Haftungsfalle Arbeitskräfteüberlassung

Die Beauftragung von ausländischen Unternehmen durch österreichische Unternehmen kann durchaus risikobehaftet sein. Ein Risiko besteht darin, dass ein ursprünglich als “Werkvertrag” abgeschlossenes Vertragsverhältnis in eine “Arbeitskräfteüberlassung” umqualifiziert wird (z.B. im Rahmen einer Steuer-Prüfung oder durch die Finanzpolizei).

Die Konsequenzen aus einer derartigen Umqualifikation vom Werkvertrag in eine Arbeitskräfteüberlassung sind:

– Der österreichische Auftraggeber wird zur Haftung für die im Inland zu entrichtende Einkommensteuer der ausländischen Arbeitnehmer herangezogen. Dies erfolgt in der Regel durch die Vorschreibung einer 20 %igen Abzugsteuer (die Abzugsteuer kann bis zu 25 % betragen für den Fall, dass die Abzugsteuer vom österreichischen Unternehmen getragen wird). Die Abzugsteuer wird auf den an das ausländische Unternehmen bezahlten Rechnungsbetrag festgesetzt.

– Der österreichische Auftraggeber ist für die Einhaltung der österreichischen Mindeststandards nach dem Lohn- und Sozialdumpingbetrugs Gesetz (LSD-BG) verantwortlich. Strafen werden diesbezüglich (z.B. wegen Unterentlohnung oder Nicht-Bereithaltung der notwendigen Unterlagen) hat der österreichische Auftraggeber zu leisten.

Aus den genannten (Haftungs-)Gründen (Abzugsteuer, Lohn- und Sozialdumping) wurden in der Vergangenheit oftmals Arbeitskräfteüberlassungen als Werkverträge “getarnt”, um die österreichischen Unternehmen vor den umfangreichen Haftungen zu verschonen. Dies hat dazu geführt, dass Werkverträge mit ausländischen Unternehmen unter einen Generalverdacht gestellt wurden und generell (und vorschnell) nicht als solche anerkannt wurden. Man hat stattdessen immer wieder versucht, die abgeschlossenen Verträge in Arbeitskräfteüberlassungen umzuqualifizieren und sich bei eventuellem Fehlverhalten des ausländischen Unternehmens am österreichischen Unternehmen schadlos zu halten.

Glücklicherweise hat die Rechtsprechung, die eine Zeit lang dieser Praxis gefolgt ist, in letzter Zeit eine gewisse Änderung erfahren. So wurde mittlerweile geurteilt, dass nur weil einige Merkmale einer Arbeitskräfteüberlassung vorliegen, ein Werkvertrag nicht automatisch in eine Arbeitskräfteüberlassung umqualifiziert werden kann (z.B. VwGH 22.8.2017, Ra 2017/11/0068). Vielmehr ist bei jedem Vertrag zu prüfen, ob beispielsweise

– ein “gewährleistungstauglicher Erfolg” vereinbart wurde,

– wer über die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter bestimmt, und/oder

– wer die genauen und individuellen Weisungen an die eingesetzten Arbeitnehmer erteilt.

Sollten diese Punkte vom Werkbesteller (österreichischen Auftraggeber) erfüllt werden, darf durch ein Merkmal, welches für eine Arbeitskräfteüberlassung sprechen könnte (z.B. die Bereitstellung des Materials durch den Auftraggeber) keine Umqualifizierung in eine Arbeitskräfteüberlassung erfolgen.

Internationaler Austausch von Steuerinformationen

Der Austausch von steuerlich relevanten Informationen zwischen den Staaten wird zunehmend intensiviert. Auf dieser Grundlage soll Auslandsvermögen den jeweiligen Wohnsitzstaaten der Steuerpflichtigen zugänglich gemacht werden. Die Finanzbehörden und andere Institutionen der beteiligten Staaten tauschen dazu automatisch Informationen über steuerlich relevante Sachverhalte aus. Die Basis für den Informationsaustausch bilden in der Regel zwischen- bzw. multilaterale Abkommen die auf Ebene der EU, G20 oder OECD abgeschlossen wurden.

Eine der maßgeblichen und in der Praxis wichtigsten Regelungen ist die EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation – DAC). Diese Richtlinie hat bislang 6 Stufen (DAC 1 – DAC 6). Das im Jahr 2020 in Kraft tretende EU-Meldepflichtgesetz betreffend der Meldung von bestimmten Steuergestaltungen ist die derzeit letzte Stufe in dieser Rechtsentwicklung (DAC 6 – mehr zum EU-Meldepflichtgesetz finden Sie in unserer News).

Auf Basis der ersten Stufe (DAC 1) werden Informationen betreffend bestimmter Einkunftsarten zwischen den Finanzbehörden der beteiligten Staaten ausgetauscht. Seit dem Jahr 2015 werden Informationen betreffend den Einkünften aus unselbständiger Arbeit, Pensionen, Aufsichtsratsvergütungen, unbeweglichen Vermögen und Lebensversicherungsprodukte automatisch ausgetauscht. Erhält beispielsweise eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus einem deutschen Dienstverhältnis, muss diese Tatsache von der deutschen Behörde dem österreichischen Finanzamt gemeldet werden. Das österreichische Finanzamt kann auf Grundlage dieser Information überprüfen, ob diese Einkünfte ordnungsgemäß in Österreich versteuert wurden.

Im Rahmen von DAC 2 werden Bankinformationen über Finanzkonten zwischen den beteiligten Staaten ausgetauscht (z.B. Zinsen von einem deutschen Konto einer in Österreich wohnhaften Person werden dem österreichischen Finanzamt mitgeteilt). Die übrigen DAC betreffen den Informationsaustausch von (Steuer-)Rulings für Unternehmen (DAC 3), Verrechnungspreisdokumentation (DAC 4) und Informationen über wirtschaftliche Eigentümerstrukturen (DAC 5 – Einführung des Registers betreffend der Wirtschaftlichen Eigentümer WIREG, siehe dazu unsere News).

Es kann daher festgestellt werden, dass bezüglich der Behandlung von Auslandseinkünften in Österreich ein Paradigmenwechsel statt gefunden hat. Wurden vor noch nicht allzu langer Zeit ausländische Einkünfte oftmals unter den Tisch fallen gelassen (Stichwort: Kapitaleinkünfte auf Schweizer Konten die nicht in Österreich deklariert wurden), gibt es heute keine Nachsicht mehr mit Steuersündern. Die Konsequenzen daraus sind:

  1. Durch erhöhten Informationsaustausch ist das Risiko der Entdeckung von Fehlverhalten stark gestiegen.
  2. Erhöhte Transparenz. Alle Maßnahmen zielen darauf ab einen gläsernen Steuerbürger zu schaffen. Das Ausland ist nicht mehr eine “steuerliche Black BOX” die von der österreichischen Finanzbehörde nicht eingesehen werden kann.
  3. Der Strafrahmen wurde erheblich verschärft. Ab hinterzogenen Steuern von mehr als 100.000 EUR ist zudem nicht mehr ein Verwaltungsgericht sondern ein Strafgericht (mit möglichen Haftstrafen) bei Steuervergehen zuständig.

Aus diesem Grund empfehlen wir eine korrekte Behandlung von Auslandseinkünften in der Steuererklärung vorzunehmen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Entsendung aus Kroatien und ZKO Meldungen

Werden Personen aus der EU/EWR/Schweiz nach Österreich entsendet oder überlassen, sind diese mittels “ZKO Meldung” anzumelden. Die Rechtsgrundlage für die ZKO Meldung ist das Lohn- und Sozialdumping-Betrugsgesetz (LSD-BG). Die ZKO Meldung hat bei der im Finanzministerium angesiedelten “Koordinationsstelle des Finanzministeriums für die Kontrolle illegaler Beschäftigung” zu erfolgen (§ 19 Absatz 2 LSD-BG). Die ZKO Meldung hat sowohl bei einer durch das ausländische Unternehmen durchgeführten Aktivleistung (“Entsendung” ZKO 3) als auch Passivleistung (“Arbeitskräfteüberlassung” ZKO 4) zu erfolgen. Die ZKO Meldung an die Koordinationsstelle muss vor Beginn der Tätigkeit in Österreich durchgeführt werden. Wird keine oder eine unrichtige ZKO Meldung (oder eine zu späte Meldung) durchgeführt, drohen hohe Verwaltungsstrafen. Diese können sowohl das ausländische entsendende Unternehmen als auch den österreichischen Beschäftiger treffen.

Werden Personen aus “Nicht”-EU/EWR/Schweiz Staaten nach Österreich entsendet oder überlassen, benötigen diese für eine Tätigkeit in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung bzw. Arbeitsbewilligung und eine Aufenthaltsbewilligung (zu beantragen beim AMS). Eine ZKO Meldung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen (ZKO Meldepflichtig sind nur Arbeitgeber mit Sitz in der EU/EWR/Schweiz, § 19 Absatz 1 LSD-BG). Dies gilt bislang auch für Personen aus Kroatien, obwohl Kroatien am 1.7.2013 der EU beigetreten ist. Auf Grund einer 7 jährigen Übergangsfrist öffnet Österreich seinen Arbeitsmarkt jedoch erst mit 1.7.2020 vollständig für kroatische Staatsbürger. Ab diesem Zeitpunkt dürfen kroatische Staatsbürger ohne Einschränkungen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt tätig werden.

Dies führt dazu, dass mit Ende der Beschränkung ab 1.7.2020 auch Personen aus Kroatien mittels ZKO Formular der Koordinationsstelle zu melden sind. Auf der anderen Seite entfällt auf Grund der dann auch für kroatische Staatsbürger geltenden EU-(Arbeitnehmer-)Freizügigkeit die Verpflichtung zur Einholung der notwendigen Arbeitserlaubnis und (Beschäftigungs-)Bewilligungen beim AMS.

Vorsicht bei der Quellensteuerentlastung

Die von Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten meistens Bestimmungen über die Reduktion der nach österreichischem Recht vorgesehenen Quellensteuern (etwa der Kapitalertragsteuer – KESt). So wird der österreichische Steuersatz auf den im DBA festgelegten Steuersatz reduziert (abhängig von den Einkünften und vom jweiligen DBA z.B. von 27,5 % auf 5 %).

Um bei der Zahlung den niedrigeren DBA-Steuersatz anwenden zu können gibt es die DBA-Entlastungsverordnung (DBA-Entlastungs-VO). Sind die Voraussetzungen gemäß der DBA-Entlastungs-VO erfüllt, kann bei der Zahlung sofort der niedrigere DBA-Satz angewendet werden (um beim oben angeführten Beispiel zu bleiben können statt der 27,5 % nur die 5 % einbehalten werden).

Falls die Voraussetzungen der DBA-Entlastungs-VO jedoch nicht erfüllt werden, ist zwingend der österreichische Steuersatz einzubehalten. Die über dem DBA-Steuersatz liegende Steuer ist im Wege eines Rückerstattungsantrages beim Finanzamt zu beantragen. Auf diese Tatsache verweist das Bundesministerium für Finanzen in der EAS 3422. Wird den Anforderungen der DBA-Entlastungs-VO nicht entsprochen und wird trotzdem nur der niedrigere DBA-Steuersatz abgezogen, haftet gegenüber dem Finanzamt der (österreichische) Zahlende für die zu unrecht nicht abgezogene Steuer!

Wir machen daher aufmerksam eine unmittelbare Quellensteuerentlastung nur dann durchzuführen, wenn die Bestimmungen der DBA-Entlastungs-VO vollinhaltlich erfüllt sind. Ansonsten (auch im Zweifel) sollte der ausländische Zahlungsempfänger auf das Rückerstattungsverfahren verwiesen werden. Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Die EAS 3422 im Wortlaut:

Keine Quellenentlastung bei bloß mittelbarer aktiver gewerblicher Tätigkeit

An einer in Österreich ansässigen GmbH (Ö-GmbH) ist zu 100% eine in den USA ansässige Holding-Kapitalgesellschaft (US-Holding) beteiligt, an der wiederum zu 100% die in den USA ansässige, operativ tätige und börsennotierte Konzernmuttergesellschaft (US-KM) beteiligt ist. Unter der Annahme, dass es sich bei der US-Holding um eine mit wirtschaftlicher Funktion ausgestattete Gesellschaft handelt, der als Nutzungsberechtigte der Dividenden die Einkünfte zuzurechnen sind, stellt sich die Frage, wie im Falle von Gewinnausschüttungen der Ö-GmbH an die US-Holding eine abkommensrechtliche Entlastung von der österreichischen Quellensteuer, die grundsätzlich im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht im Wege der Kapitalertragsteuer zu erheben ist (vgl. § 98 Abs. 1 Z 5 EStG iVm § 27 Abs. 2 Z 1 EStG) gewährt werden kann.

Aus abkommensrechtlicher Sicht darf dabei die österreichische Steuer aufgrund von Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA-USA den Betrag von “5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden” nicht übersteigen, wenn die US-Holding als Nutzungsberechtigte der Dividenden unmittelbar über mindestens 10% der stimmberechtigten Anteile der Ö-GmbH verfügt. Steht der US-Holding – unter Berücksichtigung der LOB (“Limitation on Benefits”)-Klausel iSd Art. 16 DBA – der reduzierte Quellensteuersatz iHv 5% zu, so kann gemäß § 5 Abs. 1 DBA-Entlastungsverordnung eine Entlastung an der Quelle herbeigeführt werden, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 DBA-Entlastungsverordnung entsprochen wird. Für Zwecke der Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung von juristischen Personen hat der ausländische Einkünfteempfänger neben den in § 2 DBA-Entlastungsverordnung genannten allgemeinen Dokumentationsanforderungen auch eine Erklärung abzugeben, wonach dieser die in § 3 Abs. 1 DBA-Entlastungsverordnung genannten Substanzkriterien kumulativ erfüllt. Eine zusätzliche Dokumentation könnte außerdem erforderlich sein, wenn sich dies aus der besonderen Rechtslage des Abkommens ergibt (vgl. auch BMF-Erlass vom 10.3.2006, AÖF Nr. 127/2006, Abs. 20).

Entfaltet die US-Holding als Einkünfteempfängerin keine über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehende Betätigung, dann scheitert eine Entlastung an der Quelle bereits aufgrund von § 3 Abs. 1 Z 1 DBA-Entlastungsverordnung. Denn zu den Grunddokumentationserfordernissen zählt auch die in § 3 DBA-Entlastungsverordnung genannte Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Einkünfteempfänger keine Holding- und/oder Briefkastengesellschaft ist. Zeigt die Erklärung, dass eine Holding- und/oder Briefkastengesellschaft vorliegt, oder fehlt diese Erklärung, muss die DBA-Entlastung im Rückzahlungsverfahren iSd § 240 Abs. 3 BAO herbeigeführt werden (vgl. BMF-Erlass vom 10.3.2006, AÖF Nr. 127/2006, Abs. 19). An einer solchen Unzulässigkeit der Entlastung an der Quelle vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Rahmen der Prüfung der LOB- Klausel eine bloß mittelbare aktive gewerbliche Tätigkeit ausreichen würde (s. das Verständigungsprotokoll zu Art. 16 Abs. 1 lit. c DBA-USA). Denn ein Anerkennen der Abkommensvorteile als Ergebnis der LOB-Prüfung kann nicht mit einer Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung im Rahmen der DBA-Entlastungsverordnung gleichgesetzt werden.

Bundesministerium für Finanzen, 7. Jänner 2020

Fachlexikon: Das “TAX-CCC”

Rund um die korrekte steuerliche Vorgehensweise drehen sich in der Steuer-Industrie seit einiger Zeit diverse Neu-Deutsche Begriffsbestimmungen. Dies sind Tax Compliance, Tax Controversy und Tax Certainty (“CCC”). Im Folgenden informieren wir was unter den jeweiligen Fachbegriffen zu verstehen ist.

TAX Compliance

Bei diesem Begriff geht es darum, sich an die bestehenden Gesetze zu halten, und diese möglichst genau zu befolgen (was in der Praxis auf Grund der Vielzahl an unterschiedlichen Gesetzen und der korrekten Auslegung oftmals schwierig ist; auch wenn man die Gesetze rechtsrichtig befolgen will, ist in der Praxis – zum Beispiel auf Grund unklarer Rechtslage – die “korrekte” Anwendung eines Gesetzes oftmals schwierig; jüngstes Beispiel ist das EU-Meldepflichtgesetz, bei dem die Auslegung zahlreiche Unklarheiten – z.B. welche “Gestaltung” ist denn überhaupt zu melden ? – mit sich bringt).

TAX Controversy

Nachdem die Steuergesetzgebung – trotz anderslautender Beteuerungen durch die Politik – immer komplexer und undurchsichtiger wird (die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von nationalen Vorschriften bis hin zu internationalen Bestrebungen zu mehr “Steuergerechtigkeit”) steht der Steuerpflichtige oftmals vor Rechtsunsicherheit bezüglich seiner steuerlichen Situation. Im Rahmen der Tax Controversy geht es darum, den Steuerpflichtigen gegenüber anderen Beteiligten (idR Finanzbehörden) zu vertreten und seine Rechtsposition zu verteidigen. Dies kann zum Beispiel bei Finanzstrafverfahren oder bei der Auslegung und Interpretation von Steuergesetzen bei Betriebsprüfungen der Fall sein.

TAX Certainty

Dieser Fachausdruck bedeutet, dass der Steuerpflichtige möglichst frühzeitig Rechtssicherheit über seine steuerliche Position erlangt. War und ist es bislang so, dass dem Grunde nach erst nach einer (Betriebs-)Prüfung durch die Finanzbehörde oder eines Urteils eines (Finanz-)Gerichts der Steuerpflichtige endgültige Sicherheit über die korrekte (oder nicht korrekte) steuerliche Vorgehensweise hat, besteht bei der Tax Certainty die Bestrebung, bereits vor Umsetzung einer steuerlichen Vorgehensweise die Korrektheit der steuerlichen Vorgehensweise zu erlangen. Dies kann zum Beispiel im Rahmen von Rulings oder (Vorab-)Auskünften durch die Finanzbehörde sein bis hin zur laufenden (Steuer-)Kontrolle (so zusagen ein laufendes “Controlling” oder eine durchgehende Betriebsprüfung durch das Finanzamt).

Das EU-Meldepflichtgesetz

Das Jahr 2020 beschert Österreich mit dem EU-Meldepflichtgesetz ein neues Gesetz bezüglich der Meldung von steuerschonenden Gestaltungen. Damit soll eine verpflichtende Regelung gesetzlich verankert werden womit grenzüberschreitende Steuergestaltungen von den Steuerpflichtigen (Unternehmen und Privatpersonen) an die Finanzbehörden zu melden sind. Die Finanzbehörden haben sodann die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Steuergestaltung zu überprüfen. Eine als unangemessene Steuergestaltung angesehene Vorgehensweise soll somit zukünftig verhindert werden.

Das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) ist ein eigenes Gesetz (so wie beispielsweise das Einkommensteuergesetz). Grundlage ist die von den EU Finanzministern beschlossene EU Amtshilferichtlinie 2018/822. Das EU-MPfG ist die sechste Stufe der EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation – DAC).

Im Rahmen des EU-MPfG müssen alle grenzüberschreitenden Steuergestaltungen gemeldet werden, sofern die beteiligten Steuerpflichtigen in zwei EU-Mitgliedsstaaten oder einem EU-Mitgliedsstaat und einem Drittstaat ansässig sind. Bei Steuergestaltungen innerhalb Österreichs hat keine Meldung zu erfolgen.

Zu melden sind sowohl “marktfähige” als auch “maßgeschneiderte” Gestaltungen. Erstere richten sich nicht an die individuellen Bedürfnisse eines konkreten Steuerpflichtigen (z.B. wären das die lange Zeit von vielen Banken propagierten “Steuersparmodelle” betreffend Schifffonds). Zweitere sind Gestaltungen, die nicht die Voraussetzungen für eine marktfähige Gestaltung erfüllen (also alle restlichen – nicht marktfähigen – Gestaltungen). Eine meldepflichtige Gestaltung kann beispielsweise dann vorliegen, wenn Einkünfte einer doppelten Nicht-Besteuerung in zwei EU-Mitgliedsstaaten unterliegen (§ 5 Z 3 EU-MPfG). Eine weitere Gestaltung, die eine Meldepflicht auslösen würde, wäre die Verlagerung von Finanzkonten von einem Staat in einen andere Staaten, um eine Meldepflicht nach dem Gemeinsamen Meldestandard-Gesetz zu umgehen (§ 5 Z 5 EU-MPfG, z.B. wenn Vermögen eines Bankkontos in einen Staat transferiert wird, der nicht am automatischen Informationsaustausch gemäß dem GMSG teilnimmt).

Zu melden ist die Gestaltung von den Steuerpflichtigen bzw. dem “Intermediär”. Der Intermediär kann (auch) ein Steuerberater sein. Ein Nicht-Melden einer eigentlich zu meldenden Steuergestaltung im Sinn des EU-Meldepflichtgesetzes kann eine Strafe von bis zu 50.000 EUR nach sich ziehen. Dabei ist es unerheblich ob die gewählte Steuergestaltung letztlich rechtlich anerkannt wird oder nicht. Nur auf Grund der Nicht-Meldung kann die Strafe fest gesetzt werden.

Das Inkrafttreten des EU-Meldepflichtgesetz ist mit 1.7.2020 gesetzlich verankert (im Rahmen des Abgabenänderungsgesetz 2020, BGBl. I 91/2019). Auf Grund der faktischen Rückwirkung im Gesetz werden aber schon Gestaltungen ab 25.6.2018 erfasst. Diesbezüglich empfehlen wir schon jetzt, eventuell betroffene Geschäftsfälle zu überdenken und gegebenenfalls zu melden.

Update 20.2.2020

Auf Grund der vielen Unklarheiten im Gesetz hat die Kammer der Steuerberater eine 20 Seitige Frageliste (eng bedruckt und klein geschrieben) an das Bundesminsiterium für Finanzen (BMF) mit der Bitte um Stellungnahme versendet. Damit sollen erste Zweifelsfragen geklärt werden (zum Beispiel wie definiert das BMF bestimmte Ausdrücke und wie soll das Gesetz ausgelegt werden).

DBA Ausblick 2020

Bei den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lag zuletzt der Fokus auf der Adaptierung der bestehenden Abkommen durch das MLI und der Ausgestaltung des neuen Artikel 26 des OECD-Musterabkommens (Amtshilfe).

Betreffend neuen DBA die ab dem kommendem Jahr 2020 erstmals anzuwenden sind ist lediglich das DBA mit Großbritannien zu erwähnen (ein Update betreffend der neuen DBA finden Sie hier; zum neuen DBA Großbritannien siehe dazu unsere News).

Desweiteren sind die neuen Protokollbestimmungen im DBA Russland ab 2020 erstmals anzuwenden (siehe hier unsere NEWS dazu).

Weitere DBA sind zwar derzeit in Verhandlung (z.B. ein gänzlich neues DBA mit Argentinien, Adaptierungen von bestehenden DBA mit Bahrain, Brasilien, Neuseeland, Katar, China, Usbekistan, VAE). Diesbezügliche Abschlüsse stehen jedoch noch aus. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden.

EAS: Rückblick 2019 und Ausblick 2020

Im Rahmen der so genannten “Express Antwort Service” (EAS) beantwortet das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Fragen zu konkreten Sachverhalten mit internationalem Konnex. Diese EAS-Beantwortungen stellen die Rechtsmeinung des BMF zu einem konkreten Sachverhalt dar, haben rechtlich jedoch keine Qualität wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Die in der EAS geäußerte Rechtsmeinung hat mangels Zuständigkeit des BMF nicht einmal Bindungswirkung im konkreten (angefragten) Einzelfall (mangels Zuständigkeit; zuständig für den Einzelfall ist immer das Finanzamt und nicht das BMF). Nichtsdestotrotz stellen die EAS-Auskünfte interessante Auslegungshilfen für den Steuer-Praktiker dar, wie das BMF die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und das österreichische Außensteuerrecht auslegt.

Die Zukunft der EAS ist nach derzeitigem Stand jedoch ungewiss. Es wird gemunkelt, dass dieser Service des BMF eventuell eingestellt werden könnte. Dies wäre insofern Schade, als dass durch die EAS-Auskünfte für den Steuer-Praktiker die Ansichtsweise und Auslegung des BMF für aktuelle Fälle veranschaulicht wird, und so ein gewisser “Draht” zum BMF gegeben ist.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die im Jahr 2019 ausgegebenen EAS-Auskünfte des BMF. In einigen Fällen haben wir diesbezüglich im Laufe des Jahres auch eine News auf unserer Homepage verfasst (siehe dazu die Links im jeweiligen Titel).

EAS Nr.

Datum TITEL
    3412 29.01.2019 Wegzugsbesteuerung bei Ansässigkeitsverlagerung nach Kanada
    3413 04.04.2019 Betriebsstätte bei Segelboten
    3414 03.07.2019 KESt Entlastung an der Quelle für Holdinggesellschaften
    3415 27.06.2019 Homeoffice als Betriebsstätte
    3416 11.09.2019 Glasfasernetz als unbewegliches Vermögen im DBA-UK
    3417 14.08.2019 Abkommensberechtigung und Quellensteuerbefreiung für japanische Pensionsfonds
    3418 17.07.2019 Abzugsteuerverpflichtung bei Vortragenden im Bereich der Erwachsenenbildung
    3419 08.11.2019 Arbeitskräfteüberlassung iZm den italienischen Staatsbahnen
    3420 28.10.2019 Besteuerung einer Europaratspension

Neue Gewinnermittlung für Kleinunternehmer – Q&A

Ab dem Jahr 2020 gibt es eine neue – vereinfachte – Form der Gewinnermittlung für Kleinunternehmer (lesen Sie hier unsere NEWS dazu). Da diese noch einige Fragen aufgeworfen hat, werden diesbezüglich im Folgenden noch einmal die wichtigsten Punkte beantwortet:

Frage: Was ist die neue Regelung?

Antwort: Die Betriebsausgaben können mit einem pauschalen Prozentsatz des Umsatzes ermittelt werden. Dies soll einer Vereinfachung der steuerlichen Gewinnermittlung dienen.

F: Wer kann die Regelung in Anspruch nehmen?

A: Alle Kleinunternehmer mit betrieblichen Einkünften und Umsätzen bis zu 35.000 EUR (mit einer einmaligen Toleranzgrenze von 40.000 EUR). NICHT in Anspruch nehmen können diese Pauschalierungsmöglichkeit Personen mit Einkünften aus der Tätigkeit eines Gesellschafters gemäß § 22 Z 2 zweiter TS (d.h. bei Einkünften von Gesellschaftern mit einer Beteiligung von mehr als 25 %; dabei ist es unerheblich ob man Geschäftsführer ist oder nicht), Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.

F: Wie berechnet sich die 35.000 EUR-Grenze?

A: Es ist die Summe aller betrieblichen Umsätze relevant. Dazu zählen auch Auslandsumsätze. Außer Ansatz bleiben jedoch durchlaufende Posten (da diese keine Betriebseinnahmen gemäß § 4 Abs. 3 EStG sind).

F: Wie hoch sind die pauschalen Betriebsausgaben?

A: Der Normalsatz der pauschalen Betriebsausgaben beträgt 45 % des Umsatzes. Bei Dienstleistungsbetrieben beträgt der Pauschalsatz 20 %. Was ein Dienstleistungsbetrieb ist, wird noch vom Bundesministerium für Finanzen mittels Verordnung festgelegt. Es sollen nach einer ersten Information des Ministeriums die in der Steuererklärung anzuführenden ÖNACE Kennzahlen maßgeblich sein.

F: Was kann neben den pauschalen Betriebsausgaben noch angesetzt werden?

A: Außer den pauschalen Betriebsausgaben (45 % oder 20 %) können nur die Sozialversicherungsbeiträge (GSVG) angesetzt werden. Der GFB (Grundfreibetrag – 13 %iger Steuerfreibetrag vom Gewinn) wird jedoch berücksichtigt.

F: Ist die Pauschalierung auch für Personengesellschaften (z.B. OG, KG) anwendbar?

A: Ja. Voraussetzung ist, dass der Umsatz der Personengesellschaft die 35.000 EUR-Grenze nicht überschreitet. Der individuelle Umsatz der Gesellschafter ist irrelevant. Es erfolgt eine einheitliche pauschale Gewinnermittlung für die Personengesellschaft. Die Aufteilung des Gewinns erfolgt nach dem Beteiligungsverhältnis.

F: Welche Verpflichtungen entfallen?

A: Es ist kein Wareneingangsbuch und keine Anlagekartei mehr zu führen.

F: Kann man in den einzelnen Jahren immer wieder zwischen der Pauschalierungsmöglichkeit und den tatsächlichen Betriebsausgaben wechseln?

A: Nein. Bei einem Wechsel von der Pauschalierung zu einer anderen Gewinnermitttlungsart ist eine Rückkehr zur Pauschalierung frühestens nach 3 Wirtschaftsjahren wieder möglich.

F: Welche Eintragungen sind in der Steuererklärung zu machen?

A: Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung sind nur mehr der Umsatz, die Branche und die bezahlten Sozialversicherungsbeiträge in der Steuererklärung anzugeben.

F: Ist die Inanspruchnahme der neuen Pauschalierungsmöglichkeit für jeden Kleinunternehmer ratsam?

A: Nein. In manchen Fällen wird weiterhin eine Gewinnermittlung anhand der tatsächlichen Betriebsausgaben steuerlich vorteilhafter sein. Um dies feststellen zu können muss eine Vergleichsrechnung angestellt werden.

Deutsche Einkommensteuererklärungen – Frist läuft ab

Für viele in Deutschland eingesetzte Arbeitskräfte lohnt es sich, auf freiwilliger Basis eine deutsche Einkommensteuererklärung einzureichen. Dies kann (für den Fall das keine Verpflichtung besteht), bis zu 4 Jahre im Nachhinein durchgeführt werden. Die Frist für die Einkommensteuererklärung 2015 läuft daher Ende 2019 aus. Sollten Sie für 2015 in Deutschland noch eine Einkommensteuererklärung abgeben wollen um so zu einer Steuer-Gutschrift zu kommen, können Sie uns gerne kontaktieren. Wir können Sie diesbezüglich unterstützen.

Sollte eine Steuererklärung verpflichtend einzurechen sein (weil zB auch Einkünfte erzielt werden, die nicht in Deutschland der Steuerpflicht unterliegen), muss die Steuererklärung bis Ende des folgenden Kalenderjahres eingereicht werden (d.h. die Steuererklärung 2018 muss bis 31.12.2019 eingereicht werden). Wird die Steuererklärung über einen Steuerberater eingereicht, verlängert sich diese Frist um 2 Monate (d.h. die Steuererklärung 2018 kann bis 28.2.2020 eingereicht werden).

Lohnsteuerabzug ab 2020 bei ausländischem Dienstgeber

Mit dem neuen Kalenderjahr wird für in Österreich wohnhafte Personen mit ausländischem Dienstgeber ein verpflichtendes Lohnsteuerverfahren eingeführt (lesen Sie hier unsere NEWS dazu). Nachdem es hier zu Zweifelsfragen gekommen ist, ob dies auch in Fällen durchzuführen ist, in denen Österreich kein Besteuerungsrecht hat, hat das BMF ein Informationsschreiben diesbezüglich veröffentlicht (BMF-010222/0074-IV/7/2019).

Gemäß diesem Informationsschreiben ist ab 1.1.2020 nur dann ein Lohnsteuerabzug durchzuführen, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Recht zusteht. Sollte Österreich daher auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht haben, ist auch kein Lohnsteuerverfahren notwendig.

Beispiel:

Herr Müller wohnt in Österreich und hat einen deutschen Dienstgeber. Er arbeitet ausschließlich in Österreich. Ab 1.1.2020 ist für Hr. Müller verpflichtend die Lohnsteuer auf monatlicher Basis zu berechnen und abzuführen.

Sollte Herr Müller in Deutschland arbeiten ist keine Lohnsteuer in Österreich abzuführen und kein Lohnsteuerverfahren zu implementieren.

Abwicklung:

Für Unterstützung in diesem Bereich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir stellen auch fest, ob durch die Beschäftigung von österreichischen Arbeitnehmern mit ausländischem Arbeitgeber weitere steuerliche- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen entstehen.

Entsendung: BUAK bei Auslandstätigkeit

Bei der Entsendung von österreichischen Bauarbeitern in das Ausland unterliegen diese weiterhin der BUAK Pflicht in Österreich (§ 1 Abs. 4 BUAG). Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter BUAK-Zuschläge an die BUAK zu leisten hat, auch wenn die Mitarbeiter im Ausland tätig sind. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, in welche DBA-Bestimmung die Auszahlung von Ansprüchen aus der BUAK an die Mitarbeiter zu erfolgen hat. Zwischen Österreich und Deutschland wurde diesbezüglich eine Abstimmung im Rahmen einer (Konsultations-)Vereinbarung getroffen.

Die beiden Staaten haben sich darauf geeinigt, dass bei Zahlungen aus der BUAK an die Mitarbeiter (auch bei Direktzahlungen vom Arbeitgeber an seine Mitarbeiter und Weiterverrechnung vom Arbeitgeber an die BUAK) Artikel 18 Abs. 2 DBA (“Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen”) zur Anwendung kommt. Dies führt dazu, dass sämtliche BUAK(Direkt)-Zahlungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter (für Urlaub, Krankheit usw.) der Steuerpflicht in Österreich unterliegen (da hier die auszahlende Kasse – die BUAK – ihren Sitz hat). Dies gilt unabhängig davon, ob auf Grundlage des DBA die Steuerpflicht für die Mitarbeiter in Österreich oder Deutschland (etwa auf Grund einer Betriebsstättentätigkeit) besteht.

Die getroffene Vereinbarung folgt der bisherigen Verwaltungspraxis und einer alten Verständigung der zur Folge BUAK Zahlungen im Verhältnis zu Deutschland immer unter Artikel 18 Abs. 2 DBA einzuordnen sind (dies umfasst auch Zahlungen aus der Sozialversicherung). Gemäß der Vereinbarung zählen zu den Zahlungen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung auch Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung von einer Kasse (z.B. BUAK) geleistet wird, oder die Zahlung durch den Arbeitgeber als so genannte “Direktzahlung” erfolgt und der Arbeitgeber eine Refundierung von der jeweiligen Kasse erhält.

Übrigens gibt es auch in Deutschland ein der BUAK vergleichbares System in der Baubranche. Nach Deutschland entsendete österreichische Arbeiter unterliegen der deutschen Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK). Wird gegenüber der zuständigen deutschen Behörde (SOKA-Bau) jedoch nachgewiesen, dass BUAK-Zuschläge in Österreich entrichtet werden, werden diese Arbeiter von der Beitragspflicht zur deutschen ULAK freigestellt. Österreichische Baumitarbeiter sind auch der entsprechenden Stelle in Deutschland zu melden (wir können Sie diesbezüglich bei Bedarf unterstützen).

Sollten Sie zu diesem Thema mehr wissen wollen verweisen wir auf einen in der Dezember Ausgabe des Fachmagazins SWI publizierten Artikels von Paul Hollaus.

Arbeitskräfteüberlassung von Italien nach Österreich

Bei der Arbeitskräfteüberlassung einer in Italien ansässigen Mitarbeiterin der italienischen Staatsbahn an einen österreichischen Verein kommt gemäß der Rechtsansicht des Bundesministerium für Finanzen (BMF) Artikel 15 DBA zur Anwendung (geäußert in der EAS 3419 vom 8.11.2019). Dies bedeutet, dass Steuerpflicht in Österreich gegeben ist, falls sich die Mitarbeiterin der italienischen Staatsbahn an mehr als 183 Tagen (im Kalenderjahr) in Österreich aufhält oder wenn das beschäftigende Unternehmen (der österreichische Verein) als (wirtschaftlicher) “Arbeitgeber” im Sinne des DBA angesehen wird.

Die in Artikel 19 DBA angeführte Kassenstaatsregelung (= jedenfalls Steuerpflicht in Italien) kommt gemäß den Ausführungen des BMF deswegen nicht zur Anwendung, da diese Regelung nur im Fall des Tätigwerdens der Mitarbeitern in einer österreichischen Einrichtung der italienischen Staatsbahn anzuwenden ist (und der österreichische Verein ist als eigenständiges Rechtssubjekt keine österreichische Einrichtung der italienischen Staatsbahn).

Die EAS 3419 vom 8.11.2019 im Wortlaut:

Wird eine Dienstnehmerin einer in Italien ansässigen Körperschaft – die eine im Bereich der Eisenbahninfrastruktur tätige, 100-prozentige Tochtergesellschaft der Italienischen Staatsbahnen FF.SS. (Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A.) ist – im Rahmen einer Entsendung für ein Jahr einem in Österreich ansässigen Verein überlassen, der die Förderung des internationalen Verkehrs auf der Eisenbahninfrastruktur bezweckt und bei dem viele Staatsbahnen Europas Mitglieder sind – wobei die Dienstnehmerin abkommensrechtlich in Italien ansässig bleibt -, so stellt sich die Frage, ob ihre Vergütungen nach dem DBA-Italien im Tätigkeitsstaat Österreich besteuert werden dürfen.

Die Kassenstaatsregel gemäß Art. 19 Abs. 2 lit. b DBA ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die “an das Personal […] der Vertretungen oder Einrichtungen der Italienischen Staatsbahnen (FF. SS.) […] in Österreich gezahlt werden”, wobei im Übrigen die Erwerbsklausel des Art. 19 Abs. 4 DBA wirkungslos bleibt (vgl. EAS 1510). Ungeachtet der Frage, ob die Vergütungen an das Personal der 100-prozentigen Tochtergesellschaft der FF.SS. grundsätzlich von Art. 19 Abs. 2 lit. b DBA erfasst sein können, muss im gegenständlichen Fall die Anwendbarkeit der Kassenstaatsregel allein schon daran scheitern, dass keine Vertretung oder Einrichtung “in Österreich” vorliegt. Der österreichische Verein kann selbst nicht vom Begriff der “Italienischen Staatsbahnen (FF. SS.)” erfasst sein, weil es sich bei dem Verein um eine gänzlich separate Organisation handelt.

Daher ist vielmehr die allgemeine Zuteilungsregel des Art. 15 DBA einschlägig. Wird dabei das Besteuerungsrecht der in Italien ansässigen Dienstnehmerin nicht schon deshalb dem Tätigkeitsstaat Österreich zugewiesen, weil die Aufenthaltsdauer von 183 Tagen iSd Art. 15 Abs. 2 lit. a DBA überschritten wird, so ergäbe sich dieselbe Rechtsfolge nach lit. b der Bestimmung, wenn der österreichische Verein als Gestellungsnehmer aufgrund einer bloßen Passivleistung zum wirtschaftlichen Arbeitgeber der italienischen Dienstnehmerin wird (vgl. den Erlass des BMF vom 12.6.2014, BMF-010221/0362-IV/8/2014 zum Erkenntnis des VwGH vom 22.5.2013, 2009/13/0031; weiters EAS 3375).

Bundesministerium für Finanzen, 8. November 2019