Im Rahmen des Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020) wird die Grenze, bis zu der Gegenstände sofort (im Jahr der Anschaffung) zur Gänze abgeschrieben werden können, von 400 EUR auf 800 EUR angehoben (so genannte “Geringwertige Wirtschaftsgüter”).
Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die privat gekaufte Gegenstände für ihre berufliche Tätigkeit benutzen (im Rahmen der “Werbungskosten” nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 8 EStG). Man erspart sich dadurch eine jährliche Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AFA) über die (geplante) Nutzungsdauer und hat in der Regel einen Steuerstundungseffekt (d.h. man zahlt im Jahr der gänzlichen Abschreibung weniger Steuern, dafür in den nächsten Jahren mehr; ob ein Steuerspareffekt durch einen anderen Steuersatz auch eintritt hängt von den Einkünften in den jeweiligen Jahren ab).
Die 800 EUR Grenze versteht sich bei Arbeitnehmern als Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer). Zu beachten ist, dass Wirtschaftsgüter die in wirtschaftlicher Hinsicht als Einheit anzusehen sind, für die Berechnung dieser Betragsgrenze nicht getrennt werden dürfen (z.B.: Computer samt zugehörigem Bildschirm und Tastatur, Lohnsteuer Richtlinien Randziffer 235).
STEUERTIPP:
Bei geplanten Anschaffungen zwischen 400 EUR und 800 EUR kann daher im zu Ende gehenden Jahr 2019 überlegt werden, ob diese nicht erst zu Beginn des Jahres 2020 getätigt werden, um die Abschreibung zur Gänze im Jahr 2020 durchführen zu können (in der Regel werden geplante Anschaffungen um den Jahreswechsel eher “vorgezogen” – je nach Einkunftsprognose; in diesem Fall – Anhebung der Abschreibungsgrenze von 400 EUR auf 800 EUR – kann eine Verschiebung in das kommende Jahr in manchen Fällen hingegen sinnvoll sein). Dies auch unter dem Blickwinkel, dass bei einer Anschaffung im zweiten Halbjahr (2019) nur eine Halbjahres-Abschreibung durchgeführt werden darf (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG unter Verweis auf § 7 Abs. 2 EStG).
Beispiel:
Kauf Computer, Anschaffungskosten 750 EUR brutto, geplante Nutzungsdauer 3 Jahre, 100 % berufliche Verwendung.
Kauf im Dezember 2019:
Abschreibung 2019: 125 EUR (nur Halbjahres Abschreibung möglich, da im zweiten Halbjahr gekauft)
Abschreibung 2020: 250 EUR
Abschreibung 2021: 250 EUR
Abschreibung 2022: 125 EUR
Kauf im Jänner 2020:
Abschreibung 2020: 750 EUR