Arbeitnehmer: STEUERTIPP bei Abschreibung von Wirtschaftsgütern

Im Rahmen des Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020) wird die Grenze, bis zu der Gegenstände sofort (im Jahr der Anschaffung) zur Gänze abgeschrieben werden können, von 400 EUR auf 800 EUR angehoben (so genannte “Geringwertige Wirtschaftsgüter”).

Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die privat gekaufte Gegenstände für ihre berufliche Tätigkeit benutzen (im Rahmen der “Werbungskosten” nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 8 EStG). Man erspart sich dadurch eine jährliche Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AFA) über die (geplante) Nutzungsdauer und hat in der Regel einen Steuerstundungseffekt (d.h. man zahlt im Jahr der gänzlichen Abschreibung weniger Steuern, dafür in den nächsten Jahren mehr; ob ein Steuerspareffekt durch einen anderen Steuersatz auch eintritt hängt von den Einkünften in den jeweiligen Jahren ab).

Die 800 EUR Grenze versteht sich bei Arbeitnehmern als Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer). Zu beachten ist, dass Wirtschaftsgüter die in wirtschaftlicher Hinsicht als Einheit anzusehen sind, für die Berechnung dieser Betragsgrenze nicht getrennt werden dürfen (z.B.: Computer samt zugehörigem Bildschirm und Tastatur, Lohnsteuer Richtlinien Randziffer 235).

STEUERTIPP:

Bei geplanten Anschaffungen zwischen 400 EUR und 800 EUR kann daher im zu Ende gehenden Jahr 2019 überlegt werden, ob diese nicht erst zu Beginn des Jahres 2020 getätigt werden, um die Abschreibung zur Gänze im Jahr 2020 durchführen zu können (in der Regel werden geplante Anschaffungen um den Jahreswechsel eher “vorgezogen” – je nach Einkunftsprognose; in diesem Fall – Anhebung der Abschreibungsgrenze von 400 EUR auf 800 EUR – kann eine Verschiebung in das kommende Jahr in manchen Fällen hingegen sinnvoll sein). Dies auch unter dem Blickwinkel, dass bei einer Anschaffung im zweiten Halbjahr (2019) nur eine Halbjahres-Abschreibung durchgeführt werden darf (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG unter Verweis auf § 7 Abs. 2 EStG).

Beispiel:

Kauf Computer, Anschaffungskosten 750 EUR brutto, geplante Nutzungsdauer 3 Jahre, 100 % berufliche Verwendung.

Kauf im Dezember 2019:

Abschreibung 2019: 125 EUR (nur Halbjahres Abschreibung möglich, da im zweiten Halbjahr gekauft)

Abschreibung 2020: 250 EUR

Abschreibung 2021: 250 EUR

Abschreibung 2022: 125 EUR

Kauf im Jänner 2020:

Abschreibung 2020: 750 EUR

UPDATE Neue Gesetze ab 2020

Vor der Wahl im September kamen im Parlament eine Reihe von neuen Gesetzen zur Abstimmung. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick, was beschlossen wurde und wie der Stand bei dem Inkrafttreten der Gesetze ist (die Gesetze wurden mittlerweile im Bundesgesetzblatt kundgemacht).

Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020, BGBl. I 91/2019)

Das AbgÄG enthält die neuen Gesetze bzw. folgende Änderungen:

– Digitalsteuergesetz 2020 (Teil des AbgÄG 2020)

Dieses Gesetz enthält die Bestimmungen über die Besteuerung von Online-Werbeumsätzen (“Digi-TAX”). Diese werden zukünftig mit 5 % der österreichischen Werbeumsätze besteuert. Der Digi-TAX unterliegen nur Unternehmen mit einem Jahresumsatz von 750 Mio. EUR und inländischen Werbeumsätzen von mindestens 25 Mio. EUR.

– EU-Meldepflichtgesetz (Teil des AbgÄG 2020)

Mit diesem Gesetz wird die EU-Richtlinie über die Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen in österreichisches Recht transferiert (eine EU Richtlinie muss im Gegensatz zu einer EU Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden; eine EU Verordnung wirkt unmittelbar).

– Änderung des Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Finanzstrafgesetz und der Bundesabgabenordnung (Teil des AbgÄG 2020). Des weiteren wird das Gemeinsame-Meldestandardgesetz (GMSG), Finanzausgleichsgesetz und das EU-Amtshilfegesetz durch das AbgÄG 2020 geändert.

Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020, BGBl. 103/2019)

Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG, BGBl. 104/2019)

Dieses enthält die Änderungen bzw. Neuerungen folgender Gesetze:

Durch das FORG werden die österreichischen Finanzämter zum “Finanzamt Österreich” zusammengeschlossen (durch Änderungen in der Bundesabgabenordnung BAO). Außerdem wird mit diesem Gesetz das “Amt für Betrugsbekämpfung” eingerichtet und die bisherig selbständigen Zollämter zum “Zollamt Österreich” zusammengefasst.

– Gesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (Teil des FORG).

EU-Finanz-Anpassungsgesetz (EU-FinAnpG 2019, BGBl. I 62/2019)

Bereits im Juli 2019 wurde das EU-FinAnpG im Bundesgesetzblatt kundgemacht . Mit diesem Gesetz wird die EU Richtlinie 2017/1852 über das Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in österreichisches Recht umgesetzt. Im Rahmen des EU-FinAnpG wird ein gesetzliches Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Österreich und anderen (EU-)Staaten, die durch Anwendung und Auslegung von Abkommen (insbesondere Doppelbesteuerungsabkommen und des EU-Schiedsübereinkommen) entstehen, festgelegt (z.B.: Das Mutterunternehmen X-AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat A. Das Tochterunternehmen Y-AG hat seinen Sitz im EU-Mitgliedstaat B. Eine Streitigkeit zwischen beiden EU-Mitgliedstaaten A und B über die Auslegung oder Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens liegt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes).

Anwenden der neuen Bestimmungen

Zu beachten ist, dass nicht jedes Gesetz bzw. neue gesetzliche Bestimmung mit 1.1.2020 anzuwenden ist. Je nach Bestimmung kann sich auch ein anderer Anwendungszeitpunkt ergeben. Das EU-FinAnpG ist bereits mit 1. September 2019 in Kraft getreten und ist hinsichtlich Streitfragen anwendbar, die in einem Besteuerungszeitraum ab dem 1.1.2018 aufgetreten sind (gilt also rückwirkend!).

DBA Änderungen durch das MLI

Die österreichische DBA-Landschaft bleibt in Bewegung. Auch ab dem kommenden Jahr 2020 sind neue Regelungen zu beachten. Ausgelöst werden die Änderungen durch das von der OECD vorangetriebene BEPS-Projekt und das dadurch neu entstandene MLI (zur Frage, was ein MLI ist, verweisen wir auf unsere News vom 13.9.2019).

Im Bundesgesetzblatt (BGBl.) wurde am 8.10.2019 eine neue Liste von jenen Staaten kundgemacht, die das Multilaterale Instrument (MLI) ratifiziert haben (BGBl. III 164/2019). Insgesamt wurde das MLI nunmehr von 9 weiteren Staaten ratifiziert bzw. genehmigt. Mit 5 von diesen 9 Staaten hat Österreich ein so genanntes “Matching” beim MLI. Dies bedeutet, dass Österreich diese Staaten als jene Staaten genannt hat, mit denen nach beidseitiger Ratifizierung (Österreich hat das MLI bereits im Jahr 2018 ratifiziert) eine Änderung (“Modifizierung”) des jeweiligen DBA durchgeführt wird (so genanntes “Covered Tax Agreement”).

Nachfolgend stellen wir tabellarisch dar, mit welchen dieser 9 Länder sich das jeweilige österreichische DBA auf Grund der Modifizierung durch das MLI ändert (mit den anderen 4 Staaten hat Österreich zwar ebenfalls ein DBA abgeschlossen; dieses wurde jedoch nicht als “Covered Tax Agreement” von beiden Seiten nominiert und ändert sich deswegen nicht).

Dabei ist zu beachten, dass das MLI hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendbarkeit einen Unterschied zwischen Abzugssteuern und (allen) anderen Steuern macht. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen hinsichtlich den Abzugssteuern erfolgt im ersten Kalenderjahr, welches nach dem Inkrafttreten des MLI erfolgt. Die Anwendbarkeit für die anderen Steuern erfolgt (erst) im nächsten Kalenderjahr, welches 6 Monate nach Inkrafttreten des MLI beginnt. Nachdem die MLI in den genannten Staaten erst im zweiten Halbjahr 2019 Inkraft getreten sind, ergibt sich hinsichtlich der Anwendbarkeit bei den Abzugssteuern und den anderen Steuern ein unterschiedlicher Anwendungsbeginn.

Überblick – Änderungen österreichischer DBA durch das MLI ab 2020

Österreichischer

DBA (Partner-)Staat

In Kraft

getreten

mit

Anwendbarkeit

“Abzugssteuern”

ab

Anwendbarkeit

“Andere Steuern”

ab

Belgien

1.10.2019

1.1.2020

1.1.2021

Indien

1.10.2019

1.1.2020

1.1.2021

Kanada

1.12.2019

1.1.2020

1.1.2021

Russland

1.10.2019

1.1.2020

1.1.2021

Schweiz

1.12.2019

1.1.2020

1.1.2021

Darüber hinaus werden mit folgenden Staaten die (österreichischen) DBA-Änderungen für die “Anderen Steuern” ab 2020 anwendbar (bezüglich den “Abzugssteuern” ist mit diesen Staaten das neue – modifizierte – DBA bereits seit 1.1.2019 anwendbar):

– Frankreich

– Israel

– Litauen

– Serbien

– Slowakei

Home Office und Lohnsteuer

Arbeitnehmer mit Einkünften aus einem Dienstverhältnis (nichtselbständiger Arbeit) unterliegen in Österreich dem Lohnsteuerabzug. Dies bedeutet, dass die Einkommensteuer im Wege eines monatlichen Verfahrens (= Lohnsteuer) vom Arbeitgeber in Abzug gebracht wird und an das Finanzamt abgeführt wird (§ 47 Absatz 1 EStG).

Besteht das Dienstverhältnis zu einem ausländischen Arbeitgeber muss ein Lohnsteuerabzug nur dann erfolgen, wenn der ausländische Arbeitgeber über eine österreichische Lohnsteuerbetriebsstätte (§ 81 EStG) verfügt. Falls keine Lohnsteuerbetriebsstätte besteht kann ein Lohnsteuerabzug dennoch auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Wird durch den ausländischen Arbeitgeber kein Lohnsteuerabzug durchgeführt, muss der Arbeitnehmer die Einkommensteuer in vierteljährlichen Vorauszahlungen an das Finanzamt abführen (und durch Abgabe einer verpflichtenden Einkommensteuererklärung nach Ende des Kalenderjahres, vergleichbar mit einem “Selbständigen”).

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) ergibt sich diesbezüglich eine wichtige Änderung. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (d.h. Arbeitnehmer die in Österreich über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügen) ist der ausländische Arbeitgeber ab dem Jahr 2020 nunmehr verpflichtet, einen Lohnsteuerabzug auf den Arbeitslohn vorzunehmen, unabhängig davon ob eine inländische Lohnsteuerbetriebsstätte besteht oder nicht (§ 47 Absatz 1 lit. a EStG idF AbgÄG 2020). Die vierteljährlichen Vorauszahlungen sind dann nicht mehr möglich.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) und einem ausländischen Arbeitgeber ohne Lohnsteuerbetriebsstätte kann der Lohnsteuerabzug weiterhin auf freiwilliger Basis durchgeführt werden (§ 47 Absatz 1 lit. b EStG idF AbgÄG 2020).

Zuständig für die Erhebung der Lohnsteuer ist das Finanzamt Graz-Stadt (§ 47 Absatz 1 lit. d EStG idF AbgÄG 2020). Ab dem Inkrafttreten des FORG ist der Verweis auf dieses Finanzamt aber nicht mehr aktuell (dann tritt nämlich die neue Organsiation der Finanzämter in Kraft und es gibt nur mehr ein “Finanzamt Österreich”).

Wichtig ist diese Neuerung vor allem für österreichische Home Office Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber. Sollte die Abfuhr der Einkommensteuer derzeit im Wege der vierteljährlichen Vorauszahlungen und durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung erfolgen, muss ab dem Jahr 2020 zwingend eine Umstellung des Verfahrens auf eine monatliche Lohnabrechnung erfolgen. Das Verfahren mit den vierteljährlichen Vorauszahlungen ist ab dem Jahr 2020 dann nicht mehr möglich. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Unterstützung benötigen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zur Thematik der steuerlichen Behandlung des Home Office bei ausländischem Arbeitgeber verweisen wir auch auf unsere News vom 20.8.2019 und 6.4.2018.

Steuerreform: So profitieren Privatpersonen

Im Zuge der Steuerreform können auch Privatpersonen (Arbeitnehmer und Pensionisten) durch die Anhebung der folgenden Steuerabsetzbeträge profitieren (Absetzbeträge vermindern direkt die Einkommen- bzw. Lohnsteuer; diese sind in der Steuererklärung zu beantragen bzw. können auch in der Lohnverrechnung bereits mitberücksichtigt werden wie z.B. der VAB oder Familienbonus Plus):

Arbeitnehmer:

– Der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) erhöht sich von 400 EUR um bis zu 300 EUR (Zuschlag) auf maximal 700 EUR. Der Zuschlag vermindert sich ab einem Einkommen zwischen 15.500 EUR und 21.500 EUR auf Null. Das heißt bis zu einem Einkommen von 15.500 EUR beträgt der Verkehrsabsetzbetrag (VAB) inkl. Zuschlag 700 EUR und vermindert sich bis zu einem Einkommen von 21.500 EUR einschleifend auf dann 400 EUR. Der Zuschlag wird nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt (d.h. eine Arbeitnehmerveranlagung muss eingereicht werden).

– Die SV-Rückerstattung (bisher bis zu 400 EUR, bei Anspruch auf das Pendlerpauschale bis zu 500 EUR) wird um 300 EUR (SV-Bonus) auf bis zu 700 EUR angehoben (800 EUR bei Anspruch auf das Pendlerpauschale). Die SV-Rückerstattung wirkt wie eine “Negativsteuer”. Das heißt, wenn die Einkommen-/Lohnsteuer nach dem allgemeinen Steuertarif unter Berücksichtigung der Absetzbeträge unter Null ist, wird ein Teil der Sozialversicherungsbeiträge (bis zu 50 %, maximal 700 EUR bzw. 800 EUR) erstattet. Ebenso wie der Zuschlage beim VAB ist die SV-Rückerstattung nur im Wege einer Veranlagung möglich (Abgabe Arbeitnehmerveranlagung).

– Darüber hinaus gibt es noch Änderungen beim neuen (seit 2019) Familienbonus Plus (steuerlicher Absetzbetrag von 125 EUR im Monat bzw. 41,68 EUR im Monat bei Kindern ab dem 18. Lebensjahr). Die Regelung wurde zu Gunsten von Personen, die in einer Lebensgemeinschaft leben, geändert. In bestimmten Fallkonstellationen muss die Lebensgemeinschaft nicht mehr länger als 6 Monate im Kalenderjahr (als grundsätzliche Voraussetzung für die Zuerkennung des Familienbonus Plus) bestehen, um den Familienbonus Plus in Anspruch nehmen zu können.

– Die Abschreibungsgrenze bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) wird von 400 EUR auf 800 EUR (brutto, inklusive Umsatzsteuer) erhöht. Siehe dazu unsere News.

Pensionisten:

– Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag wird von 764 EUR auf 964 EUR angehoben.

– Der einfache Pensionistenabsetzbetrag wird von 400 EUR auf 600 EUR angehoben.

– Die SV-Rückerstattung bei Pensionisten wird von 110 EUR auf bis zu 300 EUR angehoben.

Steuerreform: Weniger Steuern für Unternehmen

Im Rahmen der Steuerreform 2020 ergeben sich bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für kleine Unternehmen neue steuerliche Möglichkeiten. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen können für manche Unternehmen zu einer großen (Steuer-)Ersparnis führen.

Bei der Einkommensteuer wird ergänzend zu den bestehenden Regelungen eine neue Betriebsausgaben-Pauschale eingeführt (durch Einführung eines neuen § 17 Absatz 3a EStG). Bisher können bestimmte Unternehmen ihre Betriebsausgaben bereits pauschal ansetzen (= mit einem gewissen Prozentsatz vom Umsatz) und dadurch ihren steuerlichen Gewinn ermitteln (§ 17 EStG). Der pauschale Ansatz von Betriebsausgaben erspart eine Nachweisführung und Belegverwaltung und den Nachweis der tatsächlich angefallenen Aufwendungen. Natürlich können in allen Fällen auch die tatsächlichen Betriebsausgaben angesetzt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn die pauschalen Betriebsausgaben zu einem höheren steuerlichen Gewinn führen würden, als die tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben (das heißt es ist eine Vergleichsrechnung notwendig).

Bisher besteht die Möglichkeit, die Betriebsausgaben pauschal mit 6 % oder 12 % vom Umsatz anzusetzen (je nach Art der Einkünfte, so genannte Basispauschalierung) bzw. gibt es für bestimmte Berufsgruppen auch andere Prozentsätze (so genannte Branchenpauschalierung wie z.B. für Gaststätten oder Drogisten). Mit der Steuerreform wird jetzt für kleine Unternehmen eine zusätzliche Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt (§ 17 Absatz 3a EStG). Als kleine Unternehmen im Sinne dieser neuen Vorschrift gelten jene Unternehmen, deren Umsatz 35.000 EUR im Kalenderjahr nicht überschreiten (wobei sogar ein Umsatz bis zu 40.000 EUR erzielt werden kann, wenn im Jahr davor die 35.000 EUR-Grenze nicht überschritten wurde; maßgeblich sind dabei nur Umsätze, die für die Pauschalierung heranzuziehen sind; daher bleiben beispielsweise Vermietungseinkünfte nach § 28 EStG bei der Berechnung dieser Grenze außer Ansatz).

Diese “kleinen Unternehmen” können ab dem kommenden (Veranlagungs-)Jahr 2020 die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw. 20 % (bei Dienstleistungsbetrieben) des Umsatzes ansetzen. Welches Unternehmen ein Dienstleistungsbetrieb (20 % Pauschale) im Sinne dieser Bestimmung ist, wird noch vom Finanzminister mittels Verordnung festgelegt. Mit der Betriebsausgabenpauschale (45 % oder 20 %) sind sämtliche Betriebsausgaben mit Ausnahme der Sozialversicherungsbeiträge abgegolten. Der Gewinnfreibetrag (13 %iger Steuerfreibetrag vom Gewinn, § 10 EStG) steht jedoch zu.

Nicht anwenden können die neuen (hohen) Pauschalsätze Gesellschafter-Geschäftsführer (wenn sie “Selbständige Einkünfte” nach § 22 Z 2 EStG erzielen), Stiftungsvorstände und Aufsichtsräte. Falls derartige Einkünfte erzielt werden, können (weiterhin) nur die (niedrigeren) Pauschalsätze im Rahmen der Basispauschalierung (dies wird idR. 6 % sein) angewendet werden.

Die neue Pauschalierungsmöglichkeit bei der Einkommensteuer kann auch dann angewendet werden, wenn bei der Umsatzsteuer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wird (d.h. wenn für Zwecke der Umsatzsteuer in die Umsatzsteuerpflicht optiert wird – siehe unten).

Nach einer ersten Berechnung können auf diese Weise (beispielsweise bei Unternehmen die bisher den 12 %igen Pauschalsatz angewendet haben und nunmehr 45 % pauschale Aufwendungen geltend machen können), bis zu 4.000 EUR im Jahr an Einkommensteuer gespart werden.

Bei der Umsatzsteuer wird im Rahmen der Steuerreform die Kleinunternehmergrenze (§ 6 Absatz 1 Z 27 UStG) von 30.000 EUR auf 35.000 EUR angehoben. Die Kleinunternehmergrenze ist jener (Jahres-)Umsatz, bis zu dem keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden muss (jedoch besteht auch kein Recht auf Vorsteuerabzug bei Zukäufen). Es kann jedoch wie bisher auch in die Umsatzsteuerpflicht optiert werden (das heißt eine Abrechnung zuzüglich Umsatzsteuer). Ob die Abrechnung zuzüglich Umsatzsteuer (Option) sinnvoll ist, hängt in der Regel davon ab, ob die Kunden Unternehmen oder Privatpersonen sind bzw. von den getätigten Zukäufen (da bei der Option in die Umsatzsteuerpflicht die Vorsteuer bei Zukäufen vom Finanzamt erstattet wird).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es durch die Steuerreform zu einigen Vergünstigungen für kleine Unternehmen kommen kann. Eine generelle Aussage, dass alle (kleinen) Unternehmen profitieren werden, kann zwar nicht getroffen werden (z.B. wenn die tatsächlichen Betriebsausgaben 45 % des Umsatz überschreiten, werden wohl weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen als Betriebsausgaben angesetzt werden und der erhöhte Pauschalsatz wirkt sich nicht aus). Dies kommt immer auf den Einzelfall an. Manche Unternehmen welche die neue (hohe) Pauschalierungsmöglichkeit bei der Einkommensteuer sinnvoll nutzen können, können durch diese Möglichkeit jedoch einen entsprechenden Steuervorteil erzielen.

Jedenfalls besteht ab dem kommenden Jahr die Notwendigkeit, ein steueroptimales Vorgehen hinsichtlich Einkommen- und Umsatzsteuer bei kleinen Unternehmen zu prüfen.

Steuerreform im Nationalrat beschlossen

Am 19.9.2019 wurden Teile der ursprünglich geplanten Steuerreform 2020-2023 im Nationalrat doch noch beschlossen. Ursprünglich war geplant, dass die unter der alten Regierung beschlossenen Vorhaben in den Jahren 2020-2023 sukzessive in mehreren Schritten gesetzlich normiert und in der (türkis-blauen) Legislaturperiode im Nationalrat beschlossen werden sollten. Die ursprünglichen geplanten Vorhaben können Sie unter folgenden News finden.

Nach dem Platzen der Regierung haben sich die beiden ehemaligen Regierungsparteien im Rahmen eines Initiativantrags (dies ist ein Gesetzesantrag der von mindestens fünf Abgeordneten des Nationalrates eingebracht wird) darauf verständigt, Teile der Steuerreform 2020-2023 trotz der Auflösung der Regierung dennoch umzusetzen. Die Neuregelungen umfassen eine Reihe von Änderungen von bestehenden Gesetzen bzw. auch die Kodifizierung von neuen Gesetzen (z.B. komplett neues “Digitalsteuergesetz”, Abgabenänderungsgesetz 2020. Steuerreformgesetz 2019). Hier finden Sie die wichtigsten nunmehr im Nationalrat beschlossenen neuen gesetzlichen Bestimmungen.

Darüber hinaus wurde nunmehr auch noch folgendes beschlossen:

– Eine Steuer auf Online-Werbeumsätze in Höhe von 5 % (“DIGI-Tax”). Diese Steuer soll von großen (Internet)-Unternehmen auf Umsätze aus inländischen Online-Werbeumsätzen eingehoben werden. Dafür wurde ein eigenes Gesetz (“Digitalsteuergesetz”) beschlossen. Der Steuer unterliegen Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von zumindest 750 Mio. EUR und im Inland von zumindest 25 Mio. EUR.

– Aus der Sicht des österreichischen Außensteuerrechts (“Internationales Steuerrecht”) besonders interessant ist die neue Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen für Steuerausländer im Rahmen der “beschränkten Steuerpflicht”. Hier finden Sie dazu unsere News. Dies kann zu massiven steuerlichen Konsequenzen (Steuernachzahlungen) für betroffene Personen führen.

– Neue Pauschalierungsmöglichkeiten für kleine Unternehmen (bis zu einem Umsatz von 35.000 EUR). Dies soll zur (Steuer-)Vereinfachung und Entbürokratisierung führen. Siehe dazu unsere News.

– Organisatorsich wird ein “Finanzamt Österreich” eingeführt (Zusammenlegung der Finanzämter und Einrichtung einer Betrugsbekämpfungsbehörde innerhalb des Finanzministeriums – so genanntes “Amt für Betrugsbekämpfung”). Großbetriebe werden nunmehr vom “Finanzamt Großbetriebe” betreut, und die Zollämter werden zum “Zollamt Österreich” zusammengefasst (Finanz-Organisationsreformgesetz-FORG).

– Sozialversicherung: Bei “Selbständigen” (Sozialversicherungspflicht bei der SVA) und Bauern erfolgt eine Senkung des Krankenversicherungsbeitrages um 0,85 % auf 6,8 %. Bei Arbeitnehmern wird die “SV-Rückerstattung” bei niedrigen Einkommen erhöht.

Fazit: Obwohl die Steuerreform etwas hinter den Erwartungen bezüglich Entlastung (Adaptierung der Steuersätze und Progressionsstufen; Entfall der “kalten Progression”) und Entbürokratisierung (Stichwort: Vereinfachung des Steuerrecht) zurück bleibt, ist dennoch für viele Gruppen eine Begünstigung gegeben. Vor allem Geringverdiener und Pensionisten (durch höhere Absetzbeträge) aber auch manche Unternehmer (durch bessere Pauschalierungsmöglichkeiten und niedrigere Sozialversicherungsbeiträge) scheinen Profiteure der Steuerreform 2020 zu sein. Für manche Steuerausländer kann es durch den neuen Pflichttatbestand bei der Abgabe von Steuererklärungen zu großen Steuernachzahlungen kommen. Im Rahmen der “DIGI-TAX” wird in Europa eine Vorreiterrolle bezüglich der Besteuerung von Internet-Unternehmen eingenommen (es planen auch eine Reihe von weiteren Ländern bis zur Einführung einer EU-weiten Regelung ähnliche Steuern). Es bleibt abzuwarten, welche Schwerpunkte eine neu gewählte Regierung setzen wird (Einführung einer CO2-Steuer? Abschaffung der “kalten Progression”?).

Das MLI: Jersey, Insel of Man und Österreich

Diese drei Staaten waren im Jahr 2017 weltweit die ersten Staaten, die das von der OECD initiierte Multilaterale Instrument (MLI) ratifiziert haben. Das MLI ist ein Steuerabkommen welches aus dem OECD-“BEPS Projekt” (Action PLAN against Base Erosion and Profit Shifting) hervorgegangen ist. Das BEPS-Projekt bezweckt, steuerschädliche Maßnahmen und Gewinnverkürzungsmethoden von international tätigen (Groß-)Konzernen zu unterbinden. Damit soll für mehr Steuergerechtigkeit gesorgt werden (ob dies jedoch gelingt steht in den Sternen).

Die Intention des MLI ist es, die von den einzelnen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu ändern. Dazu werden jedoch nicht die bestehenden DBA (weltweit wurden zwischen den einzelnen Staaten ca. 3.000 dieser Abkommen abgeschlossen) zur Gänze abgeändert, sondern nur einzelne Bestimmungen in den jeweiligen DBA “modifiziert” und erneuert. In diesem Zusammenhang bedeutet “modifiziert”, dass (einzelne) bestehende Bestimmungen durch das MLI an den entsprechenden Stellen “überschrieben” werden. Welche Bestimmungen dies sind, hängt immer von den jeweiligen DBA-Partnerländern ab und ist von Abkommen zu Abkommen unterschiedlich. Aus österreichischer Sicht soll nach derzeitigem Stand mit 38 DBA-Partnerstaaten (von derzeit ca. 90) eine Änderung in den jeweiligen DBA auf Grundlage des MLI erfolgen.

Die Übernahme der Bestimmungen im MLI erfolgt von österreichischer Seite eher “zurückhaltend”. Dem Grunde nach sollen nur die im MLI angeführten “Mindeststandards” in das österreichische DBA-Netzwerk übernommen werden. Die Mindeststandards betreffen die Verpflichtung zur Vermeidung von doppelter Nicht-Besteuerung (keine “weißen” Einkünfte), die Verhinderung von (DBA-)Abkommensmißbrauch (durch Einführung eines Principial-Purpose Test) und die Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungsmechanismen (z.B. durch bessere Verwaltungsabläufe und schnellere und einfachere Verständigungsverfahren). Weiterführende Regelungen des MLI werden von österreichischer Seite nicht übernommen da argumentiert wird, dass diese bereits von der österreichischen Abkommenspolitik und DBA-Auslegung abgedeckt sind.

Mit den österreichischen DBA-Partnerstaaten Polen und Slowenien erfolgten die ersten Änderungen in den bestehenden DBA-Abkommen. Die zwischen Österreich und Polen bzw. Österreich und Slowenien abgeschlossenen DBA sind seit 1.1.2019 in ihrer durch das MLI geänderten Form wirksam und anzuwenden. Die aktuellen DBA sind auf der Homepage des Finanzministeriums zu finden. Mit weiteren fünf Staaten (Frankreich, Israel, Litauen, Serbien, Slowakei) sind die durch das MLI neu gefassten DBA im Hinblick auf Quellensteuern ebenfalls mit 1.1.2019 wirksam und mit Hinblick auf die anderen Steuern mit 1.1.2020.

Zukünftig bleibt es also spannend, welche weiteren österreichischen DBA durch das MLI abgeändert werden. Ebenso ist durch die Modifizierung der betreffenden Bestimmungen die Komplexität der DBA-Auslegung gestiegen und es ergeben sich bereits jetzt eine Reihe von Zweifelsfragen. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

Zum Update betreffend der neuen österreichischen DBA im Jahr 2019 verweisen wir Sie auch auf unsere NEWS vom März 2019.

UPDATE (23.10.2019)

Mittlerweile wurde das MLI von einer Reihe weiterer Staaten ratifiziert (insgesamt 9 weitere Staaten, zum Beispiel Belgien, Dänemark, Indien und die Schweiz). Dies bedeutet, dass in diesen Staaten das MLI im Jahr 2019 in Kraft getreten ist und in vielen Fällen ab dem Jahr 2020 zur Anwendung kommt (im Verhältnis zu den von diesen Staaten genannten “MLI-fähigen” DBA’s). Welche Auswirkungen dies auf das österreichische DBA-Netzwerk haben wird, werden wir Ihnen demnächst in einer weiteren News darlegen.

UPDATE (3.11.2019)

Mit 5 weiteren Staaten wird das DBA durch das MLI ab 2020 geändert. Siehe dazu unsere News.

Meldung von Auslandseinkünften und Aufnahme in die Steuererklärung

Der Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen und Finanzinstitutionen der einzelnen Staaten wird zunehmend intensiviert. Dies bedeutet, dass die Möglichkeiten Einkünfte zu verschleiern oder im Wohnsitzstaat nicht zu deklarieren immer geringer bzw. risikoreicher werden. In Österreich und anderen Staaten gibt es mittlerweile ein breites Netz an Gesetzen und Vereinbarungen, auf deren Basis Informationen über steuerpflichtige Einkünfte ausgetauscht werden.

In Österreich können Meldungen an ausländische Staaten im Rahmen des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz (GMSG) oder im Rahmen des FATCA Abkommens (USA) erfolgen. Im Rahmen des GMSG werden Informationen betreffend bestimmten Einkünften an die Finanzämter von ausländischen Staaten (“Teilnehmende Staaten” im Sinne des GMSG) automatisch weitergeleitet. Die teilnehmenden Staaten (mehr als 100) umfassen dem Grunde nach die wichtigsten Staaten (z.B. alle Staaten aus der EU und dem EWR sowie die Schweiz).

Auf der anderen Seite erhalten die österreichischen Finanzämter von den ausländischen Finanzämtern der “Teilnehmenden Staaten” Informationen über die Einkünfte von in Österreich ansässigen Personen. Werden diese Einkünfte nicht in der österreichischen Steuererklärung deklariert, kann die heimische Finanzverwaltung Rückfragen beim Steuerpflichtigen stellen, weshalb keine Aufnahme in die Steuererklärung erfolgt ist.

Im Gegenzug zum GMSG (bei dem die Meldeverpflichtungen bei den Finanzämtern liegt) verpflichten sich bei dem FATCA Abkommen die österreichischen Finanzinstitute (Banken, Versicherungen usw.) bestimmte Daten von US-(Österreichischen) Personen an das IRS (amerikanische Finanzbehörde) zu melden. Das IRS kann dann im Gegenzug auf Basis des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) auf dem Wege der Amtshilfe Daten bei der österreichischen Finanzverwaltung anfordern und so die steuerlichen Situation von US-Personen in den USA überprüfen.

Davon abgesehen können Anfragen auf Grundlage von bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen im Rahmen des Informationsaustauch (Artikel 26 OECD-Muster-DBA) durch andere Staaten auftreten. Österreich verpflichtet sich im Rahmen der meisten Doppelbesteuerungsabkommen auch zur Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern (Artikel 27 OECD-Muster-DBA). Mit sieben “Steueroasen” (zB Gibraltar, Monaco) wurden ebenfalls Abkommen (TIEA – Tax Information Exchange Agreements) für einen steuerlichen Informationsaustausch abgeschlossen. Dies führt dazu, dass auch mit Staaten die nicht vom GMSG und FATCA umfasst sind, Informationen ausgetauscht werden können.

Insgesamt ist daher zu beobachten, dass die rechtsrichtige Erfassung von Auslandseinkünften in der österreichischen Steuererklärung immer mehr in den Fokus der Finanzbehörden gerät. Wir empfehlen daher eine korrekte Vorgehensweise um mögliche finanzstrafrechtliche Risiken wenn möglich bereits im Vorhinein auszuschließen. Sollten Sie diesbezüglich Unterstützung benötigen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ist ein Home Office eine Betriebsstätte?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer EAS-Auskunft seine Rechtsansicht dargelegt, in welchen Fällen ein “Home Office” eine steuerliche Betriebsstätte begründet. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass letztlich das Vorliegen einer Betriebsstätte vom zuständigen Finanzamt im Rahmen einer Sachverhaltsanalyse zu beurteilen ist wobei auch der DBA-Partnerstaat dem Bestehen einer Betriebsstätte zustimmen muss (EAS-Auskunft 3415 des BMF vom 27. 6. 2019). Das BMF hat sich zuletzt in einer früheren EAS-Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2018 mit dem Thema “Home Office” beschäftigt (EAS 3392, siehe dazu unsere NEWS vom April 2018).

In der aktuellen EAS 3415 präzisiert das BMF seine Ansichten hinsichtlich der Betriebsstättenbegründung durch ausländische Unternehmen in Österreich. Es ist damit zu rechnen, dass nach der in der EAS geäußerten Rechtsansicht des BMF ausländische Unternehmen durch österreichische Home-Office Mitarbeiter in der Regel eine Betriebsstätte begründen werden (es sei denn, im Home Office werden nur Hilfstätigkeiten oder Tätigkeiten vorbereitender Art durchgeführt oder es handelt sich um “echte Heimarbeit” im Sinne des Heimarbeitsgesetzes).

In der Praxis zeigt sich, dass dieses Thema (Betriebsstätte durch Home Office) durch TELE- und REMOTE-Working, Flexibilisierung der Arbeitszeitmodelle und der Möglichkeit von zu Hause zu arbeiten eine immer wichtigere Rolle spielt (und spielen wird). Da durch die Begründung einer Betriebsstätte für den (ausländischen) Arbeitgeber eine Reihe von Verpflichtungen einhergehen (z.B. Lohnsteuer, Körperschaftsteuer usw.) empfehlen wir diesbezüglich eine entsprechende vorausschauende Planung durchzuführen.

Wir unterstützen Sie bei Bedarf:

– Bei der Beurteilung ob das Home Office eine Betriebsstätte darstellt und die (möglichen) Konsequenzen und Verpflichtungen für Sie und Ihren ausländischen Arbeitgeber.

– Aufzeigen von Strategien zur Vermeidung von Betriebsstätten und Praxistipps.

– Laufende Abwicklung der Betriebsstätte hinsichtlich Lohn- und Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und weiterer Abgaben (Sozialversicherung, Kommunalsteuer usw.).

UPDATE (23.10.2019)

Ab dem Jahr 2020 wird ein Lohnsteuerabzug für inländische Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber verpflichtend (siehe dazu unsere News).

Abzugsteuer bei Vortragstätigkeit. Haftung auch bei Privatpersonen!

Eine interessante Rechtsauskunft erteilt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bei der Abzugsteuerverpflichtung bei ausländischen Vortragenden in Österreich (EAS 3418 vom 17.7.2019). Unterrichten im Ausland ansässige Personen (“Steuerausländer”) in Österreich zum Beispiel bei Seminaren, unterliegen diese Personen mit den Einkünften als Vortragender der beschränkten Steuerpflicht im Inland. Die (Einkommen-)Steuer der Steuerausländer wird im Wege des Einbehalts einer 20 %igen Abzugsteuer auf ihre Einkünfte erhoben (Pauschalsteuersatz). Dies bedeutet, dass die zahlenden Teilnehmer (oder der Veranstalter) diese Abzugsteuer (20 %) einbehalten müssen, und an das Finanzamt abführen müssen (auf Grundlage § 99 EStG – “Steuerabzug in besonderen Fällen”). Die Verpflichtung zum Abzug der 20 %igen Steuer und der Abfuhr an das Finanzamt gilt nach Rechtsansicht des BMF auch dann, wenn es sich bei den Kurs-Teilnehmern um “Privatpersonen” handelt.

Die Abzugsteuer (20 %) kann jedoch dann vermieden werden, wenn Österreich auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) das Besteuerungsrecht auf die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit entzogen wird (dies ist in der Regel der Fall). Die (DBA-)Abkommensberechtigung des ausländischen Vortragenden ist durch die in der DBA-Entlastungs-Verordnung (BGBl. III Nr. 92/2005; DBA-EVO) aufgezeigte Vorgehensweise zu erbringen (durch Beibringung einer Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-QU 1). Wird keine Ansässigkeitsbescheinigung beigebracht und wird die Abzugsteuer nicht einbehalten und abgeführt, können die Kursteilnehmer (Privatpersonen) bzw. das veranstaltende Unternehmen zur Haftung herangezogen werden. Sollte es sich bei den (steuer-)abzugsverpflichtenden Kursteilnehmern um Privatpersonen handeln, ist es nach der in der EAS-Auskunft geäußerten Rechtsansicht des BMF jedoch eine Ermessensentscheidung der jeweiligen Behörde (Finanzamt), ob diese tatsächlich zur Haftung herangezogen werden, wenn zweifelsfrei fest steht, dass bei Anwendung der DBA-EVO, Österreich das Besteuerungsrecht entzogen wäre.

Die EAS 3418 im Wortlaut:

Abzugsteuerpflicht bei Vortragender im Bereich der Erwachsenenbildung

Bietet eine in Frankreich ansässige natürliche Person auf selbständiger Basis Kurse im Bereich der Erwachsenenbildung an und übt sie diese Vortragstätigkeit auch kurzfristig in Österreich aus, so wird durch die einmalige vorübergehende Anmietung von Räumlichkeiten im Inland für die Dauer von 50 Tagen noch keine feste Einrichtung iSd Art. 14 DBA Frankreich begründet. Österreich steht demnach aus abkommensrechtlicher Sicht kein Besteuerungsrecht an den im Rahmen der Vortragstätigkeit erwirtschafteten Einkünften zu.

Gemäß § 98 Abs. 1 Z 2 ist die Vortragende aufgrund ihrer in Österreich ausgeübten selbständigen Tätigkeit jedoch in Österreich beschränkt steuerpflichtig, wobei die Steuerpflicht gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 im Wege der Abzugsteuer wahrzunehmen ist. Eine direkte Anwendung von in DBA normierten Befreiungen kann bei steuerabzugspflichtigen Einkünften grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen der DBAEntlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005; DBA-EVO) erfolgen. Demnach hat der Abzugsverpflichtete die abkommensrechtliche Entlastungsberechtigung ausreichend zu dokumentieren. Dabei kann die Abkommensberechtigung der Vortragenden durch eine Ansässigkeitsbescheinigung oder – in den Fällen des § 2 Abs. 2 DBA-EVO – durch eine Erklärung der Einkünfteempfängerin (hier: der Vortragenden) glaubhaft gemacht werden. Liegen diese Unterlagen nicht vor, ist eine Entlastung an der Quelle unzulässig (§ 5 Abs. 1 Z 1 DBA-EVO).

Abzugsverpflichtet sind gemäß § 100 Abs. 2 EStG 1988 die Schuldner der Einkünfte. Im konkreten Fall sind dies die Kursteilnehmer, welche die Kursgebühren an die Vortragende zahlen. Die Verpflichtung zum Steuerabzug und die Haftung bestehen grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich bei den Vergütungsschuldnern um Privatpersonen oder Unternehmen handelt, sodass auch die Kursteilnehmer Abzugsverpflichtete sein können (EAS 2811). Die Abzugspflicht sowie die Verpflichtung zur Abfuhr an das zuständige Finanzamt binnen der nach § 101 Abs. 1 EStG 1988 relevanten Frist können nicht auf den Steuerschuldner (die Vortragende) übergehen.

Die abzugsverpflichteten Kursteilnehmer sind bei unterbliebenem Steuerabzug auch primär zur Haftung heranzuziehen. Hingegen kann die Vortragende, welche die Steuer gemäß § 100 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 schuldet, nur mittels Bescheid und nur aus den ausdrücklich in § 100 Abs. 3 EStG 1988 genannten Gründen in Anspruch genommen werden, zB wenn die Haftung bei den Abzugsverpflichteten nur erschwert durchsetzbar wäre. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn es sich bei den Abzugsverpflichteten um Privatpersonen handelt, welche nicht zum Steuerabzug verhalten werden können. Kann somit die Vortragende dem Grunde nach auf Basis von § 100 Abs. 3 EStG 1988 in Anspruch genommen werden, so hat die Behörde im Rahmen des Ermessens zu entscheiden, ob die Haftung gegenüber der Vortragenden überhaupt geltend gemacht werden soll. Das DBA Frankreich steht einer solchen Haftungsinanspruchnahme nicht entgegen. Bei der Ermessensentscheidung über die Haftungsinanspruchnahme wird aber zu berücksichtigen sein, ob Österreich trotz Anwendbarkeit des DBA-Frankreich sein innerstaatliches Besteuerungsrecht überhaupt ausüben kann. Bestehen keine Zweifel an der Abkommensberechtigung der Vortragenden und ist daher abkommensrechtlich eine Entlastung auf österreichischer Seite jedenfalls geboten, so wird dies die Ermessensausübung entsprechend beeinflussen (EAS 3213). Im Übrigen könnte eine allfällige Vorschreibung der Abzugsteuer an die Vortragende durch eine Antragsveranlagung gemäß § 102 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vermieden werden.

Bundesministerium für Finanzen, 17. Juli 2019

Steuerparadiese in Europa

Bei dem Gedanken an Steuerparadiese (also Staaten mit niedrigen oder keinen Steuern) denkt man zuerst an weit entfernte Inseln in der Karibik oder an bekannte Finanz Offshore-Zentren wie zum Beispiel Panama. Dabei entwickeln sich manche europäische Staaten im Kampf um wohlhabende Personen auch zu regelrechten Steueroasen. Vielen ist nicht bewußt, wie Nahe so manches Steuerparadies liegt.

Bestes Beispiel ist Portugal. Beim Kampf um vermögende Personen ist es durch diverse Maßnahmen der Regierung möglich, wenig bis keine Steuern für bestimmte Einkünfte zu bezahlen. Als Beispiel hierfür ist eine Steuerbegünstigung für ausländische Pensionen zu nennen, die unter gewissen Voraussetzungen in Portugal nicht besteuert werden, wenn diese aus dem Ausland zufließen. So hat Portugal beispielsweise mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, nach dem die ausbezahlte Pension nicht im Kassenstaat (ausländischer Staat) besteuert werden darf, sondern nur in Portugal. Erhebt Portugal nach seinem innerstaatlichen Recht jedoch keine Steuer auf die ausländische Pension, bleibt diese im Endeffekt steuerfrei (eine inländische portugiesische Pension unterliegt jedoch der Steuerpflicht mit bis zu 48 % !). Diese Begünstigung veranlasst viele (nord-)europäische Rentner dazu, ihren steuerlichen Wohnsitz nach Portugal zu verlagern, um dort die Algarve, Pastéis de Nata und steuerfreie Pensionszahlungen zu genießen.

Desweiteren erlässt Portugal so genannten “Rückkehrern” (d.h. Personen die von Portugal weg gezogen sind und nach Portugal zurück kommen) bis zu 50 % der Einkommensteuer für eine Dauer von bis zu fünf Jahren. Darüber hinaus wird ein Teil der Rückzugskosten erstattet (bis zu 6.000 EUR). Damit sollen qualifizierte Personen, die im Rahmen der Krise in den letzten Jahren das Land verlassen haben bewogen werden, wieder zurück zu kehren.

Auch andere europäische Staaten haben Steuervergünstigungen für bestimmte Gruppen von (zu ziehenden) Personen geschaffen. Beispielshaft ist Italien zu nennen, welches gegen eine Zahlung von 100.000 EUR im Jahr ausländische Einkünfte von der italienischen Einkommensteuer befreit. Diese Regelung ist sogar auf Familienangehörige erweiterbar (gegen weitere Zahlung von 25.000 EUR pro Familienangehörigen). Wechselt daher ein portugiesischer Fußballstar von (Real-)Madrid (Spanien) nach (Juventus-)Turin (Italien) und hat er hohe (nicht-italienische) Marketing-, Lizenz- oder Kapital- Einkünfte ist es denkbar, dass diese in Italien nicht versteuert werden müssen, wenn die angeführte Regelung in Anspruch genommen werden kann.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die Steuerparadiese (für manche) oftmals vor der Haustüre bzw. im nahen europäischen Ausland liegen.

Rückzahlung von Abzugsteuern: Klarstellungen in neuem Erlass

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat einen neuen Erlass betreffend der Rückzahlung von Abzugsteuer veröffentlicht, der den Erlass vom Jänner (siehe dazu unsere News) ändert. Im neuen Erlass vom 9.7.2019 wird festgehalten, dass die Möglichkeit eines Erstattungsantrages in allen Fällen 5 Jahre beträgt. Dies war insofern fraglich, als in manchen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bzw. anderen von Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträgen, eine kürzerer Frist vorgesehen ist. Dies hätte dazu führen können, dass die Beantragung der Rückzahlung von Abzugsteuern (in manchen Fällen) nur innerhalb dieser kürzeren Frist möglich gewesen wäre. Diesbezüglich stellt das BMF nun mehr im neuen Erlass klar, dass immer die 5-Jahresfrist gemäß § 240 (3) BAO anzuwenden ist, da sich der (Rückzahlungs-)Antrag auf diese BAO-Bestimmung stützt und nicht auf das Doppelbesteuerungsabkommen.

Lediglich im Verhältnis zu Deutschland ist auf Grund einer Sonderbestimmung eine Frist von 4 Jahren anzuwenden.

Link zum Erlass vom 9.7.2019:

Erlass des BMF vom 09.07.2019, BMF-010221/0208-IV/8/2019, BMF-AV Nr. 97/2019