Steuermaßnahmen der OECD-Staaten betreffend COVID-19

Nicht nur in Österreich sondern auch in anderen Staaten macht man sich Gedanken, wie den Konsequenzen der COVID-19 Krise auf wirtschaftlicher Ebene begegnet werden kann. Die OECD (ein Klub von 30 wirtschaftlich “reichen” Staaten) hat eine aktuelle Liste veröffentlicht, welche steuerlichen Maßnahmen von den jeweiligen Mitgliedsländern gesetzt wurden.

Nach einer ersten Auswertung durch uns haben die meisten Staaten die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängert und großzügige Steuerstundungen eingeführt. So hat beispielsweise Chile die Möglichkeit einer Steuerstundung eingeführt oder Dänemark die Bezahlung von Steuerschulden flexibilisiert und eine Ratenzahlung eingeführt. Manche Staaten haben, so wie Österreich auch, einen steuerlichen Verlustrücktrag implementiert (d.h. Verluste aus dem aktuellen Steuerjahr können mit Gewinnen aus den letzten Jahren verrechnet werden).

In Österreich wurde die Umsatzsteuer auf bestimmte Artikel reduziert oder gänzlich aufgehoben (z.B. bei Schutzmasken). Ein Herz für Hygiene Maßnahmen haben auch die Finanzminister der meisten anderen OECD-Staaten entdeckt und ebenfalls Umsatzsteuerbefreiungen oder Reduzierungen auf Güter des täglichen Bedarfs, die im Rahmen der COVID Krise verstärkt gekauft werden, eingeführt (z.B. wurde in Griechenland der Umsatzsteuersatz von 24 % auf 6 % für medizinische Handschuhe, Masken und Seifen reduziert). In Deutschland wurde die Umsatzsteuer (Standardsatz) im zweiten Halbjahr 2020 von 19 % auf 16 % reduziert (mittlerweile ab 2021 wieder bei 19 %) und in Indonesien werden Guthaben aus der Umsatzsteuer (= Vorsteuerüberhang) nunmehr rascher an die Steuerpflichtigen zurück bezahlt.

Neben den Maßnahmen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer gibt es in den diversen Staaten auch noch weitere interessante Ideen den Steuerpflichtigen unter die Arme zu greifen. Dies reicht von der Reduzierung der Grundsteuer (Kazachstan), bis zur Steuerbefreiung in bestimmten roten COVID-Zonen (Italien) bis zur Reduzierung der Autosteuer um 70 % beim Neukauf eines PKW (Korea – ob nur für Einheimische (Hyundai-)Autos oder für alle Autos ist unklar). Großbritannien plant die Einführung eines Abschreibungssatzes von 130 % (!!) bei bestimmten Investitionen (d.h. es ist möglich, mehr von der Steuer abzusetzen als bezahlt wurde; genannt wird dies in Großbritannien “Super-deduction”).

Die Corona-Krise hat also nicht nur gesundheitliche Folgen sondern sorgt auch für einen interessanten Steuercocktail in der Wirtschaftswelt.

Die neue Lohnbescheinigung

Mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) wurde der verpflichtende Lohnsteuerabzug in § 47 EStG neu geregelt. Nunmehr muss dann ein Lohnsteuersystem verpflichtend durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer in einer (Lohnsteuer-)Betriebsstätte (§ 81 EStG) arbeitet. Bei den meisten Arbeitnehmern ist dies der Fall. Für jene Arbeitnehmer die nicht unter die Verpflichtung zur Durchführung eines Lohnsteuerabzuges fallen, da sie in keiner Betriebsstätte tätig sind, kann eine Lohnverrechnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.

Wird kein Lohnsteuerverfahren durchgeführt, sieht eine im Rahmen des COVID-19-StMG eingeführte neue Bestimmung vor, dass eine “Lohnbescheinigung” vom Arbeitgeber beim Finanzamt eingereicht werden muss. Die “Lohnbescheinigung” ist in einem neuen § 84a EStG geregelt und entspricht dem Grunde nach dem in § 84 EStG geregelten Lohnzettel. In einem amtlichen Formular (L17) sind der Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsbeiträge und die Bruttobezüge des Arbeitnehmers zu melden. Auf diese Weise wird das Finanzamt auch bei einer nicht durchgeführten Lohnverrechnung über die Einkünfte eines Arbeitnehmers informiert. Zu übermitteln ist die neue Lohnbescheinigung immer bis zum 28. Februar des Folgejahres (für das Jahr 2020 wird jedoch eine einmalige Verlängerung bis 31. März 2021 gewährt).

Verordnung zur neuen Kleinunternehmer Steuerpauschalierung

Ab dem Steuerjahr 2020 ist es für kleine Unternehmen (Umsatz bis 35.000 EUR) möglich, betreffend der Gewinnermittlung bei der Einkommensteuer eine neue Steuerpauschalierung in Anspruch zu nehmen (siehe dazu unsere News aus dem Jahr 2019). Diese neue Steuerpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG)  ist neben den bereits bekannten Pauschalierungen (6 % oder 12 % oder anderer %-Satz bei bestimmten Branchen) möglich. Der pauschale Betriebsausgabenabzug beträgt 45 % der Betriebseinnahmen oder 20 % der Betriebseinnahmen. Außerdem sind die an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, vormals SVA) bezahlten gewerblichen Sozialversicherungsbeiträge zum Abzug zugelassen. Weitere Betriebsausgaben sind mit der Pauschale abgegolten (mit Ausnahme von Reise- und Fahrtkosten, falls diesen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenüber steht). Der Grundfreibetrag im Rahmen des Gewinnfreibetrag (§ 10 EStG) steht zu.

Der pauschale 20 %ige Betriebsausgabenabzug kommt bei “Dienstleistungsbetrieben” zur Anwendung. Was als “Dienstleistungsbetrieb” angesehen wird, ist vom Bundesministerium für Finanzen in einer eigenen Verordnung geregelt (“Dienstleistungsbetriebeverordnung”, BGBl II 2020/615). Dazu zählen beispielsweise Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten (z.B. Architekten, Werbung, Übersetzer, Schriftsteller) oder Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie. Genau herauszufinden ob ein Dienstleistungsbetrieb im Sinne der Verordnung vorliegt und der 20 %ige Pauschalsatz anzuwenden ist, ist anhand der Branchenkennzahl (ÖNACE 2008). Bei anderen (Nicht-Dienstleistungs-)Betrieben kann der höhere 45 %ige Pauschalsatz angewendet werden.

Die Verordnung und die Branchenkennzahlen können Sie hier nachsehen.

In der Praxis sollte eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, ob eine Pauschalierung oder der Ansatz der tatsächlichen Betriebsausgaben steuerlich günstiger ist.

Doppelbesteuerungsabkommen Ausblick 2021

Bei den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lag zuletzt der Fokus auf der Adaptierung der bestehenden Abkommen durch das MLI und der Ausgestaltung des neuen Artikel 26 (Amtshilfe) des OECD-Musterabkommens. Auch im kommenden Jahr 2021 ist damit zu rechnen, dass bestehende österreichische DBA mit anderen Staaten durch das MLI modifiziert und dem aktuellen Stand angepasst werden.

Durch den BREXIT hat sich betreffend den Steuern zwischen Österreich und UK nichts geändert. Das bestehende DBA bleibt weiterhin in Kraft (zur zeitlichen Anwendbarkeit sind jedoch einige wichtige Dinge zu beachten, siehe dazu unsere NEWS aus dem Jahr 2019 zum neuen DBA ab 2020/2021).

Mit Argentinien wurde ein neues DBA verhandelt. Ab welchem Zeitpunkt dieses in Kraft treten wird, steht jedoch noch nicht fest (voraussichtlich ab dem Jahr 2022). Argentinien ist eines der letzten maßgeblichen Südamerikanischen Länder mit dem bis dato kein DBA bestand (ein altes DBA wurde seitens Argentinien vor 10 Jahren aufgekündigt).

Auch mit anderen Staaten sind derzeit neue DBA (bzw. Modifizierungen) in Verhandlung (Adaptierungen von bestehenden DBA mit Bahrain, Brasilien, Neuseeland, Katar, China, Usbekistan, VAE). Diesbezügliche Abschlüsse stehen jedoch noch aus.

Auf Grund der COVID-19 Krise wurden mit anderen Ländern (z.B. Deutschand, Italien) im letzten Jahr einige Verständigungsverfahren betreffend der Auslegung von bestehenden DBA geführt. Es ist absehbar, dass auch im kommenden Jahr 2021 derartige Verständigungsverfahren geführt werden, um DBA-relevante Einzelfragen zwischen den beteiligten Staaten zu klären (so wie zuletzt auch zwischen Österreich und Schweden eine Konsultationsvereinbarung durchgeführt wurde, demzufolge Verständigungslösungen nunmehr unabhängig von nationalen Fristen in den jeweiligen Ländern umzusetzen sind; mit UK erfolgte eine Verständigungsvereinbarung betreffend der Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen usw.).

Wir halten Sie bezüglich dem Abschluss von neuen DBA weiterhin auf dem Laufenden.

Neue Amtshilfeliste

Wie bereits berichtet, meldet Österreich bestimmte Finanzdaten auf Basis diverser Abkommen an ausländische Staaten. Im Gegenzug erhält Österreich auch die Informationen von ausländischen Stellen betreffend den von in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen. Beispiele für diese Abkommen sind beispielsweise der CRS (Common Reporting Standard – geregelt in Österreich im “Gemeinsamer Meldestandard Gesetz” GMSG) oder das FATCA Abkommen mit den USA. Auf diesem Weg sollen die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten über ausländische Einkünfte informiert werden.

Hier ein weiterführender Link zu einem unserer BLOG Einträge.

Darüber hinaus verlangt das österreichische Steuerrecht zur Geltendmachung von diversen Vergünstigungen mit Auslandsbezug (z.B. bei der (Steuer-)Befreiung für Beteiligungserträge gemäß § 10 KStG), dass mit diesen Staaten eine “umfassende Amtshilfe” möglich ist. Eine “umfassende Amtshilfe” bedeutet, dass Informationen betreffend steuerlich relevanten Sachverhalten zwischen den Behörden der beteiligten Staaten auf Basis eines Abkommens (z.B. eines Doppelbesteuerungsabkommen) ausgetauscht werden können. Diesbezüglich hat das BMF (Bundesministerium für Finanzen) eine Information veröffentlicht, welche die Staaten mit denen eine “umfassende Amtshilfe” vereinbart ist, auflistet. Neben allen EU Staaten sind auch manche exotische Staaten erstmals vertreten wie beispielsweise Kap Verde oder Kenia. Auch mit diesen Staaten kann Österreich zukünftig Steuerdaten austauschen um steuerlich relevante Sachverhalte zu überprüfen. Das bedeutet, dass das Netz an Informationen immer engmaschiger wird, und die österreichische Finanz immer mehr über ausländische Einkünfte von in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen informiert wird.

EAS des Jahres 2020

Im Rahmen der so genannten “Express Antwort Service” (EAS) beantwortet das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Fragen zu konkreten Sachverhalten mit internationalem Konnex. Diese EAS-Beantwortungen stellen die Rechtsmeinung des BMF zu einem konkreten Sachverhalt dar, haben rechtlich jedoch keine Qualität wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Die in der EAS geäußerte Rechtsmeinung hat nicht einmal Bindungswirkung im konkreten (angefragten) Einzelfall (mangels Zuständigkeit; zuständig für den Einzelfall ist immer das Finanzamt und nicht das BMF). Die EAS-Auskünfte stellen dennoch eine interessante Auslegungshilfe für den Steuer-Praktiker dar, wie das BMF die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und das österreichische Außensteuerrecht auslegt.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die im Jahr 2020 ausgegebenen EAS-Auskünfte des BMF. In einigen Fällen haben wir diesbezüglich im Laufe des Jahres auch eine News auf unserer Homepage verfasst (siehe dazu die Links im jeweiligen Titel).

EAS Nr.

Datum

TITEL

3421 25.03.2020 Der Betriebsstättenvorbehalt bei einer ungarischen Landwirtschaft
3422 07.01.2020 Keine Quellenentlastung bei bloß mittelbarer aktiver gewerblicher Tätigkeit
3423 25.03.2020 DBA-Quellensteuerentlastung bei Holdinggesellschaften
3424 27.05.2020 Keine Wegzugsbesteuerung bei Betriebsstättenvermögen aufgrund des Abschlusses des neuen DBA-Japan
3425 24.07.2020 E-Sportler als Künstler iSd Art. 17 DBA-USA
3426 15.12.2020 Anwendbarkeit des DBA(Erb)-Frankreich nach Wegfall der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer

DBA Argentinien in der Pipeline

Nach mehr als 10 Jahren ohne DBA ist nunmehr wieder ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Argentinien in der Pipeline. Das alte DBA wurde vor 10 Jahren seitens Argentinien aufgekündigt, da es bei der Zahlung von bestimmten Kapitaleinkünften zu einer doppelten Nicht-Besteuerung kommen konnte (d.h. weder in Österreich noch Argentinien konnten Steuern auf bestimmte Kapitalerträge erhoben werden). Die Kündigung eines DBA ist ein in der Praxis sehr seltener Vorgang (Österreich hat bis dato mit ca. 90 Staaten ein DBA abgeschlossen, wobei das DBA mit Argentinien das einzige DBA war, welches vom DBA-Partnerstaat gekündigt wurde).

Das neue DBA trägt entsprechend den aktuellen Entwicklungen im internationalen Steuerrecht und den BEPS Bestimmungen den Titel “Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll”. Das DBA soll daher neben einer eventuellen Doppelbesteuerung auch eine Nicht-Besteuerung von Einkünften und mißbräuchliche (Steuer-)Gestaltungen verhindern.

Bei Dividenden (Artikel 10 DBA) kommt ein Quellensteuersatz von 15 % zur Anwendung (bzw. 10 % wenn der Nutzungsberechtigte mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile über einen Zeitraum von mindestens 365 Tagen hält). Bei Zinsen (Artikel 11 DBA) hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht von 12 %. Interessant ist bei der Bestimmung betreffend den Lizenzgebühren (Artikel 12 DBA), dass der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht von 3 %, 5 %, 10 % oder 15 % haben kann, je nachdem um welche Form der Lizenzgebühren es sich handelt (z.B. 5 % bei der Zahlung für Urheberrechte an literarischen Werken und 10 % bei der Benutzung von Patenten, Marken und Mustern).

Weiters ist interessant, dass das DBA eine eigene Bestimmung betreffend den Einkünften aus “selbständiger Arbeit” hat (Artikel 14 DBA). Dieser Artikel (Einkünfte aus “Selbständiger Arbeit”) findet sich nämlich nicht mehr im aktuellen OECD-Musterabkommen (dort wurde er ersatzlos gestrichen).

Der DBA-Artikel betreffend den Einkünften aus einem Dienstverhältnis (Artikel 15 DBA, Einkünfte aus “unselbständiger Arbeit”) ist OECD-Musterabkommen (OECD-MA) konform ausgestaltet. Die 183-Tage-Regel (“Monteurs-Klausel”) bezieht sich auf einen (beliebigen) Zeitraum von 12 Monaten.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist seitens Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode vorgesehen (Artikel 23 Abs. 2 lit a DBA). Bei den Kapitaleinkünften kommt die Anrechnungemethode zur Anwendung (Artikel 23 Abs. 2 lit b DBA).

Ab welchem Zeitpunkt das DBA in Kraft tritt und anzuwenden sein wird steht noch nicht fest. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.

 

Besteuerungsnachweis und Steuerfreistellung in Österreich

Ist ein ausländischer Besteuerungsnachweis zur Steuerfreistellung in Österreich notwendig?

Nachdem das Bundesfinanzgericht (BFG) in letzter Zeit einige für den Steuerpflichtigen ungünstige Entscheidungen gefällt hat, gibt es nunmehr ein Erkenntnis welches in der Praxis sehr wesentlich ist, und welches nicht dem Finanzamt sondern dem Steuerpflichtigen Recht gibt. Es geht dabei um die Frage, ob ein ausländischer Besteuerungsnachweis für die Steuerfreistellung in Österreich nach einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) notwendig ist oder nicht.

Um was geht es konkret? Österreich hat mit ca. 90 Staaten ein DBA abgeschlossen. In den meisten Fällen ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit/Dienstverhältnis vorgesehen, dass bei Steuerpflicht im anderen Staat diese Einkünfte (unter Progressionsvorbehalt) in Österreich von der Einkommensteuer befreit sind. Das Finanzamt forderte im aktuellen Fall für die Steuerfreistellung in Österreich einen ausländischen Besteueurngsnachweis an.

Dem Ansuchen nach einem ausländischen Besteueurngsnachweis ist das BFG in seiner Entscheidung (BFG 2. 9. 2019, RV/9100621/2017) nunmehr entgegengetreten. Ein ausländischer Besteuerungsnachweis ist gemäß dem Erkenntnis des BFG zur Steuerfreistellung nicht notwendig, wenn im DBA die Befreiungsmethode vereinbart ist, und anhand anderer Umstände nachgewiesen werden kann, dass Steuerpflicht im anderen Staat bestanden hat.

Fazit und Hinweis zu DBA-Deutschland:

Mit diesem Urteil wird die Rechtsauffassung in der bisherigen Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur gefestigt. Ein ausländischer Besteuerungsnachweis ist somit weiterhin keine matierell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreistellung in Österreich nach einem DBA. Ob eine steuerliche Erfassung im Ausland erfolgt ist spielt dabei übrigens keine Rolle. Eine (in der Praxis sehr wichtige) Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch im DBA-Deutschland vorgesehen. Im Verhältnis zu Deutschland ist in Artikel 15 Abs. 4 DBA eine so genannte “Subject to tax” Klausel vereinbart, d.h. eine Steuerfreistellung in Österreich ist nur dann möglich, wenn eine Besteuerung in Deutschland nachgewiesen werden kann.

Sozialversicherung: Werte 2021

Die folgenden Sozialversicherungswerte sind ab dem Jahr 2021 geplant (Kundmachung im BGBl ist erst geplant, daher handelt es sich um voraussichtliche Werte):

Arbeitnehmer:

Höchstbemessungsgrundlage: 5.550 EUR (14 mal)

Geringfügigkeitsgrenze: 475,86 EUR monatlich

Unternehmer/(Neue)Selbständige:

Höchstbemessungsgrundlage: 6.475 EUR pro Monat

Kleinunternehmergrenze: 5.710,32 EUR Einkommen/Jahr

Finanzgericht: Entscheidungen zum Internationalen Steuerrecht

Wenn sich das Finanzamt und der Steuerpflichtige nicht einigen können, besteht die Möglichkeit einen Steuerfall vom Bundesfinanzgericht (BFG – zweite Stufe der Verwaltungsgerichtsbarkeit) entscheiden zu lassen. Das BFG hat zuletzt mit zwei Entscheidungen zum internationalen Steuerrecht aufhorchen lassen (beide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen und zu Gunsten des Finanzamtes).

Fall 1: Progressionsvorbehalt bei Ansässigkeit im Ausland

Bislang war es so, dass der so genannte “Progressionsvorbehalt” nur dann zur Anwendung kam, wenn die steuerpflichtige Person die steuerliche Ansässigkeit im Inland hatte. Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass die ausländischen (nicht in Österreich steuerpflichtigen) Einkünfte für die Berechnung jenes Steuersatzes herangezogen werden, der auf die inländischen (in Österreich steuerpflichtigen) Einkünfte angewendet wird. Durch den Progressionsvorbehalt kommt es in der Regel zu einer höheren Steuerbelastung. Unter Verweis auf den OECD-Musterkommentar urteilte das BFG in einem Fall nunmehr, dass der Progressionsvorbehalt vom Finanzamt auch dann angewendet werden darf, wenn zwar die Ansässigkeit im Ausland gegeben ist, aber unbeschränkte Steuerpflicht im Inland besteht. Die Begründung: Nachdem es der OECD-Musterkommentar nicht explizit verbietet, sondern es den Staaten frei stellt ob sie auch in diesen Fällen den Progressionsvorbehalt anwenden, war es bei dem zu Grunde liegenden Sachverhalt erlaubt, dass das Finanzamt den Progressionsvorbehalt zur Anwendung bringt.

Die Entscheidung des BFG wiederspricht anderen (höchstgerichtlichen) Urteilen und dem Großteil der Literaturmeinung und auch der Verwaltungspraxis. Desweiteren werden für die Zukunft einige neue kompelexe Rechtsfragen aufgeworfen, die sich bislang auf Grund der bisherigen Auslegung von DBA nicht gestellt haben (z.B.: Sind für den Progressionsvorbehalt nur die im Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht bezogenen ausländischen Einkünfte heranzuziehen oder auch die während einer während des Jahres bestehenenden beschränkten Steuerpflicht?).

Fall 2: Abzugsfähigkeit von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen in Österreich

In Österreich dürfen Sozialversicherungsbeiträge von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden (z.B. als Werbungskosten). Das BFG hat nunmehr entschieden, dass Sozialversicherungsbeiträge, die in Zusammenhang mit im Ausland steuerpflichtigen Einkünften stehen, jedoch nicht zur Gänze abgezogen werden dürfen, sondern nur im Verhältnis der steuerpflichtigen Einkünfte. Sind zum Beispiel 19 % der Einkünfte in Österreich steuerpflichtig und 81 % im Ausland (bei Sozialversicherungspflicht im Inland; die Quote 19 % zu 81 % entspricht dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt), dürfen nach Ansicht des BFG nur 19 % der Sozialversicherungsbeiträge steuermindernd als Werbungskosten in Österreich berücksichtigt werden. Kritik an diesrem Urteil gibt es in der Litertatur, u.a. auch wegen verfassungsrechtlichen Bedenken (z.B. Beiser, Kein Abzug von österreichischen Pflicht­versicherungsbeiträgen für ausländische (deutsche) Einkünfte? SWK 22/2020, 1105).

E-Sportler sind Künstler

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer jüngst ergangenen Rechtsauskunft (EAS) zur Frage Stellung bezogen, unter welche Einkunftsart eine Tätigkeit als E-Sportler im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA fällt.

Ein E-Sportler tritt bei Wettbewerben im Ausland vor Publikum auf und spielt alleine oder in einem Team gegen andere Personen ein Computerspiel. Bei erfolgreichem Verlauf winkt ein manchmal durchaus üppiges Preisgeld (so hat nach Medienberichten ein österreichischer E-Sportler im Jahr 2019 bei einem Wettbewerb in den USA ein Preisgeld von 3 Mio. USD gewonnen). Die EAS dreht sich um die Frage, welcher Staat das Preisgeld besteuern darf (USA und/oder Österreich).

Das BMF kommt in der EAS 3425 zur Rechtsauffassung, dass die Einkünfte (Preisgeld) eines in Österreich ansässigen E-Sportlers, der in den USA im Rahmen einer Veranstaltung tätig war, unter Artikel 17 DBA-USA einzuordnen sind. Artikel 17 DBA-USA (Einkünfte von “Künstler und Sportler”) umfasst öffentliche Auftritte vor einem Publikum, die vorwiegend der Unterhaltung dienen. Das BMF stellt unter Verweis auf den OECD-Musterkommentar fest, dass E-Sportler als “Künstler” im Sinne des DBA-USA anzusehen sind, da die wesentlichen “Künstler-“Kriterien (öffentlicher Auftritt vor Publikum, Teilnahme an einer Unterhaltungsdarbietung) erfüllt sind. Auf die naheliegende Frage, ob ein E-Sportler als “echter” Sportler im Sinne des Artikel 17 DBA-USA anzusehen ist, geht das BMF nicht ein.

Da die Tätigkeit unter Artikel 17 DBA-USA einzuordnen ist, haben die USA ein (Quellen-)Besteuerungsrecht auf das Preisgeld falls dieses 20.000 USD (ein im DBA-USA festgelegter Wert) überschreitet.

In Österreich ist das Preisgeld zu versteuern (“Einkünfte aus Gewerbebetrieb”, § 23 Einkommensteuergesetz). Dies bedeutet, dass diese Einkünfte in die österreichische Steuererklärung mit aufzunehmen sind. Eine in den USA abgeführte (Quellen-)Steuer kann auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden (bis zum Anrechnungshöchstbetrag). Dadurch wird eine doppelte Besteuerung vermieden.

PRAXISHINWEIS: In der Praxis geschieht es häufig, dass eine US-Quellensteuer (oftmals 30 %) auch dann abgezogen wird, wenn ein Preisgeld für eine außerhalb den USA durchgeführte (E-Sportler-)Tätigkeit ausbezahlt wird (z.B. ein österreichischer E-Sportler nimmt an einem US-Wettbewerb von seinem österreichischen Wohnsitz aus teil und erhält dafür ein Preisgeld aus den USA auf sein österreichisches Bankkonto überwiesen). Diesbezüglich stellt sich die Frage, inwieweit überhaupt ein Besteuerungsanspruch der USA gegeben ist. Nach dem Wortlaut des DBA-USA sollte bzw. dürfte in diesem Fall keine US-Steuer in Abzug gebracht werden, da die Tätigkeit nicht in den USA ausgeübt wurde (ein Besteuerungsanspruch der USA kann nur für eine “…im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübte Tätigkeit” entstehen, Artikel 17 Absatz 1 DBA-USA). Problematisch ist dies vor allem auf Grund der Tatsache, dass Österreich in diesem Fall nicht zur Anrechnung der US-Steuer auf die österreichische Einkommensteuer verpflichtet ist. Dadurch droht eine echte (wirtschaftliche) Doppelbesteuerung dieser Einkünfte (Preisgeld) (eine 30 %ige Quellensteuer in den USA und bis zu 50 % Einkommensteuer in Österreich ohne Anrechnung der US-Steuer auf die österreichische Einkommensteuer). Der siegreiche E-Sportler ist in diesem Fall ein Verlierer bei der Finanz.

Steuern runter !!

Ursprünglich war es im Zuge der großen Steuerreform noch unter der türkis-blauen Vorgängerregierung für das Jahr 2021 geplant. Jetzt kommt die Änderung bereits im laufenden Jahr 2020 unter türkis-grüner Regierung und das sogar rückwirkend: Der Eingangssteuersatz bei der Einkommensteuer wird auf 20 % (bisher 25 %) gesenkt. Dies führt dazu, dass bei Personen mit einem Dienstverhältnis auf welches ein monatlicher Lohnsteuerabzug erfolgt, ein Guthaben aus der bisher (monatlich) abgeführten Lohnsteuer entsteht. Dieses Guthaben ist vom Arbeitgeber zu berechnen und in der laufenden Abrechnung den Mitarbeitern zu erstatten.

Bei Personen die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen wirkt sich die Steuersenkung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2020 aus. Ob die Senkung bereits bei der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für das vierte Quartal 2020 berücksichtigt wird, bleibt abzuwarten (nach derzeitigem Wissensstand nicht).

Die maximale jährliche Steuerersparnis beträgt 350 EUR und zwar für jene Steuerpflichtigen, die ein steuerpflichtiges Einkommen über 18.000 EUR erzielen (in diesem Fall werden 7.000 EUR Einkommen mit 5 % weniger Einkommensteuer belegt ergibt 350 EUR). Bei einem jährlichen steuerpflichtigen Einkommen von 15.000 EUR beträgt die Steuerersparnis 200 EUR (4.000 EUR x 5 % = 200 EUR).

Die Senkung des Einkommensteuersatzes ist durchaus zu begrüßen und trägt zu einer Minderung der steuerlichen Belastung bei. Nachdem die ersten 11.000 EURO des Jahreseinkommens steuerfrei bleiben, steht am Beginn einer tatsächlichen Besteueurung ein auch im internationalen Vergleich herzeigbarer Eingangssteuersatz (20 %).

Der Höchststeuersatz von 55 % wurde allerdings bis ins Jahr 2025 verlängert. Dieser gelangt allerdings erst ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab 1 Million EURO zur Anwendung. Maßgeblich ist der Höchststeuersatz (55 %) auch für die Kapitalertragsteuer (KESt) da diese maximal die Hälfte des progressiven Einkommensteuersatzes betragen darf (d.h. 27,5 % auf Kapitaleinkünfte wie beispielsweise Dividenden, bzw. 25 % auf Bankzinsen). Ein geplantes Auslaufen des 55 % igen Steuersatzes hätte auch eine Reduzierung des KESt Satzes bedurft, eine Tatsache auf die man sich anscheinend nicht einlassen wollte.

Der 55 %ige Spitzensteuersatz lässt Österreich im internationalen Vergleich (leider) als Hochsteuerland “glänzen”, auch wenn tatsächlich nur wenige Personen in derartige Einkommenshöhen kommen, und sich das dadurch zusätzlich generierte Steueraufkommen in Grenzen hält (laut Presseberichten aus dem Jahr 2017 betraf der Höchststeuersatz von 55 % in diesem Jahr nur 197 Personen; das steuerliche Mehraufkommen betrug nur 7 Millionen EURO; im Jahr 2019 bezahlten ca. 500 Personen österreichweit den Höchststeuersatz von 55 % für ihr Einkommen über 1 Million EURO).

Einkommen (EUR) pro Jahr Steuersatz (%)
0 – 11.000           0
11.000 – 18.000          20 (Senkung von 25 %)
18.000 – 31.000          35
31.000 – 60.000          42
60.000 – 90.000          48
90.000 – 1.000.000          50
Über 1.000.000          55

Lohnsteuer im Home Office

Wie bereits in unserem NEWS-BLOG berichtet, muss für österreichische Arbeitnehmer (“unbeschränkte Steuerpflicht”) auch dann ein monatliches Lohnsteuerverfahren durchgeführt werden, wenn der Arbeitnehmer einen ausländischen Arbeitgeber hat. Dabei ist der Hauptanwendungsfall der nunmehr schon “klassische” und (in der Corona-Krise) vermehrt auftretende Homeoffice Arbeitnehmer (oder “Tele-Arbeiter”) mit ausländischem Dienstvertrag.

Dies bedeutet:

Set-up einer monatlichen Lohnverrechnung in Österreich. Wir können Sie dabei unterstützen.

– Der Arbeitnehmer bleibt weiterhin auf der Payroll des ausländischen Arbeitgebers.

– Überweisung der Abgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Lohnnebenkosten) an die zuständigen österreichischen Stellen (Finanzamt, Gesundheitskasse, Gemeinde).

Wichtig in diesem Zusammenhang ist neben den steuerlichen Aspekten auch die Analyse von sozialversicherungs-, arbeitsrechtlichen und sonstigen Auswirkungen die durch ein ausländisches Dienstverhältnis entstehen. Auch die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping Betrugsgesetz sind zu beachten um teure Verwaltungsstrafen zu vermeiden und Haftungsrisiken zu verringern.

Zu diesem Thema hat unser Partner Mag. Paul Hollaus auch einen Fachartikel in der Zeitschrift SWK publiziert.

Sollten Sie Beratung zu diesem Thema benötigen oder Unterstützung bei der Umsetzung benötigen können Sie uns gerne kontaktieren.