EAS des Jahres 2021

Im Rahmen der so genannten “Express Antwort Service” (EAS) beantwortet das Bundesministerium für Finanzen (BMF) Fragen zu konkreten Sachverhalten mit internationalem Konnex. Diese EAS-Beantwortungen stellen die Rechtsmeinung des BMF zu einem konkreten Sachverhalt dar, haben rechtlich jedoch keine Qualität wie ein Gesetz oder eine Verordnung. Die in der EAS geäußerte Rechtsmeinung hat mangels Zuständigkeit des BMF nicht einmal Bindungswirkung im konkreten (angefragten) Einzelfall (mangels Zuständigkeit; zuständig für den Einzelfall ist immer das Finanzamt und nicht das BMF). Die EAS-Auskünfte stellen dennoch eine interessante Auslegungshilfen für den Steuer-Praktiker dar, wie das BMF die von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und das österreichische Außensteuerrecht auslegt.

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die im Jahr 2021 ausgegebenen EAS-Auskünfte des BMF. Zu den einzelnen EAS haben wir im Laufe des Jahres auch eine News auf unserer Homepage verfasst (siehe dazu die Links im jeweiligen Titel).

EAS Nr. Datum TITEL
3429 16.03.2021 Notwendige Substanzerklärung bei DBA-Entlastung an der Quelle
3430
3431 12.4.2021 Besteuerung von Bezügen eines Vorstandsmitglieds einer slowakischen AG
3432 1.6.2021 Betriebsstätte bei Hilfstätigkeit im Konzern?
3433 2.7.2021 Geschäftsführervergütung bei Ferngeschäftsführung

Neues Buch “Arbeitskräfteüberlassung”

Am 22.12.2021 erschien im Linde Verlag das neue Buch “Arbeitskräfteüberlassung, Arbeitsrecht-Steuerrecht-Fallbeispiele” welches von Mag. Paul Hollaus gemeinsam mit Steuerberater Dr. Stefan Haas und Rechtsanwältin Mag. Bettina Poglies-Schneiderbauer verfasst wurde. Der große Erfolg der ersten Auflage (noch erschienen als “SWK-Spezial”) und wesentliche Neuererungen im Arbeits- und Steuerrecht seit der 1. Auflage im Jahr 2014 haben eine Neuauflegung des Buches notwendig gemacht.

Auch die 2. Auflage des Werkes bietet eine gesamthafte Darstellung der Thematik: Vom arbeitsrechtlichen Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung über Sonderfragen bis zu den steuerlichen Folgen für Überlassende, Beschäftigende und überlassene Arbeitskräfte. Inkl. Änderungen durch die LSD-BG-Novelle 2021.

Kaufen können Sie das Buch im Handel oder Sie bestellen es direkt beim Linde Verlag. Hier gehts zur Bestellung.

Arbeitskräfteüberlassung und Abzugsteuer

Bei der Arbeitskräfteüberlassung von ausländischen Unternehmnen an österreichische Beschäftiger kommt eine Abzugsteuer (Quellensteuer) von 20 % zur Anwendung. Die Abzugsteuer soll die Besteueurng der ausländischen Arbeitskräfte in Österreich sichern und Steuerumgehung vermeiden. Die Abzugsteuer muss dann nicht einbehalten werden, wenn dem österreichischen Beschäftiger ein vom österreichischen Finanzamt ausgestellter Befreiungsbescheid vorgelegt wird (Voraussetzung für die Erteilung des Befreiungsbescheides ist die steuerliche Erfassung der Arbeitslöhne in Österreich, sprich die Implementierung einer österreichischen Lohnverrechnung).

Wenn die Abzugsteuer einbehalten wird, kann diese zur Erstattung beantragt werden, wenn eine (Nach-)Versteuerung der in Österreich tätigen Arbeitskräfte nachgewiesen wird. Sollte nachgewiesen werden können, dass die Abzugsteuer höher ist als die (fiktiv) nachversteuerten Löhne, kann der Unterschied zwischen der Abzugsteuer und der fiktiven Steuer zur Erstattung beantragt werden. Falls die Abzugsteuer niedriger ist als die (fiktive) Einkommensteuer der in Österreich tätigen Arbeitskräfte, ist kein Teil der Abzugsteuer durch das Finanzamt zu erstatten (VwGH vom 23.4.2021. 2020/13/0089).

Home Office als Betriebsstätte ?

Ein viel diskutiertes Thema ist die Frage, ob eine Tätigkeit im österreichischen Home Office eine Betriebsstätte begründet, wenn ein ausländisches Dienstverhältnis besteht.

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat diesbezüglich in einer EAS (Nr. 3432 vom 1.6.2021) wieder einmal zu einem konkreten Sachverhalt Stellung bezogen.

Im konkreten Fall arbeitete eine mit einem deutschen Dienstvertrag angestellte Dienstnehmerin ausschließlich im österreichischen Home Office. Fraglich war, ob in diesem Fall eine österreichische Betriebsstätte für das deutsche Unternehmen begründet wird. Die Dienstnehmerin arbeitete im Rechnungswesen.

Das BMF führt dazu in der EAS aus, dass in diesem Fall bewertet werden muss, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Hilfs- oder vorbereitende Tätigkeit handelt. Maßstab ist dabei die Gesamttätigkeit des Unternehmens wobei entscheiden ist, ob die Tätigkeit in der festen Geschäftseinrichtung (Home Office) an sich einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht.

Ob das im konkreten Sachverhalt der Fall ist, lässt das BMF aber offen, weil dies grundsätzlich das jeweils zuständige Finanzamt zu prüfen hat.

Das BMF führt aber auch aus, dass wenn in diesem Home Office auch für andere (fremde) Unternehmen oder Konzernunternehmen Leistungen erbracht werden, es sich nicht um Hilfs- oder vorbereitende Tätigkeiten handeln kann, da dies nur für das eigene Unternehmenm der Fall sein kann. In diesem Fall wird das Home Offcie wohl eine Betriebsstätte begründen.

Die EAS im Wortlaut:

EAS 3432; Betriebsstätte bei Hilfstätigkeit im Konzern?

Übt eine Angestellte einer in Deutschland ansässigen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Teil einer internationalen Investmentfonds-Gruppe ist, ihre Tätigkeit zur Gänze in ihrer in Österreich gelegenen Privatwohnung aus und handelt es sich bei der Tätigkeit um Routineaufgaben im Bereich des Rechnungswesens, die für verschiedene Gesellschaften in der Gruppe erbracht werden, so stellt sich die Frage, ob die deutsche Gesellschaft dadurch in Österreich eine Betriebsstätte begründet.

Sowohl nach nationalem als auch nach DBA-Recht kann die Privatwohnung eines Angestellten grundsätzlich eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 1 OECD-MA erfüllt sind (siehe dazu ausführlich EAS 3392 und EAS 3415 mwN). Dient die Geschäftseinrichtung lediglich vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten, gilt sie jedoch gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA nicht als Betriebsstätte. Für die Beurteilung, ob eine Hilfstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 4 OECD-MA vorliegt, ist die Gesamttätigkeit des Unternehmens der Ausgangspunkt, wobei entscheidend ist, ob die Tätigkeit der festen Geschäftseinrichtung an sich einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht (vgl Pkt 1.1.2 Szbg Steuerdialog 2009, EAS 3399).

Sollte es sich im gegenständlichen Fall der Art nach um Hilfstätigkeiten handeln, so ist die Befreiung gemäß Art 5. Abs. 4 DBA-DE dennoch nicht anwendbar, wenn die genannten Tätigkeiten nicht für das Unternehmen selbst, sondern für ein anderes Unternehmen erbracht werden (OECD-MK Art. 5 Z 61, EAS 2689). Denn Art. 5 Abs. 4 DBA-DE stellt darauf ab, dass eine Geschäftseinrichtung ausschließlich für Tätigkeiten genutzt wird, die für das Unternehmen ausgeübt werden und eine vorbereitende oder Hilfstätigkeit darstellen. Dabei ist auch unerheblich, ob es sich bei dem anderen Unternehmen um ein unabhängiges Fremdunternehmen oder um ein verbundenes Konzernunternehmen handelt, da für die Beurteilung des Vorliegens einer Hilfstätigkeit in diesem Zusammenhang keine konzernale Betrachtung anzustellen ist.

Bundesministerium für Finanzen, 1. Juni 2021

 

 

Besteuerung von Geschäftsführer und DBA

Im Verhältnis zu Deutschland gibt es eine Sonderregelung betreffend der Besteuerung von Geschäftsführern. Gemäß Artikel 16 Absatz 2 DBA unterliegen Geschäftsführer immer am Sitzort der Gesellschaft der Steuerpflicht, unabhängig davon wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird.

Betreffend den Alleingeschäftsführern gibt es in der EAS 3433 vom 2.7.2021 nunmehr eine Klarstellung seitens des BMF. Sollte bei einem Allein/Ferngeschäftsführer der Ansässigkeitsstaat der GmbH und des Geschäftsführers auseinander fallen (zB Sitzort der GmbH ist Deutschland, der GF hat seinen Wohnsitz in Österreich) muss geprüft werden, ob es sich im steuerlichen Sinn (Ansässigkeit) um eine deutsche oder österreichische GmbH handelt. Sollte sich der Ort der Geschäftsleitung in Österreich befinden, da der GF seiner “täglichen” Arbeit in Österreich nachgeht, handelt es sich im steuerlichen Sinn um eine österreichische GmbH (mit deutscher Betriebsstätte) mit der Folge, dass Artikel 16 Absatz 2 DBA nicht mehr zur Anwendung kommt. Anzuwenden auf das GF Gehalt wäre dann je nach Sachverhalt Artikel 7, 14 oder 15 DBA.

Wie beschrieben sollte diese neue Auslegung nur Alleingeschäftsführer treffend, die Ihre Tätigkeit hauptsächlich im Ansässigkeitsstaat durchführen (Ferngeschäftsführer).

Die EAS im Wortlaut:

Geschäftsführervergütung bei Ferngeschäftsführung

Wird ein in Österreich ansässiger Alleingeschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland überwiegend in Österreich tätig (“Ferngeschäftsführung”), so kommt Art. 16 Abs 2 DBA nur dann zur Anwendung, wenn die Gesellschaft auch abkommensrechtlich in Deutschland ansässig ist.

Ist die GmbH vor dem Hintergrund der Ferngeschäftsführung sowohl in Deutschland (aufgrund des Sitzes) als auch in Österreich (aufgrund des Ortes der Geschäftsleitung) unbeschränkt steuerpflichtig und daher gemäß Art. 4 Abs. 1 DBA n beiden Staaten ansässig, so ist diese abkommensrechtliche Doppelansässigkeit durch Anwendung der Tie-Breaker Regelung des Art 4 Abs. 3 DBA und durch Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung zu lösen.

Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich dort, wo die grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen, die für die Führung der Geschäfte des Rechtsträgers bzw. der Gesellschaft als Ganzes notwendig sind, im Wesentlichen getroffen werden (Rz 24 OECD-MK zu Art. 4 OECD-MA 2014). Entscheidend ist dementsprechend der Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden, und nicht etwa der Ort, an dem geschäftsleitende Anordnungen zugehen. Trifft der Alleingeschäftsführer daher alle grundlegenden Leitungs- und kaufmännischen Entscheidungen während seiner Tätigkeit in Österreich, so ist die GmbH nach Maßgabe desArt 4 Abs. 3 DBA in Österreich ansässig. Damit kann zugleich der Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 DBA nicht erfüllt sein, sodass das Recht zur Besteuerung der Einkünfte des Geschäftsführers – je nach Ausgestaltung des konkreten Sachverhalts – nach Maßgabe von Art. 7, 14 oder 15 DBA aufzuteilen ist (siehe dazu im Detail EAS 3431).

Die mit Deutschland abgeschlossene Verständigungsvereinbarung vom 1. Juni 1994 (siehe Punkt 7 des Erlasses des BMF vom 30. November 2006,), derzufolge im Falle von Ferngeschäftsführung der Sitzstaat der Gesellschaft als deren “Wohnsitz”-Staat für DBA-Zwecke gelten solle, wenn die Weisungen der geschäftsführenden Organe dort zugehen, wurde im Rahmen von Konsultationsgesprächen mit Deutschland daher als nicht mehr erforderlich erklärt (siehe Erlass des BMF vom 17. Juni 2021)

Bundesministerium für Finanzen, 2. Juli 2021

Oma begeht Abgabenhinterziehung

Ein interessantes Urteil des Bundesfinanzgerichts (BFG) zeigt wieder einmal wie schnell man Abgabenhinterziehung begehen kann.

Im Zentrum des Urteils (BFG 29.4.2021, RV/7100535/2021) steht eine Pensionistin, die im Jahr 2014 sowohl eine österreichische als auch eine deutsche Pension bezieht (im Streitjahr ca. 24.000 EUR österreichischische Pension und 5.000 EUR deutsche SV-Rente). Während die österreichische Pension durch den Lohnsteuerabzug besteuert wird, ist die deutsche Rente in Deutschland zu versteuern (Art. 18 Abs. 2 DBA) und in Österreich steuerfrei. Allerdings darf die deutsche Rente gemäß den Ausführungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen beiden Ländern in Österreich zum Progressionsvorbehalt (PV) herangezogen werden (d.h. die deutschen Einkünfte werden für den österreichischen Steuersatz herangezogen). Der PV führt dazu, dass sich der Steuersatz, der auf die österreichische Pension angewendet wird erhöht, und es so in der Regel zu einer Steuernachzahlng kommt. Aus diesem Grund wäre die Pensionistin auch verpflichtet gewesen eine österreichische Steuererklärung einzureichen und die deutschen Einkünfte zu deklarieren. Im Rahmen des durch das Finanzamt zu erlassenden Bescheides wäre der PV geltend gemacht worden und es wäre zu einer Steuernachzahlung gekommen.

Die Pensionistin deklarierte jedoch die deutschen Einkünfte nicht in der österreichischen Steuererklärng und machte sich demnach gemäß dem Urteils des BFG der Abgabenhinterziehung schuldig. In diesem Fall greift auch die 10 jährige Verjährungsfrist und nicht die allgemeine Verjährungsfrist von 5 oder 7 Jahren.

Wichtig 1: Es ist daher bei Auslandseinkünften immer zu prüfen, wie diese in der österreichischen Steuererklärung zu verarbeiten sind. Ein “unter den Tisch fallen” der Auslandseinkünfte sollte jedenfalls unterbleiben.

Wichtig 2: Wie hat das österreischische Finanzamt überhaupt von den (deutschen) Auslandseinkünften erfahren? Durch eine so genannte “Kontrollmitteilung”, bei der sich die Finanzämter (und auch Banken) Länderübergreifend Einkünfte melden (zB wie im vorliegenden Fall: deutsches Finanzamt meldet automatisch Daten an das österreichische Finanzamt).

Wichtig 3: Auch wenn es sich um vermeintlich nur “geringe” Auslandseinkünfte handelt (im vorliegenden Fall 5.000 EUR; die Steuernachzhalung durch den PV sollten in diesem Fall in einem überschaubaren Rahmen bleiben) sollte man versuchen steuerlich korrekt und ehrlich vorzugehen, da ansonsten auch in solchen Fällen die Straffolgen nicht unerheblich sein können (Steuernachzahlungen, Zinsen, Zuschläge, Verfahrenskosten usw.).

Kleinunternehmerpauschalierung § 17 Abs. 3a EStG

In manchen Fällen können Unternehmen für die Ermittlung der Betriebsausgaben eine Pauschalierung in Anspruch nehmen (§ 17 EStG). Dies erspart unter Umständen die Ermittlung eines Gewinns durch eine aufwendigere Einnahmen-Ausgaben Rechnung. Die Pauschalierungsmöglichkeit wird in der Praxis auch gerne in Anspruch genommen. Die pauschalen Betriebsausgaben können 6 % oder 12 % betragen (in anderen Branchen-spezifischen Fällen oder Berufen ist auch ein anderer %-Satz möglich). Im Jahr 2020 wurde eine zusätzliche Pauschalierungsmöglichkeit speziell für kleine Betriebe eingeführt (im Rahmen des StRefG 2020). Seither können bei einem Umsatz bis 35.000 EUR des Betriebs die pauschalen Betriebsausgaben mit 45 % oder 20 % angesetzt werden (welcher %-Satz angewendet werden darf ergibt sich aus der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung).

Bereits ab dem Jahr 2021 erfolgte bezüglich der Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs. 3a EStG) im Rahmen des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) eine gesetzliche Änderung zu der im Jahr 2020 eingeführten Regelung. Die Finanzverwaltung hat nunmehr im Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlass 2021 dazu eine Aufstellung betreffend den beiden Rechtslagen (2020 und ab 2021) erstellt (Rz 4139 bff). Bei der Altregelung (2020) wurde bei der Umsatzgrenze von 35.000 auf die Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG abgestellt, die der Pauschalierung zugänglich sind (d.h. Vermietungseinkünfte bleiben außer Ansatz; Auslandsumsätze sind mit einzubeziehen). Bei der Neuregelung (ab 2021) wird darauf abgestellt, ob die Kleinunternehmerumsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG anwendbar ist, oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt wurden, die nicht zu erfassten Einkünften führen. Die Neuregelung im Einkommensteuerrecht orientiert sich daher an der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung, auch wenn diese nicht angewendet werden muss.

Neben der Betriebsausgabenpauschale (45 % oder 20 %) können weiterhin die eigenen SVS-Pflichtversicherungsbeiträge und ab 2021 auch Reise- und Fahrtkosten, denen ein Kostenersatz in gleicher Höhe entgegen steht, abgesetzt werden. Das Pauschale ist ab 2021 mit 18.900 EUR (bei 45 %) bzw. 8.400 EUR (bei 20 %) begrenzt. Sollte von einem Steuerpflichtigen mehrere Betriebe geführt werden, kann die Pauschalierung dann in Anspruch genommen werden, wenn die Summe der Umsätze der Betriebe die Umsatzgrenze nicht überschreitet. In diesem Fall kann für jeden Betrieb entschieden werden, ob die Pauschalierung angewendet wird oder nicht.

Die Änderungen der Kleinunternehmerpauschalierung im Sinn des § 17 Abs. 3a EStG sind auf den ersten Blick nicht umfangreich aber der Teufel steckt wie immer im Detail. Aus diesem Grund ist eine genaue Prüfung der Situation, ob die Pauschalierung in Anspruch genommen werden darf und soll (bei höheren Betriebsausgaben kann sich eine tatsächliche Einnahmen-Ausgaben Rechnung steuerlich günstiger auswirken als die Inanspruchnahme der Pauschalierung) vorzunehmen.

OECD Maßnahmen für Steuergerechtigkeit

In diesem Sommer treffen sich die OECD-Mitgliedsstaaten (ein Klub von 30 zumeist “reichen” Staaten) zu einem großen Gipfel um die Welt-Steuerordnung neu zu regeln. Geplant ist die Neuregelung der Besteuerung insbesondere von Internet-Riesen. Diese bezahlen nach Ansicht vieler Beobachter zu wenig Steuern und das auch noch an den falschen Orten. Durch wirtschaftliche Gestaltungen werden viele Profite in Niedrigsteuerländern verbucht, obwohl die Tätigkeit und die Wertschöpfung in anderen Ländern geschehen. Dies schadet interessanterweise nicht nur jenen Ländern in denen keine Steuern bezahlt werden (Quellenstaaten), sondern auch jenen Ländern (bzw. im Fall der US Giganten den USA), in denen diese Tech-Unternehmen ihren Sitz haben (Ansässigkeitsstaaten). Profiteure sind jene Länder, die zwischen den Quellen- und Ansässigkeitsstaaten zwischen geschaltet sind und wo viele Profite und Umsätze verbucht werden obwohl dort keine oder nur eine geringe Wertschöpfung generiert wird. Immerhin verbuchen laut einer aktuellen OECD Studie aus dem April 2021 multinationale Unternehmen 25 % ihrer Profite in Steuer-Niedrigländer (“Steueroasen”) obwohl sich dort nur 11 % des (Anlage-)Vermögens befindet bzw. 5 % der Mitarbeiter eingesetzt sind.

Zur OECD Studie siehe: (https://webcache.googleusercontent.com/search?q=cache:9fOZx2kRChoJ:https://www.oecd.org/tax/oecd-secretary-general-tax-report-g20-finance-ministers-april-2021.pdf+&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=at&client=firefox-b-d)

Was ist geplant?

Die zwei Hauptanliegen der Steuer-Neuordnung der OECD-Staaten, der G7 und anderen Staaten sind die Abkehr vom Betriebsstättenprinzip und die Einführung einer globalen Mindeststeuer für multinationale Unternehmen.

Das Betriebsstättenprinzip führt dazu, dass eine Besteuerung nur dann im Land des Umsatzes (Quellenstaat) erfolgt, wenn dies im Rahmen einer physischen Präsenz (= Betriebsstätte) durch das ausländische Unternehmen erfolgt. Nachdem aber viele Unternehmen in einem Land ohne Begründung einer Betriebsstätte dort Umsätze tätigen (z.B. durch Internet-Werbedienste, Versenden von Paketen in dieses Land, Verkauf von immateriellen Gütern in diese Länder usw.) werden diese Unternehmen in den Zielmärkten nie steuerpflichtig obwohl sie dort große Umsätze erzielen. Dies soll insoweit geändert werden als das auch Steuerpflicht in den jeweiligen (Ziel-)Ländern begründet wird in denen Umsätze getätigt werden, auch wenn in diesen Ländern keine Betriebsstätte begründet wird (es wird abgegangen vom Betriebsstättenprinzip hin zum Marktprinzip, also Besteuerung dort wo der Umsatz getätigt wird).

Als zweite große Maßnahme ist die Einführung einer globalen Mindest-Steuer bei der Körperschaftsteuer geplant. Diese Mindest-Steuer soll multinationale Unternehmen betreffen und nach derzeitigem Diskussionsstand 21 % betragen (zumindest wenn es nach der US-Regierung geht).

Ab wann die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden ist derzeit noch offen. Ob diese auch zum Ziel (mehr Steuergerechtigkeit, eine fairerer Verteilung von Steuern) führen, wird sich jedoch wohl erst nach Implementierung der neuen Regelungen zeigen (Zeithorizont offen).

Wie geht es mit den DIGI-Taxes weiter?

Vielen Staaten sind die Einführung der globalen Mindeststeuer und die Abkehr vom Betriebsstättenprinzip bislang zu langsam gewesen. Diese Staaten haben einseitig Digitalsteuern (so genannte “DIGI-Taxes”) in unterschiedlicher Ausgestaltung und Höhe eingeführt. In Österreich ist die DIGI-Tax eine Werbeabgabe in Höhe von 5 % vom Umsatz die vor allem US-Tech Giganten treffen soll (die zB Umsätze durch Schaltung von Werbebannern in Österreich erzielen und dafür vor Einführung der DIGI-Tax dafür in Österreich keine Steuern bezahlt haben). Wie es mit diesen DIGI-Taxes in den einzelnen Ländern nach Einführung der oben geschilderten Maßnahmen weiter geht, wird sich zeigen (die Erfahrung zeigt jedoch, dass eine gänzliche Abschaffung der DIGI-Taxes unwahrscheinlich ist).

Q & A zum steuerlichen Homeoffice

Die Bundesregierung hat im Zuge der vermehrten Homeoffice Tätigkeit im Rahmen der Corona-Krise ein Maßnahmenparket zur steuerlichen Entlastung von Homeoffice-Arbeitnehmern geschnürt und gesetzlich beschlossen. Wie bei vielen anderen steuerlichen Maßnahmen sind die Anwendungsvoraussetzungen jedoch durchwegs komplex, das heißt nicht alles was jetzt für ein Homeoffice ausgegeben wird, kann steuerlich verwertet werden. Nachfolgend beantworten wir einige Fragen zu den neuen gesetzlichen Bestimmungen.

Question: Für wen gilt die neue Regelung?

Answer: Für alle Personen die Einkünfte aus einem Dienstverhältnis erzielen (Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG) und im Homeoffice arbeiten. Dabei spielt es keine Rolle ob der Arbeitnehmer bei einem in- oder ausländischen Arbeitgeber beschäftigt ist. Ein Homeoffice-Tag ist übrigens nur ein Tag, der zur Gänze im Homeoffice verbracht wurde (d.h. ein halber Tag Homeoffice und ein halber Tag im Büro zählt nicht als Homeoffice-Tag gemäß den nachfolgenden Ausführungen).

Q: Welche Maßnahmen sind es konkret?

A: Grundsätzlich sind es 3 Pfeiler: 1. Erhöhte Absetzbarkeit von Werbungskosten (§ 16 EStG). 2. Steuerfreie Zahlung einer Homeoffice-Pauschale durch den Arbeitgeber (§ 26 EStG). 3. Steuerfreie Zuwendung von Arbeitsmittel (Computer) durch den Arbeitgeber (§ 26 EStG).

Q: Kann ich Möbel und Computer steuerlich absetzen?

A: Ja, aber nicht alles. Bei den Möbeln kann – so steht es im Gesetz – “ergonomisch geeignetes Möbilar” als Werbungskosten angesetzt werden. Darunter versteht der Gesetzgeber beispielsweise Schreibtische, Drehstühle und Beleuchtungskörper. Bei einem Computer kann man wie gewohnt über die Nutzungsdauer den beruflichen Anteil (idR ca. 40-60 %) abschreiben (bzw. bei Anschaffungskosten von bis zu 800 EUR als GWG den beruflichen Anteil im Jahr des Kaufes ansetzen).

Q: Welche Werbungskosten kann ich noch absetzen?

A: Die “klassischen” Werbungskosten” können weiterhin abgesetzt werden. Was als Werbungskosten gilt kann auf der Homepage des BMF nachgelesen werden.

Q: Wie kann ich die Kosten für die Möbel geltend machen?

A: Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung. Es gibt im Rahmen der Steuererklärung eine eigene Beilage für das Homeoffice (L1 HO). Falls Sie Unterstützung benötigen kontaktieren Sie uns.

Q: Wie viel EUR kann ich absetzen?

A: Im Jahr 2021 ist der Höchstbetrag 300 EUR für die Möbel. Wurde bereits im Jahr 2020 in Möbel investiert, kann auch 2020 ein Betrag von bis zu 150 EUR abgesetzt werden, der allerdings den Höchstbetrag von 2021 (also die 300 EUR) wieder um denselben Betrag vermindert (z.B. wurden in 2020 140 EUR in Möbel investiert, sind 2021 nur mehr 160 EUR möglich).

Q: Wie kann mich mein Arbeitgeber unterstützen wenn ich im Homeoffice arbeite?

A: Er kann eine steuerfreie Homeoffice-Pauschale von 3 EUR pro Tag (für maximal 100 Tage, also maximal 300 EUR) ausbezahlen (dies gilt ab dem Jahr 2021). Voraussetzung dafür ist, dass mindestens 26 Tage im Jahr im Homeoffice gearbeitet wird. Es müssen Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage geführt werden die vom Arbeitgeber zum Lohnkonto genommen werden müssen (Comeback der “Stricherlliste”).

Q: Was ist wenn ich im Homeoffice arbeite, mein Arbeitgeber aber keine Homeoffice-Pauschale bezahlt?

A: In diesem Fall können (wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind) Differenzwerbungskosten geltend gemacht werden (z.B. bei 50 tägiger Homeoffice Tätigkeit 50 Tage mal 3 EUR sind 150 EUR Differenzwerbungskosten; geltend gemacht werden kann dies im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung).

Q: Was muss ich beachten wenn mir der Arbeitgeber einen Computer für die Homeoffice-Tätigkeit zur Verfügung stellt?

A: Nichts mehr. Durch die neue gesetzliche Regelung ist festgelegt, dass sich dies steuerlich nicht auswirkt (“nicht-steuerbar” d.h. dies stellt steuerlich keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr da). Man muss daher dafür keine Steuern bezahlen und auch nicht in der Steuererklärung deklarieren.

Q: Kann ich auch Kosten für Lebensmittel, Strom, Betriebskosten usw. im Homeoffice absetzen?

A: Nein, das ist nicht möglich. Dabei handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung die steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Q: Wie sieht es mit der Pendlerpauschale aus wenn ich im Homeoffice arbeite?

A: Bis 30.6.2021 gilt eine (Corona-bedingte) Sonderregelung: Wenn im Homeoffice gearbeitet wird, steht das Pendlerpauschale trotzdem so zu, als wie wenn die übliche Wegstrecke zu “normalen” Arbeitszeiten zurück gelegt worden wäre (d.h. Pendlerpauschale steht auch bei Homeoffice-Tätigkeit zu). Ab 1.7.2021 wird dann wieder auf die tatsächlich gefahrene Strecke abgestellt (d.h. nur wenn auch tatsächlich gefahren/gependetlt wird, steht das Pendlerpauschale nach den allgemeinen Regelungen zu (also tatsächliches pendeln an mehr als 10 tatsächliche Tagen/Fahrten, 8-10 Fahrten, 4-7 Fahrten pro Monat).

Q: Ich habe durch meine Tätigkeit daheim viel höhere Ausgaben. Ist da noch mehr möglich?

A: Ja, aber nur dann wenn ein steuerliches “Arbeitszimmer” vorliegt. Dieses ist jedoch steuerlich nur dann möglich, wenn der Mittelpunkt der Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer liegt (dies ist je nach Berufsbild unterschiedlich zu beurteilen). Diese Voraussetzung (Mittelpunkt der Tätigkeit im Arbeitszimmer) erfüllen (nur) vorübergehend im Homeoffice tätige Arbeitnehmer jedoch eher selten (da ist die Finanz relativ streng).

Steuerpflicht von Vorstandsmitgliedern (EAS 3431)

In einer neuen EAS (3431 vom 12.04.2021) hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) zur Steuerpflicht von Vorstandsmitgliedern in anderen Staaten Stellung genommen. Dem Sachverhalt lag zu Grunde, dass eine in Österreich ansässige Person Vorstandsmitglied einer slowakischen AG war. Zusätzlich zu dem als Dienstnehmer bezogenen Gehalt schloß diese Person einen zweiten Vertrag mit derselben slowakischen AG ab, aus welchem dem Vorstand eine Funktionsgebühr zufloß. Fraglich war in diesem Zusammenhang die Einordnung der Funktionsgebühr im anzuwenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und der Slowakei.

Das BMF ist der Meinung, dass bei Vorstandsmitgliedern grundsätzlich Artikel 15 DBA-Slowakei zur Anwendung kommt (Einkünfte aus “unselbständiger Arbeit”). Die Anwendbarkeit von Artikel 16 DBA-Slowakei (“Aufsichts- und Verwaltungsvergütungen”), welcher nur bei einer (Gesellschafts-)überwachenden Tätigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern anzuwenden gewesen wäre, wird vom BMF ausgeschlossen.

Bei Anwendung von Artikel 15 DBA-Slowakei kommt das BMF zum Schluss, dass bei einer Tätigkeit in der Slowakei das Besteuerungsrecht für die Funktionsgebühr der Slowakei zusteht (analog den Einkünften aus dem Dienstverhältnis). Sollte das Vorstandsmitglied an der AG beteiligt sein (mehr als 25 %) bzw. eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, könnten entweder Artikel 7 (“Unternehmensgewinne”) oder Artikel 14 (“Selbständige Arbeit”) zur Anwendung kommen. Diesfalls kommt der Slowakei ein Besteuerungsrecht für die Funktionsgebühr nur dann zu, wenn (und insoweit) die Tätigkeit im Rahmen einer slowakischen Betriebsstätte des Vorstandsmitglieds (bei der AG) durchgeführt wird (wovon jedoch ausgegangen werden kann).

Sollten die Funktionsgebühren von der Slowakei unter Artikel 16 DBA (und nicht Artikel 15 DBA) eingeordnet werden und dort einer Besteuerung unterzogen werden, kann dies unter Umständen zu einem Qualifikationskonflikt und zu einer Doppelbesteuerung führen. In diesem Fall wäre ein Verständigungsverfahren zwischen beiden Staaten einzuleiten um den Qualifikationskonflikt zu lösen und eine Doppelbesteueurng zu verhindern.

Die EAS 3431 vom 12.4.2021 im Wortlaut:

Eine in Österreich ansässige Person, die als Dienstnehmer einer slowakischen AG tätig und nicht an dieser beteiligt ist, schließt einen zusätzlichen Vertrag betreffend ihre Bestellung als Vorstandsmitglied mit der AG ab, laut welchem ihr eine Funktionsgebühr zusteht.

Bei der Einordnung der Funktionsgebühr nach innerstaatlichem Recht ist darauf abzustellen, ob die zwei Tätigkeiten (als Dienstnehmer und als Vorstandsmitglied) getrennt zu betrachten sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine objektive (zeitliche und inhaltliche) Trennbarkeit der Tätigkeitsbereiche vorliegt (LStR 2002 Rz 962). Überschneiden sich die Tätigkeiten zeitlich und inhaltlich, ist zu ermitteln, bei welcher Tätigkeit es sich um die Haupttätigkeit handelt; die Nebentätigkeit ist dieser Haupttätigkeit zuzuordnen (LStR 2002 Rz 961, 962).

Liegt keine tatsächliche funktionelle (inhaltliche) und zeitliche Überschneidung der Tätigkeiten als Dienstnehmer und als Vorstandsmitglied vor oder ist die Vorstandstätigkeit als die Haupttätigkeit einzustufen, dann ist für die Beurteilung relevant, ob das Vorstandsmitglied weisungsgebunden ist. Ein weisungsgebundenes Vorstandsmitglied erzielt in der Regel Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit iSd § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG (vgl. LStR 2002 Rz 981, 982). Da im vorliegenden Fall keine Beteiligung an der Gesellschaft gehalten wird, kommt § 22 EStG nicht zur Anwendung. Sofern das Vorstandsmitglied im Bestellungsvertrag weisungsfrei gestellt wurde und dies auch den tatsächlichen Umständen entspricht, werden durch diese Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG erzielt. Die Frage der Einordnung der Funktionsgebühr ist jedoch eine sachverhaltsabhängige Frage, die stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren beantwortet werden kann.

Die Einkünfte als Vorstandsmitglied der slowakischen AG wären abkommensrechtlich nur dann unter Art 16 DBA-Slowakei zu subsumieren, wenn der Vorstand nach slowakischem Gesellschaftsrecht keine unmittelbaren Leitungs- oder Mitwirkungsaufgaben übernimmt. Denn Art 16 DBA-Slowakei – der dem seit seiner Erstfassung im Jahr 1963 im Wesentlichen unverändert gebliebenen Art. 16 OECD-Musterabkommen nachgebildet wurde – erfasst nur eine überwachende Tätigkeit (vgl. VwGH 31.7.1996

Kommt Art 16 DBA-Slowakei nicht zur Anwendung, hängt die abkommensrechtliche Beurteilung der Funktionsgebühr davon ab, ob die Tätigkeit als Vorstandsmitglied als selbständig oder nichtselbständig einzustufen ist. Soweit sich aus dem Abkommenszusammenhang nichts Gegenteiliges ergibt, werden diese Begriffe gemäß Art 3 Abs 2 DBA von dem das DBA anwendenden Vertragsstaat nach innerstaatlichem Steuerrecht auszulegen sein. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit iSd § 25 EStG, sonach etwa Einkünfte eines weisungsgebundenen Vorstandes, unterliegen der abkommensrechtlichen Verteilungsnorm des Art 15 DBA-Slowakei (“Unselbständige Tätigkeit”) (Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes/Daurer, Internationales Steuerrecht I/1 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Rz 6). Gemäß Art 15 des DBA-Slowakei steht der Slowakei nur insoweit ein Besteuerungsrecht an diesen Einkünften zu, als die Tätigkeit in der Slowakei ausgeübt wird. Handelt es sich bei der Tätigkeit als Vorstandsmitglied dagegen um eine gewerbliche Tätigkeit iSd §23 EStG, wären die Einkünfte daraus als “Unternehmensgewinne” iSd Art 7 DBA-Slowakei einzustufen. Folglich steht gemäß Art 7 DBA-Slowakei der Slowakei in dem Ausmaß ein Besteuerungsrecht an den Einkünften zu, in welchem sie der in einer slowakischen Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind. Im Übrigen käme Art 14 DBA-Slowakei nur dann zur Anwendung, wenn das Vorstandsmitglied wesentlich an der Gesellschaft beteiligt wäre und daher Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit iSd § 22 EStG erzielt (siehe auch Loukota/Jirousek/Schmidjell-Dommes/Daurer, Internationales Steuerrecht I/1 Einkünfte aus selbständiger Arbeit Rz 27).

Sollten die Einkünfte aus der Funktionsgebühr auf slowakischer Seite unter Art 16 DBA-Slowakei subsumiert und dort einer Besteuerung unterzogen werden und sollte dadurch ein durch divergierende DBA-Auslegung verursachter Qualifikationskonflikt entstehen, wäre eine Lösung im Wege eines Verständigungsverfahrens anzustreben.

Bundesministerium für Finanzen, 12. April 2021

US-Steuer Trends

Jeder neue US-Präsident hat eigene Vorstellungen über die US-Steuerpolitik. So hat der ehemalige Präsident Trump kurz nach seiner Amtseinführung die seiner Meinung nach größte Steuersenkung der amerikanischen Geschichte durchgeführt (bekannt geworden als “Tax Cuts and Jobs Act”, später “H.R. 1”). Und auch der neue US-Präsident Joe Biden hat eine bestimmte Vorstellung über eine gerechtere und bessere Steuerwelt. Eine geplante Biden- Steuerreform würde hauptsächlich amerikanische Unternehmen (“Corporate America” oder “America Inc.”) betreffen.

Körperschaftsteuersatz

Der Körperschaftsteuersatz (KöSt-Satz) für amerikanische Unternehmen soll nach den Plänen von US-Präsident Biden auf 28 % erhöht werden. Der derzeitige KöSt-Satz wurde im Rahmen der letzten großen (Trump)Steuerreform (“Tax Cuts and Jobs act”) von 35 % auf 21 % gesenkt.

Steueroasen

Als weiteren Baustein soll der Steuersatz auf immaterielles ausländisches Vermögen (zB Lizenzen, Patente, Marken) von US-Gesellschaften (“Global intangible Low Taxed Income – GILTI”) von 10,5 % auf 21 % verdoppelt werden. Bei GILTI handelt es sich um die Besteuerung von Einkommen von in Steueroasen (Niedrigsteuerländern) gelegenen verbundenen US-Unternehmen. Bei GILTI wird das Einkommen von diesen ausländischen Unternehmen (Tochtergesellschaften) direkt bei der US-Körperschaft (Muttergesellschaft) versteuert (zu amerikanischen Steuersätzen). Für solcherart erzieltes Einkommen kommt derzeit unter Berücksichtigung bestimmter Abzugspositionen ein effektiver Steuersatz von 10,5 % zur Anwendung. Eine Verdoppelung des Steuersatzes auf 21 % ist geplant.

Weltweite Mindeststeuer

Auf globaler Ebene setzt sich die neue US-Regierung für eine Mindestbesteuerung von multinationalen Unternehmen ein. Dieser Mindeststeuersatz soll nach den Vorstellungen der USA zumindest 12,5 % betragen. Wie dies ausgestaltet wird und was genau (Umsatz, Gewinn ..) der Steuer unterliegen soll, steht derzeit noch zur Diskussion. Die USA wären wohl auch das einzige Land weltweit, die einen (KöSt-)Mindeststeuersatz durchsetzen könnten (abgesehen davon, dass auch viele andere, vor allem europäische Länder, für eine Mindestbesteuerung eintreten; so gesehen ist es wahrscheinlich, dass ein Mindeststeuersatz bei der Körperschaftsteuer zeitnah eingeführt wird).

What’s next?

Ob alle Änderungen durchsetzbar sind steht jedenfalls noch in den Sternen. Auch im eigenen Biden-Lager gibt es beispielsweise Stimmen welche besagen, den amerikanischen KöSt-Satz nicht auf 28 % sondern nur auf maximal 25 % zu erhöhen. Bei den zur Diskussion stehenden Summen wird auf jeden Fall geklotzt und nicht gekleckert. Die angedachten Änderungen würden 2 Billionen US Dollar in die Kassen der US-Finanzministerin spülen. Damit soll die von US-Präsident Biden groß angelegte Erneuerung der amerikanischen Infrastruktur (Straßen, Brücken ..) finanziert werden. Damit laut “US-Insidern” im amerikanischen Infrastrukturministerium die Amerikaner wieder über Highway-Brücken fahren können, die nicht drohen, zusammen zu brechen.

Entlastung von der Quellensteuer (EAS 3429)

Im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen-Entlastungs-Verordnung (DBA-EVO) ist es möglich, bestimmte Zahlungen aus Österreich in das Ausland sofort von einer eventuellen Quellensteuer zu befreien. Um eine sofortige Befreiung bei der Zahlung an den ausländischen Einkünfteempfänger herbei führen zu können, müssen jedoch die Voraussetzungen der DBA-EVO erfüllt sein. Sollten die Voraussetzungen der DBA-EVO nicht erfüllt werden, muss die Quellensteuer vom österreichischen Zahler einbehalten werden und an das österreichische Finanzamt abgeführt werden. Es wird sodann dem ausländischen Zahlungsempfänger überlassen, die abgeführte Quellensteuer auf Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens beim österreichischen Finanzamt zur Erstattung zu beantragen.

In der EAS 3429 macht das Bundesministerium für Finanzen (BMF) darauf aufmerksam, dass im Fall, dass der Einkünfteempfänger eine ausländische juristische Person (Kapitalgesellschaft) ist, diese über eine “wirtschaftliche Substanz” verfügen muss, damit die DBA-EVO angewendet werden kann. Eine “wirtschaftliche Substanz” spiegelt sich beispielsweise durch eine eigene Infrastruktur (Büro) und eigene Arbeitskräfte wieder, über welche die ausländische Gesellschaft verfügt. Ein funktionsloses Gebilde (reiner “Briefkasten”) ohne “wirtschaftliche Substanz” erfüllt die Voraussetzungen der DBA-EVO nicht. Sollte es sich daher um ein funktionsloses Gebilde (“Briefkasten”) handeln, sind die Bestimmungen der DBA-EVO nicht anzuwenden, und eine Quellensteuer (im dem der EAS zu Grunde liegenden Sachverhalt die Kapitalertragsteuer – KESt) ist jedenfalls in Österreich abzuführen (durch den österreichischen Zahler). Es obliegt sodann dem ausländischen Empfänger der Einkünfte, die abgeführte Quellensteuer beim Finanzamt zur Erstattung zu beantragen.

Beispiel:

Die österreichische “Donau AG” schüttet eine Dividende an die Schweizer “Schoko-Holding AG” aus (wobei die “Schoko-Holding AG” zu 100 % Beteiligung an der Donau AG verfügt). Der Steuersatz nach österreichischem Steuerrecht bei der (Dividenden)-Ausschüttung beträgt 27,5 %. Nach dem DBA hat Österreich jedoch kein Besteuerungsrecht, wenn der Zahlungsempfänger eine Schweizer Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die über mindestens 20 % des Kapitals der ausschüttenenden Gesellchaft verfügt (Artikel 10 Absatz 2 DBA). Sind die Voraussetzungen der DBA-EVO erfüllt, das heißt bei der Schoko-Holding AG handelt es sich um eine operative Gesellschaft, kann die Ausschüttung sofort von der KESt befreit werden (d.h. kein Abzug der KESt durch die Donau AG). Sind die Voraussetzungen der DBA-EVO NICHT erfüllt, muss die KESt bei der Ausschüttung von der österreichischen Donau AG einbehalten werden und an das Finanzamt abgeführt werden. Es wird sodann der Schoko-Holding AG aus der Schweiz überlassen, die KESt beim österreichischen Finanzamt zur Erstattung zu beantragen.

Die EAS 3429 vom 16.3.2021 im Wortlaut:

Titel: Notwendige Substanzerklärung bei DBA-Entlastung an der Quelle

An einer österreichischen Aktiengesellschaft (Ö-AG) sind zwei in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaften beteiligt: die börsennotierte A-AG zu 99% und die B-AG zu 1%, wobei die B-AG im Alleineigentum der A-AG steht. Die A-AG hat keine Dienstnehmer und verwendet zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit (Geschäfts- und Konzernleitung sowie Finanzierungstätigkeiten) Betriebsräumlichkeiten einer anderen Konzerngesellschaft. Im Falle von Gewinnausschüttungen der Ö-AG an die schweizerischen Gesellschafter stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der A-AG eine abkommensrechtliche Entlastung (gemäß Art 10 DBA-Schweiz) von der österreichischen Kapitalertragsteuer an der Quelle gewährt werden kann.

Im Zuge des Verfahrens für die Entlastung an der Quelle nach der DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO) müssen juristische Personen gemäß § 3 DBA-EVO zur Glaubhaftmachung der Abkommensberechtigung auch eine Substanzerklärung abgeben. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass der Einkünfteempfänger eine Betätigung entfaltet, die über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht, eigene Arbeitskräfte beschäftigt und über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt. Kann der Einkünfteempfänger die Substanzerklärung nicht erbringen, so ist eine Entlastung an der Quelle gemäß § 5 Abs 1 Z 1 DBA-EVO unzulässig und die DBA-Entlastung muss im Rückzahlungsverfahren herbeigeführt werden (vgl. BMF-Erlass vom 10.3.2006, AÖF Nr. 127/2006, Abs. 19).

Eine (Holding-)Gesellschaft, die geschäfts- und konzernleitende Funktionen ausübt und überdies Finanzierungsfunktionen im Konzern erbringt, entfaltet eine betriebliche Tätigkeit, die über die bloße Vermögensverwaltung iSd § 3 DBA-EVO hinausgeht. Die betriebliche Tätigkeit muss im Übrigen nicht überwiegen. Aus einer Börsennotierung allein kann hingegen nicht geschlossen werden, dass eine Gesellschaft betrieblich tätig ist. Als “eigene Arbeitskräfte” im Sinne von § 3 Abs 1 Z 2 DBA-EVO sind nicht nur in einem Dienstverhältnis Beschäftigte zu verstehen, sondern etwa auch geleaste Arbeitskräfte (EAS 2747), sofern sie wie eigene Dienstnehmer in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert werden und die Gesellschaft ihnen Weisungen erteilen kann. Die für die betriebliche Tätigkeit erforderlichen Betriebsräumlichkeiten müssen im Übrigen nicht im Eigentum der Gesellschaft stehen, sondern können auch (zB von einer Konzerngesellschaft) gemietet werden (EAS 2727).

Im vorliegenden Sachverhalt wird die (für die Unbedenklichkeit sprechende) operative Tätigkeit der A-AG zur Gänze durch Arbeitskräfte erbracht, die weder angestellt noch im obigen Sinne geleast werden, sondern Arbeitskräfte einer anderen Konzerngesellschaft darstellen. Bei einem derartigen “Outsourcing” an andere Konzerngesellschaften kann die nach § 3 DBA-EVO erforderliche Erklärung betreffend die Beschäftigung von eigenem Personal nicht mehr abgegeben werden (EAS 2747). Da die gesamte operative Tätigkeit der A-AG im Wege einer Dienstleistung von einer anderen Konzerngesellschaft erbracht wird, könnte der A-AG nicht die Eigenschaft als Entscheidungsträger für die behauptete betriebliche Tätigkeit zukommen. Vor diesem Hintergrund muss die Unbedenklichkeit der DBA-Entlastung im Rahmen eines Rückzahlungsverfahrens geprüft werden.

Eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts kann somit nicht im ministeriellen Auskunftsverfahren vorgenommen werden, sondern obliegt dem zuständigen Finanzamt.

Steuerzuckerl für Homeoffice-Arbeitnehmer

Für Personen die im Homeoffice arbeiten gibt es mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (2. COVID-19-StMG) nunmehr die Möglichkeit, Werbungskosten für die Heimarbeit in der Steuererklärung geltend zu machen und steuerfreie Zahlungen zu lukrieren. Bislang konnten Kosten im Rahmen einer Heimtätigkeit nur dann geltend gemacht werden, wenn die strengen Voraussetzungen eines beruflich notwendigen Arbeitszimmers vorlagen. Dies ändert sich nunmehr.

Wie war es bisher?

Bislang konnten Kosten für das Arbeiten im privaten Haushalt steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn ein eigenes (häusliches) Arbeitszimmer bestanden hat, und der Mittelpunkt der Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer lag. Die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind relativ streng. Im Grunde muss es sich um einen eigenen (abgegrenzten) Arbeitsraum handeln (also weder Küche noch Wohnzimmer wären ein steuerliches “Arbeitszimmer”), und der Mittelpunkt der Tätigkeit müsste sich in diesem Arbeitszimmer befinden (was beispielsweise bei den meisten Berufsgruppen nicht der Fall ist, wie bei Lehrern, Musikern usw.). Im Fall eines steuerlichen “Arbeitszimmer” können (anteilige) Miete, Abschreibung, Betriebskosten, Möbel usw. als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) angesetzt werden.

Was ändert sich durch die Neuregelung im Rahmen des 2. COVID-19-StMG?

Im wesentlichen sind durch die Neuregelung zwei Punkte maßgeblich:

  1. Geltendmachung von Werbungskosten (§ 16 EStG) durch den Arbeitnehmer für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung). Um diese Kosten steuerlich geltend machen zu können, müssen mindestens 26 Tage im Kalenderjahr im Homeoffice gearbeitet werden. Der diesbezügliche Höchstbetrag ist 300 EUR (für im Jahr 2020 gekaufte Möbel beträgt der Höchstbetrag 150 EUR).
  2. Zahlung eines steuerfreien Betrages (§ 26 EStG) vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen einer “Homeoffice-Pauschale”. Der pauschale Betrag beläuft sich auf 3 EUR pro Tag für höchstens 100 Tage. Als maximaler Betrag können daher 300 EUR steuerfrei durch den Arbeitgeber bezahlt werden.

Fazit

Mit der Einführung der Homeoffice-Pauschale und der Absetzbarkeit von zusätzlichen Werbungskosten können auch dann Ausgaben geltend gemacht werden und Zahlungen geleistet werden, wenn die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers nicht bestehen. Dies sind zweifelsohne für den Steuerpflichtigen gute Nachrichten in der Corona-Krise und stellen auf Grund der steigenden Zahl von Homeoffice Arbeitnehmern auch sinnvolle steuerliche Neuregelungen dar (was man nicht von allen neuen gesetzlichen Regelungen, die im Rahmen der Pandemie beschlossen wurden, behaupten kann).

Wichtig !

Nachdem es weiterhin die Möglichkeit gibt, Kosten für ein steuerliches “Arbeitszimmer” anzusetzen (sofern die – strengen – Voraussetzungen erfüllt werden), sollte dies im Einzelfall ebenfalls geprüft werden (da dies in der Regel steuerlich attraktiver ist).