Steuernummer auf Lebenszeit

Wie aus Deutschland mit der Steuer Identifikationsnummer (Str. ID Nr.) bereits bekannt, soll auch die in Österreich erteilte Steuernummer nunmehr lebenslange Gültigkeit haben. Bislang ist es so, dass bei einem Umzug innerhalb Österreichs oder bei einem Wegzug aus Österreich eine neue Steuernummer erteilt wird, wenn sich die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes ändert (z.B. wenn eine im Burgenland wohnhafte Person nach Vorarlberg umzieht erhält sie eine neue Steuernummer zugeteilt).

Nunmehr ist es so, dass die bereits vorhandenen Steuernummern mit 4.7.2020 “eingefroren” werden und auch nach einem Finanzamtswechsel (z.B. vom Finanzamt Eisenstadt zum Finanzamt Bregenz) gleich bleiben. Dies geht “Hand in Hand” mit der neuen Organisationsstruktur der Finanzämter da geplant ist, dass es ab 1.1.2021 auch nur mehr ein “Finanzamt Österreich” gibt. Neu erteilte Steuernummern (ab 5.7.2020) sind daher ebenfalls unbegrenzt gültig (haben dasselbe 9 stellige Format), wobei das Finanzamt, welches die Steuernummer erteilt hat, nicht mehr erkennbar ist (bislang ist es so, dass die ersten beiden Ziffern der 9 stelligen Steuernummer auf die Zuständigkeit des Finanzamt hingewiesen haben, z.B. 38 steht für Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart).

Die unveränderlichen Steuernummern gelten dann sowohl im privaten als auch im unternehmerischen Bereich.

DBA und COVID-19 Pandemie – Update BMF-Info

Wie in unserem BLOG berichtet, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer Information (22.5.2020) diverse Fragen zur Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in der Covid-Krise beantwortet. Diese Information wurde nunmehr upgedated und mit 20.7.2020 in der Findok veröffentlicht. Die wesentlichen Neuerungen sind:

  1. Es wird festgehalten, dass durch die Covid-Krise verursachte Nicht-Ausreisetage nicht den “183-Tagen” zuzurechnen sind. Diese Tage werden daher “Krankheitstagen”, welche eine Ausreise aus dem Tätigkeitsstaat verhindern, gleichgestellt (in dem Sinn, dass wenn die 183 Tage Grenze nur deshalb überschritten wurde, da auf Grund einer Krankheit nicht aus dem Tätigkeitsstaat ausgereist werden konnte, diese Tage NICHT den 183-Tagen zugrechnet werden dürfen).
  2. Im Verhältnis zu Deutschland (mit dem es anlässlich der Corona-Krise eine eigene Konsultationsvereinbarung gibt – siehe dazu unsere News) wird festgehalten, dass Corona bedingtes Arbeiten im Home Office, keine Tage im Sinne der “183-Tage Regel” darstellen (d.h. ein Arbeitstag im heimatlichen Ansässigkeitstsstaat/Home Office bleibt steuerpflichtig im Ansässigkeitsstaat und wird bei der Berechnung der 183-Tage Frist NICHT hinzugezählt; etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber im anderen Staat ansässig ist, da in diesem Fall wieder die in der deutsch-österreichischen Konsultationsvereinvbarung getroffene Regelung eintritt – Steuerpflicht im eigentlichen Tätigkeits(Arbeitgeber-)staat wenn nur auf Grund der Corona-Krise im Ansässigkeitsstaat/Home Office gearbeitet wird).
  3. Die Vereinbarungen aus dem Verständigungsverfahren mit Italien wurden eingearbeitet. Siehe dazu unsere News.
  4. Beim Kurzarbeitergeld wird festgehalten, dass dies weiterhin gemäß dem Kausalitätsprinzip dem Staat zuzurechnen (und dort zu versteuern) ist, in welchem die Tätigkeit ohne Auswirkungen der Corona-Krise ausgeübt worden wäre (Kausalitätsprinzip). Eine Steuerfreistellung (in Österreich) könnte nur dann möglich sein, wenn eine Versteuerung im Ausland nachgewiesen wird.

Die Auslegung von DBA und die rechtsrichtige Interpretation bleiben somit weiterhin ein aktuelles Thema welches einer ständigen Beobachtung bedarf.

Grenzgänger im DBA Italien

Im zwischen Österreich und Italien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht die Regelung, dass Grenzgänger (z.B. eine in Österreich wohnhafte Person die täglich zur Arbeit nach Italien pendelt) im Ansässigkeitsstaat (um beim Beispiel zu bleiben: Ansässigkeitsstaat ist Österreich) der Steuerpflicht unterliegt (Artikel 15 Absatz 4 DBA). Voraussetzung dazu ist jedoch, dass diese Person “üblicherweise” (also mehr oder weniger täglich) zur Arbeit über die Grenze pendelt. In der Corona-Krise, in der dies überhaupt nicht möglich war, und in der vielfach im heimatlichen “Home Office” gearbeitet wurde, konnte diese Voraussetzung (das tägliche Pendeln) gar nicht erfüllt werden. Die Konsequenz wäre gewesen, dass die Grenzgängereigenschaft weg gefallen wäre, was nachteilige steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen hätte können.

Um dies zu vermeiden, haben Österreich und Italien eine Konsultationsvereinbarung (Erlass des BMF vom 27.06.2020) abgeschlossen. In dieser wird festgehalten, dass wenn das Pendeln über die Grenze auf Grund der Corona Krise nicht möglich war, die Grenzgängereigenschaft gemäß dem DBA dennoch auf recht erhalten bleibt. Dies führt dazu, dass trotz Home Office Tätigkeit keine Änderung bei der Steuerpflicht eintritt.

In der Konsultationsvereinbarung heißt es:

“Herewith the competent authorities of both Contracting States agree that taxpayers usually commuting to their place of work, but currently working in home office due to the prevention of the spread of COVID-19, shall still be taxed as frontier workers under Article 15 paragraph 4 of the Convention.”

Somit können nachteilige Konsequenzen für den Steuerpflichtigen vermieden werden.

Eine vergleichbare Regelung wurde auch zwischen Österreich und Deutschland in einer Konsultationsvereinbarung abgeschlossen (hier dazu unsere NEWS).

 

Neue Liste beim Informationsaustausch

Wie bereits in unserem BLOG berichtet, tauscht Österreich mit anderen Staaten Informationen über bestehende Finanzkonten aus (basierend auf dem Common Reporting Standard CRS welches in Österreich durch das GMSG umgesetzt wurde). Dies soll zur Erhöhung der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen beitragen, die im Ausland erzielte Kapitalerträge in den jeweiligen heimatlichen (Ansässigkeits-)Staaten ordnungsgemäß deklarieren sollen. Durch die ordnungsgemäße Deklarierung soll die Steuerhinterziehung verringert werden.

Der Austausch der relevanten Finanz-Informationen (u.a. Kontostand, Steuernummer, Erträge) erfolgt in Österreich auf Basis des “Gemeinsamer Meldestandard Gesetz” (GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015). In diesem ist geregelt, mit welchen Staaten Österreich einen Informationsaustausch über bestehende Finanzkonten durchführt. Diese Staaten werden im Gesetz als “teilnehmende Staaten” bezeichnet und sind durch Verordnung (VO) des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu benennen.

Die “teilnehmenden Staaten” sind einerseits alle Mitgliedsstaaten aus der Europäischen Union (d.h. mit allen EU Staaten werden Finanz-Informationen ausgetauscht). Des weiteren ist im GMSG normiert, dass das BMF laufend eine Liste veröffentlicht, in dem (auch alle weiteren) am Informationsaustausch teilnehmenden Staaten angeführt werden(§ 91 Z 2 GMSG). Derzeit umfasst die Liste mehr als 100 Staaten, mit denen Österreich Informationen austauscht. Diese Liste wird im Verordnungsweg laufend aktualisiert (§ 91 Z 2 GMSG).

Im Mai wurde vom BMF wieder eine aktualisierte Staatenliste veröffentlicht (BGBl. II Nr. 234/2020 vom 28.5.2020, Stand 1. Mai 2020). Neu (im Jahr 2020) in die Staatenliste mit aufgenommen wurden Brunei Darussalam, Ecuador, Dominica und Marokko. Österreich tauscht also auch mit diesen vier Staaten zukünftig Informationen von Finanzkonten von im jeweils anderen Staat ansässigen Steuerpflichtigen aus (im Jahr 2019 sind neu hinzugekommen: Antigua und Barbuda, Cook Inseln, Honkong, Panama, Saint Lucia, Türkei).

Die Neuaufnahmen von diesen teilweise doch exotischen Staaten (Brunei Darussalam ist beispielsweise ein winziges Sultanat auf der Insel Borneo in Südostasien) zeigt auf, dass das Netz für den steuerlichen Austausch von Finanz-Informationen immer enger gespannt wird. Wir empfehlen daher eine ordnungsgemäße Versteuerung aller ausländischen Einkünfte im Rahmen der österreichischen Steuererklärung durchzuführen. Sollten Sie dabei unsere Unterstützung benötigen können Sie uns gerne kontaktieren.

Neue “teilnehmende Staaten” nach § 91 GMSG  (Kalenderjahr 2020):

Brunei Darussalam, Dominica, Ecuador, Marokko

Für den Meldezeitraum 2019 erstmals an das Finanzamt zu melden (die gesammelten Informationen gemäß § 4 Abs. 2 und Abs 3 GMSG):

Antigua und Barbuda, Cook Inseln, Hongkong, Panama, Saint Lucia, Türkei

Stand ab 1.5.2020

Steuerliche Maßnahmen zur Konjunkturstützung

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Konjunkturstützung zur Begutachtung versendet (am 22.6, Ende der Begutachtungsfrist ist am 26.4 also nur 4 Tage Begutachtungsfrist). Die aus steuerlicher Sicht interessantesten Punkte sind:

– Die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von Wirtschaftsgütern (30 % im ersten Jahr, statt einer lienaren Abschreibung über die komplette Nutzungsdauer).

– Senkung des Eingangssteuersatz in der ersten Steuerstufe von 25 % auf 20 %. Diese Maßnahme war ursprünglich ab dem Jahr 2021 geplant und soll nunmehr rückwirkend ab 2020 gelten!

– Verlängerung des Höchststeuersatz von 55 % ab einem Einkommen von 1 Mio EUR bis in das Jahr 2025 (hier war ursprünglich ein Auslaufen und eine Reduktion auf 50 % geplant).

– Das Pendlerpauschale ist auch dann möglich, wenn auf Grund von COVID Maßnahmen im Home Office gearbeitet wird.

– Eine Möglichkeit zum Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 auf die Jahre 2018 und 2019.

– Automatische Verlängerung der COVID-Abgabenstundungen bis 15. Jänner 2021

Eine Gesetzeswerdung der dargestellten Maßnahmen bleibt abzuwarten.

Darüber hinaus wird die Schaumweinsteuer auf 0 % gesenkt (BMF-Erlass vom 18.6.2020)

Meldung österreichischer Finanzkonten in das Ausland

Wie bereits in unserem BLOG berichtet, werden ausländische Finanzkonten von in Österreich ansässigen Personen den österreichischen Finanzämtern gemeldet (von der jeweiligen ausländischen Institution wie zum Beispiel den ausländischen Finanzämtern). So kann das österreichische Finanzamt feststellen, ob die ausländischen Kapitalerträge in Österreich ordnungsgemäß versteuert werden.

Es werden unter anderem der Anfangs- und Endstand des Kapitalvermögens auf den Auslandskonten gemeldet. In manchen Fällen (bei Verwahrkonten) erfolgt eine Meldung auch über die bezogenen Zinsen und Dividenden. Auf Basis dieser Informationen kann das Finanzamt einen Abgleich zwischen den in der österreichischen Steuererklärung deklarierten Beträgen und den gemeldeten ausländischen Kapitaleinkünften durchführen. Sollte es hier zu einer Divergenz kommen ist mit einer Rückfrage durch das österreichische Finanzamt zu rechnen.

Auf der anderen Seite hat sich Österreich im Rahmen der EU-Amtshilfevereinbarung und der OECD (im Rahmen des CRS – Common Reporting Standards) verpflichtet, österreichische Finanzkonten von Steuerausländern (im Ausland ansässige Personen) den jeweiligen ausländischen Finanzämtern zu melden. Diese Meldeverpflichtung ist im “Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz” (GMSG) geregelt. In diesem ist gesetzlich normiert, welche Finanzkonten und welche Personendaten den ausländischen Finanzverwaltungen zu melden sind. Die Meldung erfolgt durch das österreichische Finanzinstitut an das zuständige österreichische Finanzamt. Das österreichische Finanzamt leitet dann die entsprechenden Informationen an die ausländischen Finanzämter weiter. Durch das österreichische Finanzinstitut sind zu melden der Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, die ausländische Steueridentifikationsnummer sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort (§ 3 Abs. 1 GMSG). Desweiteren sind die Kontonummer und der Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres zu melden (§ 3 Abs. 2 GMSG). Insgesamt besteht die Meldeverpflichtung Österreichs zu mehr als 100 Staaten, davon sämtliche EU-Staaten.

Zur Auslegung des GMSG gibt es zusätzlich die vom BMF veröffentlichten Richtlinien. Diese sollen helfen, das Gesetz einheitlich auszulegen. Im April 2020 ist diesbezüglich ein neuer (Wartungs-)Erlass des Bundesministeriums für Finanzen erschienen der einige Klarstellungen enthält.

Für Personen die sowohl in Österreich als auch im Ausland als “ansässig” im Sinne des GMSG gelten ist es wichtig zu beurteilen, ob die Unterhaltung eines österreichischen Finanzkontos im jeweiligen ausländischen Staat (dem anderen Ansässigkeitsstaat) eine steuerliche Verpflichtung auslöst (z.B. die Aufnahme der österreichischen Kapitalerträge in die ausländische Steuererklärung). Wir können Sie dabei unterstützen dies zu prüfen. So kann sicher gestellt werden, dass auch im jeweiligen ausländischen Staat eine korrekte steuerliche Vorgehensweise erfolgt.

DBA und COVID-19 Pandemie

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einem am 22.5.2020 herausgegebenen Erlass einige Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Zeiten der Corona-Krise veröffentlicht. Einige wesentliche Punkte aus diesem Erlass werden nachfolgend kurz zusammengefasst.

– Es gilt (weiterhin) das Tätigkeitsortprinzip. Sollte auf Grund der Corona-Krise nicht im Ausland gearbeitet werden können, sondern im heimatlichen Home Office, besteht Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat (= “Home Office”-Staat). Dies gilt jedoch nicht im Verhältnis zu Deutschland, zu dem im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung eine genau gegenteilige Regelung vereinbart wurde (siehe dazu unsere News).

– Im Verhältnis zu Liechtenstein geht die Grenzgängereigenschaft selbst dann nicht verloren, wenn eine (längere) Home Office Tätigkeit durchgeführt wird. Es bleibt bei der 4 %igen (DBA-)Quellensteuer in Liechtenstein und Anrechnung dieser Steuer auf die österreichische Einkommensteuer.

– Im Verhältnis zu Italien laufen bezüglich der Grenzgängerregelung noch Konsultationsgespräche (unter welchen Voraussetzungen  die Grenzgängereigenschaft aufrecht bleibt). Es ist davon auszugehen, dass bei einer Home Office Tätigkeit auch im Verhältnis zu Italien weiterhin die Grenzgängerbestimmung des DBA anzuwenden ist. Eine Einigung bleibt aber abzuwarten.

– Beim Kurzarbeitergeld kommt das Kausalitätsprinzip gemäß Artikel 15 OECD-Musterabkommen zur Anwendung.

Beispiel: Ein in Tschechien ansässiger Arbeitnehmer, der für gewöhnlich arbeitstäglich zu seinem österreichischen Arbeitgeber pendelt, unterliegt grundsätzlich aufgrund von Art 15 DBA-Tschechien für sämtliche in Österreich erbrachte Arbeitstage dem österreichischen Besteuerungsrecht, während der Ansässigkeitsstaat Tschechien gemäß Art 22 Abs. 2 DBA-Tschechien die österreichische Steuer auf die tschechische Steuer anzurechnen hat. Kommt es im April 2020 aufgrund der COVID-19 Pandemie im Rahmen eines Kurzarbeitsmodells zu einer Reduktion der Arbeitszeit, ist die Kurzarbeitsunterstützung für den Monat April aufgrund des Kausalitätsprinzips in Österreich zu besteuern, wo in Ermangelung der COVID-19 Pandemie die Arbeit verrichtet worden wäre (vgl. auch EAS 2526 zu einer Gehaltsfortzahlung nach Dienstfreistellung nach dem DBA-Tschechien).

– Bei angeordneter Home Office Tätigkeit wird bei nur vorübergehender Dauer in der Regel keine (DBA-)Betriebsstätte für den (ausländischen) Arbeitgeber in den Wohnräumen des Arbeitnehmers begründet. Etwas anderes ist es jedoch, wenn von Haus aus (also auch ohne Corona-Anlass) längere Zeit im Home Office (z.B. 50 % der Arbeitszeit) gearbeitet wird. In diesem Fall, so argumentiert das BMF, ist von Vornherein davon auszugehen, dass das Home Office eine Betriebsstätte begründet (dies ist aber eine wiederlegbare Vermutung und nicht zwingend der Fall).

– Bei einer Bauausführung und Montage hemmt eine durch COVID-19 ausgelöste (“Baustellen-“)Unterbrechung den Fristenlauf (z.B. 12 Monatsfrist gemäß OECD-Musterabkommen) für die Begründung einer Betriebsstätte NICHT.

Beispiel: Ein in der Schweiz ansässiges Bauunternehmen unterhält eine Bauausführung in Österreich, deren Dauer ursprünglich über einen Zeitraum von zehn Monaten geplant war. Kommt es aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung von COVID-19 zu einer dreimonatigen Bauverzögerung, so überschreitet die Dauer der Bauausführung letztlich die 12-Monats-Frist iSd Art 5 Abs 2 lit g DBA-Schweiz. Dadurch begründet das schweizerische Unternehmen grundsätzlich eine abkommensrechtliche Betriebsstätte in Österreich.

EAS Update

Nach längerer Zeit wurden durch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) wieder einmal zwei neue Rechtsmeinungen im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) veröffentlicht.

Die erste EAS-Auskunft (Nr. 3421 v. 25.3.2020, “Der Betriebsstättenvorbehalt bei einer ungarischen Landwirtschaft”) dreht sich um die Frage, inwieweit eine ausländische Kapitalbeteiligung eines österreichischen Steuerpflichtigen seiner ausländischen Betriebsstätte zugerechnet werden kann (so genannter “Betriebsstättenvorbehalt”). Im konkreten Fall war fraglich inwieweit eine ungarische Kapitalbeteiligung einer in Österreich ansässigen Person dessen ungarischer Betriebsstätte (in diesem Fall war die Betriebsstätte eine ungarische Farm/Landwirtschaft) zuzurechnen ist (was eine Besteuerung der ungarischen Kapitalerträge mit der niedrigeren ungarischen Steuer ermöglicht hätte).

Das BMF vertritt unter Verweis auf die Einkommensteuer-Richtlinien (EStRL Rz 492) die Rechtsmeinung, dass eine Beteiligung an einer ungarischen Kapitalgesellschaft nur dann einer ungarischen Betriebsstätte zugerechnet werden kann, wenn es sich bei der (Kapital-)Beteiligung um “notwendiges” Betriebsvermögen der Betriebsstätte handelt. Inwieweit es sich beim angefragten Sachverhalt bei der Kapitalbeteiligung um “notwendiges” Betriebsvermögen der Betriebsstätte handelt, wird in der EAS-Auskunft nicht beurteilt sondern zur weiteren Abklärung dem zuständigen Finanzamt überlassen. In der EAS-Auskunft wird aber auch klar gestellt, dass eine Zurechnung der Beteiligung an die Betriebsstätte nur dann möglich ist, wenn die Betriebsstätte eine operative Tätigkeit entfaltet und nicht bloß vermögensverwaltend tätig ist. So heißt es in der EAS, “eine Landwirtschaft kann grundsätzlich eine Betriebsstätte sein, wobei im Übrigen jedoch die Anwendbarkeit des Art. 6 OECD-MA unberührt bleibt. Dabei müssen aber auch die allgemeinen Voraussetzungen für die Begründung einer Betriebsstätte erfüllt sein, insbesondere das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit. Eine bloß als Vermögensverwaltung zu beurteilende Tätigkeit ist dabei nicht ausreichend.”

Die zweite EAS-Auskunft (Nr. 3423 v. 25.3.2020, “DBA-Quellensteuerentlastung bei Holdinggesellschaften”) dreht sich um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine (Quellen-)Steuerentlastung in Österreich bei Zahlungen in das Ausland erfolgen darf.

Erfolgen Zahlungen von in Österreich ansässigen Personen oder Unternehmen an ausländische Empfänger ist unter Umständen in Österreich eine (Quellen-)Steuer (z.B: Kapitalertragsteuer – KESt) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Je nachdem an wen und unter welchen Umständen die Zahlung erfolgt, kann die (Quellen-)Steuer beim Finanzamt wieder zur Erstattung beantragt werden. Dies hängt vom jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab. Unter Beachtung der Bestimmungen der DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO) kann aber bereits der Abzug der Steuer an der Quelle vermieden werden. Auf diese Weise erspart sich der ausländische Empfänger der Einkünfte den Aufwand des Erstattungsantrages beim österreichischen Finanzamt. Außerdem hat er keinen Liquiditätsnachteil, da er seine Vergütung sofort ohne Abzüge erhält und ein Rückerstattungsantrag mittlerweile erst nach dem Jahr der Zahlung gestellt werden kann.

Allerdings sind zur unmittelbaren (Quellen-)Steuerentlastung die Bestimmungen der DBA-EVO streng zu befolgen. Dazu gehört unter anderem, dass die notwendigen Dokumentationserfordernisse für eine unmittelbare Steuerentlastung befolgt werden (ist beispielsweise der ausländische Empfänger eine juristische Person, ist eine Bestätigung, dass es sich um eine operativ tätige Gesellschaft handelt, notwendig). In der in EAS 3423 behandelten Rechtsanfrage weißt das BMF noch einmal darauf hin, dass wenn die Dokumentationserfordernisse gemäß der DBA-EVO nicht erfüllt sind, eine Steuerentlastung an der Quelle nicht erfolgen darf (d.h. die österreichische Zahlstelle muss die Quellensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen und darf nicht die Vergütung ohne Abzug der Steuer an den ausländischen Empfänger bezahlen). Sollte keine Quellensteuer einbehalten werden und werden die notwendigen Dokumentationserfordernisse nicht erfüllt haftet der österreichische Vergütungsschuldner (der Zahlende) für die nicht einbehaltene Steuer.

DIGI Tax vs. Weinsteuer

Man hat es fast schon vergessen aber es gibt auch eine (Steuer-)Welt abseits der Corona Krise.

Die Gewinner der Krise sind bestimmt die (US-)Online Giganten (FAANG – Facebook, Apple, Amazon, Netflix, Google) und hier vor allem die Online Händler. Die Bestellungen im Internet bei den großen (US-)Händlern haben in Zeiten in denen die regulären Geschäfte in vielen Ländern geschlossen hatten rasant zugenommen. Und in Zukunft zeichnet sich ab, dass dieses Wachstum der Online Riesen weiterhin zunehmen wird (ein Grund ist auch, dass die Bestellungen durch die Krise verstärkt wurden, und sich immer mehr Konsumenten mit der Bestellung im Internet angefreundet haben).

Schon bisher war es die Bestrebung von vielen Staaten, im Rahmen einer “gerechten” Besteuerung, (vor allem) US-Online Giganten einer Besteuerung zu unterziehen. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass sich herausgestellt hat, dass die großen Tech Konzerne in Europa keine oder nur sehr geringe Steuern bezahlen. Ein Mittel um für eine gerechtere Besteuerung zu sorgen ist eine Steuer auf bestimmte Online-Tätigkeiten (“DIGI Tax”), die je nach Ausgestaltung unterschiedliche Tatbestände erfassen soll. Dies kann zum Beispiel der Umsatz aus der Werbetätigkeit in einem Staat sein oder generell der in einem Staat erzielte Umsatz (nicht Gewinn!) aus einer Handelstätigkeit.

Die DIGI Tax kann wie beschrieben unterschiedliche Ausformungen haben. In Österreich ist es eine 5 %ige Digitalsteuer auf “Onlinewerbeleistungen”. Eine “Onlinewerbeleistung” ist beispielsweise eine Bannerwerbung oder eine Werbung bei einer Suchmaschine. Diese Steuer ist im Digitalsteuergesetz (BGBl I 91/2019 DiStG 2020) normiert, welches ein Teil des Abgabenänderungsgesetz 2020 ist. Das Digitalsteuergesetz (DiStG) enthält die Bestimmungen über die Besteuerung von Online-Werbeumsätzen. Die Online-Werbeumsätze werden seit 1.1.2020 mit 5 % der österreichischen Umsätze besteuert. Der Digitalsteuer unterliegen Unternehmen mit einem (weltweiten) Jahresumsatz von 750 Mio. EUR und inländischen Werbeumsätzen von mindestens 25 Mio. EUR (§ 2 DiStG). Daraus lässt sich ableiten, dass mit der Digitalsteuer ausländische Online-Giganten (Umsatz > 750 Mio. EUR) besteuert werden sollen. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Werbeleistung abzüglich der Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister (§ 3 DiStG). Das (ausländische) Unternehmen oder sein steuerlicher Vertreter hat die Digitalsteuer zu berechnen, beim Finanzamt anzumelden und die entsprechende Steuer abzuführen (§ 5 ff DiStG).

In anderen Staaten soll eine DIGI Tax auch auf Umsätze aus dem Handel anfallen. So plant Großbritannien beispielsweise Online Umsätze aus einer Handelstätigkeit und solche aus einer Werbetätigkeit (Stichwort Google Werbung) einer 2 %igen Abgabe zu unterziehen. In Frankreich ist eine DIGI Tax mit 3 % auf alle Umsätze (nicht Gewinne!) geplant.

Was hat das mit einer Weinsteuer zu tun? Nachdem die meisten Unternehmen die in Europa von einer DIGI Tax betroffen sind, aus den USA stammen, hat die US Regierung bereits angekündigt, (steuerliche) Gegenmaßnahmen gegen Staaten zu setzen, welche US Unternehmen mittels DIGI Tax besteuern wollen. Bei Frankreich wird beispielsweise eine Zollabgabe von 100 % auf den Import von französischem Wein in die USA überlegt. Motto: “Du besteuerst meine Tech Konzerne – ich besteuere Deinen Wein.” Der französische Finanzminister findet die Besteuerung des Weins übrigens “nicht akzeptabel”.

Home Office & Corona Krise

Im Rahmen der Corona Krise werden viele Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber dazu angehalten aus dem Home Office zu arbeiten. Für jene Arbeitnehmer die grenzüberschreitend tätig sind, kann dies unter Umständen steuerliche Konsequenzen mit sich bringen wie das nachfolgende Beispiel belegen soll:

Eine Arbeitnehmerin mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Österreich arbeitet unter der Woche in Deutschland bei ihrem deutschen Arbeitgeber. Nunmehr muss sie auf Grund der Corona Krise von zu Hause im österreichischen Home Office arbeiten. Nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens ist die Arbeitnehmerin bei “normaler” Tätigkeit unter der Woche in Deutschland steuerpflichtig. Auf Grund der Home Office Tätigkeit wechselt die Steuerpflicht aber nunmehr nach Österreich.

Um diese Situation für die Dauer der Corona Krise zu vermeiden, haben Österreich und Deutschland im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung (Erlass des BMF vom 15.04.2020, gültig ab 15.04.2020) nunmehr vereinbart, dass entgegen dieser Regelung Home Office Tage dennoch im eigentlichen Tätigkeitsstaat der Steuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Home Office-Tätigkeit nur auf Grund der Corona Pandemie angeordnet wurde, und dass nicht generell eine Home Office-Tätigkeit (auch ohne Corona) vereinbart wurde (auf Grund arbeitsrechtlicher oder anderer vertraglichen Vereinbarungen wie einer Home Office Vereinbarung).

Weiterführung des Beispiels

Die Steuerpflicht würde nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens auf Grund der Home Office-Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat nach Österreich wechseln. Auf Grund der Konsultationsvereinbarung mit Deutschland bleibt es aber bei der Steuerpflicht in Deutschland. Voraussetzung ist, dass die Home Office Tätigkeit nur auf Grund der Corona Krise durchgeführt wird. Diesbezüglich sind auch entsprechende Aufzeichnungen über die durchgeführten Arbeitstage und die korrekte Versteuerung zu führen.

In der angeführten Konsultationsvereinbarung mit Deutschland wird auch die Situation mit deutsch-österreichischen Grenzgängern geregelt. So sind Tage die auf Grund der Corona Krise im Home Office gearbeitet werden, nicht als “Nicht-Rückkehr-Tage” zu werten. Das heißt, die Grenzgängereigenschaft bleibt dennoch auf Recht, auch wenn auf Grund der Home Office-Tätigkeit nicht täglich in den anderen Staat zur Tätigkeit gependelt wird.

Hier können Sie die Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Deutschland nachlesen:

Erlass des BMF vom 15.04.2020, 2020-0.239.636, BMF-AV Nr. 55/2020

 

Steuerausländer in Österreich – Neue Verpflichtungen

Personen ohne inländischen Wohnsitz oder längeren Aufenthalt im Inland (“Steuerausländer”) unterliegen in Österreich der “beschränkten” Steuerpflicht. Zusammengefasst bedeutet dies, dass diese Personen nur mit jenen Einkünften der österreichischen Steuerpflicht unterliegen, die ihre Quellen in Österreich haben.

Bisher mussten Steuerausländer mit Einkünften aus einem österreichischen Dienstverhältnis nur dann eine Steuererklärung verpflichtend einreichen, wenn sie andere veranlagungspflichtige Einkünfte von mehr als 2.000 EUR erzielten. Diesbezüglich hat sich die Rechtslage mit dem Jahr 2020 geändert.

Erzielen Steuerausländer zukünftig zumindest zeitweise gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus zwei oder mehr Dienstverhältnissen, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, besteht nunmehr die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung (Pflichtveranlagungstatbestand). Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob auch andere Einkünfte erzielt werden.

Als weiteren neuen Pflichtveranlagungstatbestand bei Steuerausländern wird nunmehr normiert, dass bei Bestehen eines (lohnsteuerpflichtigen) Dienstverhältnisses auch dann eine Steuererklärung einzureichen ist, wenn andere (steuerpflichtige) Einkünfte erzielt werden, deren Gesamtbetrag 730 EUR übersteigt.

Nachdem bei der Veranlagung bei der beschränkten Steuerpflicht ein Betrag von 9.000 EUR dem Einkommen fiktiv hinzugerechnet wird (das heißt die Steuerfreigrenze beträgt nur 2.000 EUR und nicht 11.000 EUR wie bei der unbeschränkten Steuerpflicht) kann die verpflichtende Abgabe von einer Steuererklärung zu hohen Steuernachzahlungen führen.

Wir empfehlen daher dies bei der Planung von Inlandseinsätzen von Steuerausländern zu berücksichtigen. In Fällen in denen es sinnvoll und möglich ist, sollte in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert werden (dies ist jedoch nicht bei allen Steuerausländern möglich). In Fällen in denen dies nicht möglich ist sollte die Beschäftigung durch gleichzeitig zwei Dienstverhältnisse vermieden werden.

Lohnsteuer bei ausländischem Arbeitgeber

Mit Beginn des Jahres wurde das Lohnsteuerabzugsverfahren neu geregelt. Seit dem Beginn des Jahres 2020 ist für jede unbeschränkt steuerpflichtige Personen mit ausländischem Arbeitgeber die Einrichtung einer monatlichen Lohnverrechnung verpflichtend vorzunehmen (d.h. diese Personen werden jenen Arbeitnehmern gleich gestellt, die ein österreichisches Dienstverhältnis haben und bei denen bereits jetzt die Einkommensteuer im Wege der Lohnsteuer in Abzug gebracht wurde).

Unter die neue Regelung fallen vor allem die immer mehr werdenden Home Office Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber (= Dienstverhältnis und Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit zu ausländischem Arbeitgeber). Diese konnten bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen noch durch Abgabe einer jährlichen Einkommensteuererklärung nachkommen.

Die Verpflichtung zur Einführung des Lohnsteuerverfahrens trifft grundsätzlich den (ausländischen) Arbeitgeber. Arbeitgeber ist wer Arbeitslohn ausbezahlt und zu dem der Arbeitnehmer ein Dienstverhältnis unterhält. Dabei spielt es keine Rolle ob der Arbeitgeber im Inland oder Ausland ansässig ist bzw. über eine Betriebsstätte verfügt. Das heißt, auch bei Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einem ausländischen Arbeitgeber ist dieser nunmehr (seit 2020) verpflichtet, eine Lohnverrechnung in Österreich durchzuführen (auch wenn Gehaltsauszahlung und “Payroll” im Ausland durchgeführt wird).

Gemäß den Lohnsteuer-Richtlinien bestehen aber keine Bedenken, wenn ein befugter Vertreter im Inland (z.B. ein Steuerberater) die Lohnsteuerabwicklung für den ausländischen Arbeitgeber durchführt. Dabei können wir Sie bei Bedarf gerne unterstützen.

DBA China – Neues Protokoll in Verhandlung

Die Volksrepublik China ist und bleibt weiterhin ein wichtiger Exportmarkt für österreichische Unternehmen. Daher ist es wichtig, dass bei der Geschäftstätigkeit ein entsprechender rechtlicher Rahmen besteht. Auf steuerrechtlicher Ebene besteht zwischen Österreich und China ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) welches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden ist.

Nachdem das bestehende DBA (BGBl 1992/679) nicht mehr dem neuesten Stand entspricht (anwendbar seit 1993), wird derzeit im Rahmen von Verhandlungen zwischen beiden Staaten darüber diskutiert, das DBA zu aktualisieren. Die Aktualisierung des DBA soll im Wege eines (Änderungs-)Protokolls zum DBA erfolgen. Uns liegt der entsprechende Protokollentwurf vor. Nachfolgend stellen wir Ihnen einige der geplanten “Highlights” vor.

Der Titel des DBA soll umgeändert werden. OECD-BEPS konform soll das DBA in Zukunft nicht mehr nur die Doppelbesteuerung vermeiden, sondern auch der “Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung” dienen.

Die Frist, ab welcher Bau- und Montagetätigkeiten eine DBA-rechtliche Betriebsstätte im anderen Staat begründen, soll auf 12 Monate ausgedehnt werden (bisher 6 Monate). Die Frist von 12 Monaten würde auch dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Die Quellensteuer auf Dividenden ab einem Beteiligungsverhältnis von 25 % soll von 7 % auf 5 % ermäßigt werden (Artikel 10). Der Artikel betreffend der Besteuerung bei Zinszahlungen soll gemäß dem OECD-Standard angepasst werden. Es bleibt bei dem Besteuerungsrecht von 10 % beim Quellenstaat. Allerdings soll kein Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen für Darlehen, die an öffentliche Einrichtungen bezahlt werden, geben sein (Artikel 11). Das gleiche gilt für Zinsen iZm der Finanzierung von Lieferungen und Leistungen.

Es wird angeregt, dass der im bestehenden DBA geltende “Matching Credit” (=fiktive Quellensteueranrechnung) bei Dividenden (20 %) und Zinsen (10%) aufgehoben wird.

Bei der Zuteilung des Besteuerungsrechts bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit (Artikel 15), welche bei der Entsendung von Mitarbeitern maßgeblich ist, ist derzeit keine Änderung geplant.

Insgesamt scheint es, dass durch das Protokoll einige Klarstellungen und Verbesserungen erreicht werden können. Nachdem es mit China bei der Auslegung des bestehenden DBA immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen kommt (“Qualifikationskonflikte”), bleibt zu hoffen, dass diese durch den Abschluss des (Änderungs-)Protokolls zukünftig vermieden werden können (zumindest in einigen Bereichen). Es bleibt abzuwarten, ob das Protokoll in der derzeitigen Form abgeschlossen wird. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.