Ein interessantes Erkenntnis hat das BFG zur Frage des Progressionsvorbehalts bei Personen mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland veröffentlicht (Erkenntnis des BFG vom 08.06.2022, RV/7102022/2020). Bekanntlich ist es ja so, dass bei Auslandseinkünften, die auf Grund der in einem DBA verankterten Befreiungsmethode in Österreich keiner Besteuerung unterworfen werden dürfen, der Progressionsvorbehalt angewendet wird. Dies bedeutet, dass die steuerfreien Einkünfte zur Festsetzung des Steuersatzes, der auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte angewendet wird, herangezogen werden dürfen.
Fraglich im vorliegenden Fall war, ob der Progressionsvorbehalt auch dann angewendet werden darf, wenn die steuerliche Ansässigkeit im Ausland gelegen ist. Die anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen liefern zu dieser Frage keine eindeutige Antwort und so musste das BFG in einem Erkenntnis dazu Stellung nehmen.
Das BFG entschied, dass bei steuerlicher Ansässigkeit im Ausland der Progressionsvorbehalt NICHT zur Anwendung kommt. Bei der Besteuerung der Inlandseinkünfte einer im Ausland ansässigen Person sind somit die ausländischen Einkünfte für den inländischen (österreichischen) Steuersatz nicht relevant.
Die Entscheidung entspricht auch der Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung (z.B. EST RL Rz 7595) und sorgt nunmehr für Klarheit in dieser bisher umstrittenen Rechtsfrage.
Update 30.12.2022:
Mittlerweile hat der VwGH in einem gleich gelagerten Sachverhalt entschieden, dass auch dann ein Progressionsvorbehalt geltend zu machen ist, wenn Österreich nicht der Ansässigkeitsstaat, sondern “nur” der Quellenstaat ist. Für den Parktiker hat diese Entscheidung weitreichende Konsquenzen. Mehr dazu erfahren Sie in einem der nächsten Blog Einträge.