österreich nur mit Kosovarischem Besteuerungsnachweis freigestellt werden (können).