Die Bundesregierung hat im Zuge der vermehrten Homeoffice Tätigkeit im Rahmen der Corona-Krise ein Maßnahmenparket zur steuerlichen Entlastung von Homeoffice-Arbeitnehmern geschnürt und gesetzlich beschlossen. Wie bei vielen anderen steuerlichen Maßnahmen sind die Anwendungsvoraussetzungen jedoch durchwegs komplex, das heißt nicht alles was jetzt für ein Homeoffice ausgegeben wird, kann steuerlich verwertet werden. Nachfolgend beantworten wir einige Fragen zu den neuen gesetzlichen Bestimmungen.
Question: Für wen gilt die neue Regelung?
Answer: Für alle Personen die Einkünfte aus einem Dienstverhältnis erzielen (Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG) und im Homeoffice arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle ob der Arbeitnehmer bei einem in- oder ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist. Ein Homeoffice-Tag ist übrigens nur ein Tag, der zur Gänze im Homeoffice verbracht wurde (d.h. ein halber Tag Homeoffice und ein halber Tag im Büro zählt nicht als Homeoffice-Tag gemäß den nachfolgenden Ausführungen).
Q: Welche Maßnahmen sind es konkret?
A: Grundsätzlich sind es 3 Pfeiler: 1. Erhöhte Absetzbarkeit von Werbungskosten (§ 16 EStG). 2. Steuerfreie Zahlung einer Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber (§ 26 EStG). 3. Steuerfreie Zuwendung von Arbeitsmittel (Computer) durch den Arbeitgeber (§ 26 EStG).
Q: Kann ich Möbel und Computer steuerlich absetzen?
A: Ja, aber nicht alles. Bei den Möbeln kann – so steht es im Gesetz – “ergonomisch geeignetes Möbilar” als Werbungskosten angesetzt werden. Darunter versteht der Gesetzgeber beispielsweise Schreibtische, Drehstühle und Beleuchtungskörper. Bei einem Computer kann man wie gewohnt über die Nutzungsdauer den beruflichen Anteil (idR ca. 40-60 %) abschreiben (bzw. bei Anschaffungskosten von bis zu 800 EUR als GWG den beruflichen Anteil im Jahr des Kaufes ansetzen).
Q: Welche Werbungskosten kann ich noch absetzen?
A: Die “klassischen” Werbungskosten” können weiterhin abgesetzt werden. Was als Werbungskosten gilt kann auf der Homepage des BMF nachgelesen werden.
Q: Wie kann ich die Kosten für die Möbel geltend machen?
A: Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung. Es gibt im Rahmen der Steuererklärung eine eigene Beilage für das Homeoffice (L1 HO). Falls Sie Unterstützung benötigen kontaktieren Sie uns.
Q: Wie viel EUR kann ich absetzen?
A: Im Jahr 2021 ist der Höchstbetrag 300 EUR für die Möbel. Wurde bereits im Jahr 2020 in Möbel investiert, kann auch 2020 ein Betrag von bis zu 150 EUR abgesetzt werden, der allerdings den Höchstbetrag von 2021 (also die 300 EUR) wieder um denselben Betrag vermindert (z.B. wurden in 2020 140 EUR in Möbel investiert, sind 2021 nur mehr 160 EUR möglich).
Q: Wie kann mich mein Arbeitgeber unterstützen wenn ich im Homeoffice arbeite?
A: Er kann eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale von 3 EUR pro Tag (für maximal 100 Tage, also maximal 300 EUR) ausbezahlen (dies gilt ab dem Jahr 2021). Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet wird. Es müssen Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt werden die vom Arbeitgeber zum Lohnkonto genommen werden müssen (Comeback der “Stricherlliste”).
Q: Was ist wenn ich im Homeoffice arbeite, mein Arbeitgeber aber keine Homeoffice-Pauschale bezahlt?
A: In diesem Fall können (wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind) Differenzwerbungskosten geltend gemacht werden (z.B. bei 50 tägiger Homeoffice Tätigkeit 50 Tage mal 3 EUR sind 150 EUR Differenzwerbungskosten; geltend gemacht werden kann dies im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung).
Q: Was muss ich beachten wenn mir der Arbeitgeber einen Computer für die Homeoffice-Tätigkeit zur Verfügung stellt?
A: Nichts mehr. Durch die neue gesetzliche Regelung ist festgelegt, dass sich dies steuerlich nicht auswirkt (“nicht-steuerbar” d.h. dies stellt steuerlich keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr da). Man muss daher dafür keine Steuern bezahlen und auch nicht in der Steuererklärung deklarieren.
Q: Kann ich auch Kosten für Lebensmittel, Strom, Betriebskosten usw. im Homeoffice absetzen?
A: Nein, das ist nicht möglich. Dabei handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung die steuerlich nicht geltend gemacht werden können.
Q: Wie sieht es mit der Pendlerpauschale aus wenn ich im Homeoffice arbeite?
A: Bis 30.6.2021 gilt eine (Corona-bedingte) Sonderregelung: Wenn im Homeoffice gearbeitet wird, steht das Pendlerpauschale trotzdem so zu, als wie wenn die übliche Wegstrecke zu “normalen” Arbeitszeiten zurück gelegt worden wäre (d.h. Pendlerpauschale steht auch bei Homeoffice-Tätigkeit zu). Ab 1.7.2021 wird dann wieder auf die tatsächlich gefahrene Strecke abgestellt (d.h. nur wenn auch tatsächlich gefahren/gependetlt wird, steht das Pendlerpauschale nach den allgemeinen Regelungen zu (also tatsächliches pendeln an mehr als 10 tatsächliche Tagen/Fahrten, 8-10 Fahrten, 4-7 Fahrten pro Monat).
Q: Ich habe durch meine Tätigkeit daheim viel höhere Ausgaben. Ist da noch mehr möglich?
A: Ja, aber nur dann wenn ein steuerliches “Arbeitszimmer” vorliegt. Dieses ist jedoch steuerlich nur dann möglich, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer liegt (dies ist je nach Berufsbild unterschiedlich zu beurteilen). Diese Voraussetzung (Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer) erfüllen (nur) vorübergehend im Homeoffice tätige Arbeitnehmer jedoch eher selten (da ist die Finanz relativ streng).