(Kein) Progressionsvorbehalt bei Ansässigkeit im Ausland (oder doch?)

Ein interessantes Erkenntnis hat das BFG zur Frage des Progressionsvorbehalts bei Personen mit steuerlicher Ansässigkeit im Ausland veröffentlicht (Erkenntnis des BFG vom 08.06.2022, RV/7102022/2020). Bekanntlich ist es ja so, dass bei Auslandseinkünften, die auf Grund der in einem DBA verankterten Befreiungsmethode in Österreich keiner Besteuerung unterworfen werden dürfen, der Progressionsvorbehalt angewendet wird. Dies bedeutet, dass die steuerfreien Einkünfte zur Festsetzung des Steuersatzes, der auf im Inland steuerpflichtige Einkünfte angewendet wird, herangezogen werden dürfen.

Fraglich im vorliegenden Fall war, ob der Progressionsvorbehalt auch dann angewendet werden darf, wenn die steuerliche Ansässigkeit im Ausland gelegen ist. Die anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen liefern zu dieser Frage keine eindeutige Antwort und so musste das BFG in einem Erkenntnis dazu Stellung nehmen.

Das BFG entschied, dass bei steuerlicher Ansässigkeit im Ausland der Progressionsvorbehalt NICHT zur Anwendung kommt. Bei der Besteuerung der Inlandseinkünfte einer im Ausland ansässigen Person sind somit die ausländischen Einkünfte für den inländischen (österreichischen) Steuersatz nicht relevant.

Die Entscheidung entspricht auch der Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung (z.B. EST RL Rz 7595) und sorgt nunmehr für Klarheit in dieser bisher umstrittenen Rechtsfrage.

Update 30.12.2022:

Mittlerweile hat der VwGH in einem gleich gelagerten Sachverhalt entschieden, dass auch dann ein Progressionsvorbehalt geltend zu machen ist, wenn Österreich nicht der Ansässigkeitsstaat, sondern “nur” der Quellenstaat ist. Für den Parktiker hat diese Entscheidung weitreichende Konsquenzen. Mehr dazu erfahren Sie in einem der nächsten Blog Einträge.

Wo ist der Tätigkeitsort?

Ein Grundprinzip bei der Zuordnung von Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit ist, dass diese in jenem Staat steuerpflichtig sind, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (vorbehaltlich Ausnahmeregelungen). Die Tätigkeit wird an jenem Ort ausgeübt, an dem sich der Arbeitnehmer physisch aufhält.

Dieses Grundprinzip (auch bekannt als Tätigkeitsortprinzip) ist jedoch vom VwGH in einem Urteil erstmals durchbrochen worden. Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass eine bei einem Schweizer Gericht als Richter angestellte Person, seine Tätigkeit hauptsächlich in einem österreichischen Büro durchführte, und nur zu Verhandlungen in die Schweiz zu seinem Gericht reiste. Der VwGH urteilte in seinem Erkenntnis (VwGH 12. 5. 2022, Ra 2021/13/0042), dass obwohl die Tätigkeit des Richters hauptsächlich in Österreich ausgeübt wurde, diese “funktional” dem Schweizer Gericht zuordenbar sei, und die Einkünfte die auf diese (österreichische) Tätigkeit enfallen, ebenfalls in der Schweiz steuerpflichtig seien. Diese Argumentation läuft daher dem Tätigkeitsortprinzip zuwieder, da gemäß der Rechtsansicht des VwGH nicht auf den Tätigkeitsort, sondern auf eine Zurodnung der Tätigkeit mit der Schweizer Instituion (Schweizer Gericht) abzustellen sei.

Diese Rechtsansicht hat jedoch viel Kritik in der Litertaur hervor gerufen weshalb anzunehmen ist, dass die Rechtsauslegung des VwGH dem konkreten Einzelfall geschuldet ist. (bei einer Zurodung der Einkünfte an Österreich wäre es in dem konkreten Fall nämlich zu einer  Nichtbesteuerung der Einkünfte gekommen)

Abschaffung der kalten Progression ab 2023

Im Rahmen der letzten Steuerreform wurde die Abschaffung der kalten Progression beschlossen. Dies führt dazu, dass ab dem Jahr 2023 die Steuerstufen jährlich im Ausmaß der Inflation automatisch erhöht werden. Ebenso werden eine Reihe von Absetzbeträgen jährlich im Rahmen der aktuellen Infaltionsrate erhöht. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Werte.

Einkommensteuertarif (Einkommen):

2022

 Ab 2023                                                       Steuersatz

0 %

20 %

30 %

41 %

48 %

50 %

Die Grenze für den Spitzensteuersatz in Höhe von 55 % ab einer Million Euro Einkommen wird nicht erhöht.

Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag:

2022

2023

520 Euro

704 Euro

232 Euro (Zuschlag)

Einkommensgrenze Partner jährlich

6.000 Euro

6.312 Euro

Verkehrsabsetzbetrag:

2022

2023

400 Euro

421 Euro

690 Euro (erhöht)

726 Euro (erhöht)

650 Euro (Zuschlag)

684 Euro (Zuschlag)

Einschleifgrenzen

12.200 Euro

12.835 Euro

13.000 Euro

13.676 Euro

16.000 Euro

16.832 Euro

24.500 Euro

25.774 Euro

Außerdem werden noch der Unterhaltsabsetzbetrag. Pensionistenabsetzbetrag und die SV-Rückerstattung gemäß der Inflation erhöht.

Steuersenkung bei Arbeitskräfteüberlassung

Bei diversen Tätigkeiten von im Inland beschränkt steuerpflichtigen Steuerausländern, kommt bei der Besteuerung eine 20%ige Abzugsteuer auf die (Brutto-)Einkünfte zur Anwendung (Abzugsteuer gemäß § 99 EStG). Klassische Beispiele sind die im Inland ausgübte Tätigkeit von Künstlern, Sportlern und Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen. Aber auch die im Inland ausgeübte kaufmännische oder technische Beratung von Steuerausländern unterliegt der Abzugsteuer.

Beispiel:

Die in UK ansässige Band Rolling Stones erzielt im Rahmen eines österreichischen Konzerts Einkünfte als Künstler. Der Veranstalter hat auf die Einkünfte (Gage) 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das österreichische Finanzamt abzuführen.

Die 20%ige Abzugsteuer kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein ausländisches Unternehmen Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung erzielt (Arbeitskräfteüberlassung).

Beispiel:

Die tschechische Tech s.r.o. überlässt tschechisches Leasingperonal an ein österreischisches Unternehmen (Beschäftiger). Das österreichische Unternehmen hat bei der Bezahlung des Entgelts für die Überlassung 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Was ist neu?

Bei Zahlungen für Arbeitskräfteüberlassung kommt ab 1.9.2022 eine reduzierte Steuer in Höhe von 14% zur Anwendung (= Bemessungsgrundlage von 70% des Entgelts mal 20% Steuer). Der österreichische Beschäftiger hat wie bisher 20% Abzugsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, und das ausländische Unternehmen hat einen Erstattungsantrag in Höhe von 6% (20%-14%) beim Finanzamt zu stellen. Bei Zahlungen ab dem 1.1.2023 kann sofort 14% einbehalten werden (anstatt 20%), wenn ein Befreiungsantrag gestellt wird (im Rahmen des Befreiungsantrags ist auszuwählen, ob die Pauschalbesteuerung mit den 70 % in Anspruch genommen wird, oder ob eine freiwillige Lohnverrechnung durchgeführt wird). Diese Neuerung bedeutet eine spürbare steuerliche Entlastung des ausländischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen.

Bei Einkünften aus anderer Tätigkeit (Künstler, Sportler, Beratung ..) bleibt es bei der 20%igen Abzugbesteuerung ohne Möglichkeit der Reduzierung.

Ein Schreibtisch ist keine Betriebsstätte

Die Frage mit welcher Tätigkeit eine DBA-Betriebsstätte begründet wird, ist ein relativ weites Feld. Der VwGH hat nunmehr in einem Urteil (22.6.2022; Ro 2022/13/0004-7) festgehalten, dass die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Schreibtisches in Büroräumlichkeiten eines anderen Steuerpflichtigen nicht ausreicht, um die Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung zu bejahen, und somit eine Betriebsstätte zu begründen.

Hintergrund des Beschluss des VwGH war der Fall einer ungarischen Person, die regelmäßig einen Schreibtisch in Österreich in einem fremden Büro mitbenutzte. Der VwGH bestätigte, dass diese fallweise Mitbenutzung des Schreibtisches nicht dazu führt, dass diese Person in Österreich über eine Betriebsstätte verfügt, und somit in Österreich steuerpflichtig wird.

Manche Stimmen in der Literatur sehen das Urteil auch als ein Indiz dafür, dass ein österreichisches Home Office keine (DBA-)Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber begründet. Ob sich diese Rechtsmeinung durchsetzt bleibt jedoch abzuwarten.

Sozialversicherung mit Brasilien

Bei einer Tätigkeit im Ausland spielt neben dem Steuerrecht auch das Sozialversicherungsrecht eine große Rolle. Unter der Sozialversicherung wird in der Regel die Pensions-, Kranken- Arbeitslosen- und Unfallversicherung verstanden, wobei es diesbezüglich in den einzelnen Ländern große Unterschiede gibt.

Bei einer (Auslands-)Tätigkeit in der EU, EWR oder Schweiz kommt eine EU-Verordnung (883/2004) zur Anwendung, die bestimmt, welches Sozialversicherungsrecht zur Anwendung kommt. Darüber hinaus hat Österreich weitere bilaterale Verträge (so genannte “Sozialversicherungsabkommen”) mit anderen Staaten abgeschlossen, welche bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zur Anwendung kommen.

Nunmehr wurde auch zwischen Österreich und Brasilien ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Bei Entsendungen nach Brasilien besteht eine Weiterversicherung in Österreich von 5 Jahren, wenn zuvor mindestens 1 Monat in Österreich eine Versicherung bestand. Eine Verlängerung der 5 Jahre ist nicht möglich. Dauert die Entsendung länger wechselt die Sozialversicherungszuständigkeit von Österreich nach Brasilien.

Bei Entsendungen bis zu 5 Jahre besteht weiterhin ausschließlich Sozialversicherungspflicht in Österreich. In Brasilien sind in diesem Fall keine Beiträge zu leisten. Nicht umfasst ist im Sozialversicherungsabkommen die Krankenversicherung, d.h. bei einer Entsendung nach Brasilien empfiehlt sich (so wie bei vielen anderen Ländern auch) weiterhin der Abschluss einer privaten Krankenversicherung, um ärztliche Leistungen in Brasilien in Anspruch nehmen zu können.

Ab welchem Zeitpunkt das Sozialversicherungsabkommen mit Brasilien in Kraft tritt ist derzeit noch unklar. Auf Grund der in Brasilien statt findenden Wahlen in diesem Jahr ist erst ab 2023 oder 2024 damit zu rechnen.

Neues DBA Argentinien

Das alte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Argentinien war das bislang erste (und einzige) DBA, welches von einer Seite (Argentinien) komplett aufgekündigt wurde. Dieser äußerst seltene (und unübliche Schritt) erfolgte deswegen, da argentinische Bürger unter Ausnutzung einiger Bestimmungen des DBA in gewissen Situationen gänzlich steuerfreie Kapitaleinkünfte lukrieren konnten (weder Steuer in Österreich noch in Argentinien). Anstatt diese Bestimmungen im DBA im Vertragswege mit Österreich zu ändern (wie das üblicherweise der Fall ist), kündigte Argentinien das DBA komplett. Seither (2008) besteht zwischen Österreich und Argentinien kein DBA mehr, wodurch die Gefahr einer Doppelbesteuerung bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in beiden Ländern droht.

Am 6. 12. 2019 wurde mit Argentinien in Buenos Aires ein neues Abkommen zur Beseitigung der Doppel­besteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung unterzeichnet (355 dB 27. GP). Die parlamentarische Beschlussfassung in Österreich erfolgte bereits am 10. 12. (Nationalrat) bzw am 17. 12. 2020 (Bundesrat). In Argentinien ist diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch ausständig. Das Abkommen ist daher noch nicht in Kraft. Es ist jedoch absehbar, dass das DBA mit Argentinien in einiger Zeit in Kraft treten wird. Wir halten Sie diebezüglich weiterhin auf dem Laufenden.

Ansässigkeitsbescheinigung Portugal

Um bestimmte Vergünstigungen im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Anspruch nehmen zu können ist es erforderlich, dass die steuerliche “Ansässigkeit” im jeweils anderen Land nachgewiesen werden kann. Hier gibt es immer wieder Probleme, weil ausländische Steuerbehörden sich weigern, österreichische Formulare zu bestätigen. Zwischen Österreich und Portugal wurde im Rahmen einer Konsultationsvereinbarung nunmehr geregelt, dass auch portugiesische Formulare, auf denen die Ansässigkeit der jeweiligen Person in Portugal bestätigt wird, von der österreichischen Finanzamtverwaltung akzeptiert werden. Im Gegenzug akzeptiert das portugiesische Finanzamt die auf den österreichischen Formularen (ZS-AD, ZS-AE) bescheinigte Ansässigkeit von in Österreich wohnhaften Personen.

Vergleichbare Regelungen gibt es mit Mexiko, Thailand, Türkei und den USA.

Schweizer AHV-Renten in Österreich

In Österreich wohnen viele Personen, die früher in der Schweiz tätig waren und nunmehr Renten aus der 1. Säule (AHV-Rente) des Schweizer Sozialversicherungssystems beziehen. Die Schweiz und Österreich haben sich nunmehr geeinigt, dass diese AHV-Renten unter Artikel 21 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen beiden Ländern zu erfassen sind. Gemäß Artikel 21 unterliegen die AHV-Renten im Ansässigkeitsstaat der Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass eine in Österreich wohnhafte Person, welche eine AHV-Rente aus der Schweiz bezieht, mit dieser Rente (ausschließlich) in Österreich der Steuerpflicht unterliegt. Dabei ist es übrigens auch unerheblich, ob die Rente für eine privatwirtschaftliche oder im öffentlichen Dienst ausgeübte Tätigkeit ausbezahlt wird.

Erlass des BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022

Konsultationsvereinbarung zum DBA-DE läuft aus

Auf Grund der COVID Krise und den damit in Zusammenhang stehenden Auswirkungen haben Österreich und Deutschland im Jahr 2020 eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen, in denen diverse Abstimmungen und Vereinbarungen getroffen wurden.

Eine maßgebliche Vereinbarung in dieser Konsuktationsvereinarung ist, dass eine COVID bedingte Homeoffice Tätigkeit in jenem Staat steuerpflichtig ist, in dem der Arbeitnehmer ohne COVID bedingtes Homeoffice gearbeitet hätte. Der klassische Fall ist, dass jemand im österreichischen Homeoffice gearbeitet hat, obwohl er ohne COVID in Deutschland beim Arbeitgeber gearbeitet hätte. In diesem Fall besagt die Konsultationsvereinbarung, dass weiterhin Steuerpflicht in Deutschland gegeben ist (trotz Tätigkeit in Österreich). Diese Bestimmung gilt sowohl für “normale” Arbeitnehmer (Artikel 15 DBA-DE) als auch für Personen die im öffentlichen Dienst (Artikel 19 DBA-DE) tätig sind.

Eine weitere wichtige Vereinbarung ist, dass eine COVID bedingte Homeoffice Tätigkeit nicht dazu führt, dass für den Arbeitgeber im jeweils anderen Staat eine Betriebsstätte begründet wird. So kann ein “überbordendes” Entstehen von Betriebsstätten verhindert werden.

Nunmehr wurde zwischen beiden Staaten vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung zum 30.6.2022 ausläuft. Ab diesem Zeitpunkt sind wieder die üblichen Regelungen in Kraft.

Der Erlass des BMF vom 30.3.2022 betreffend des Auslaufens der Konsultationsvereinbarung finden Sie hier:

https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

DBA mit Dubai und den VAE

Österreich hat mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Zu den VAE zählen zum Beisipiel Dubai oder Abu Dhabi. Zum bestehenden DBA wurde im Juli 2021 ein Revisionsprotokoll unterzeichnet, welches wesentliche Änderungen mit sich bringt.

Die wahrscheinlich wichtigste Änderung im Revisionsprotokoll ist, dass bei der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode gewechselt wird. Bisher und bis zum Inkrafttreten des neuen Revisionsprotokolls ist es so, dass wenn Einkünfte (außer Passiveinkünfte) in den VAE besteuert werden dürfen, diese in Österreich von der Besteuerung befreit werden. Mit der neuen Regelung ist es so, dass diejenigen Einkünfte, die in den VAE versteuert werden dürfen, auch in Österreich versteuert werden dürfen, unter Anrechnung der VAE-Steuer. Gemäß diesem Prinzip wird man zukünftig immer auf das hohe österreichische Steuerniveau hochgeschleust, und profitiert nicht mehr von der niedrigen bzw. nicht vorhandenen emiratischen Steuer.

Die Steueroase VAE wird durch die Änderungen im Revisionsprotokoll somit in Zukunft trocken gelegt.

Die Änderungen gemäß dem Revisionsprotokoll sollen voraussichtlich ab dem Jahr 2023 anzuwenden sein.

Betriebsstätte durch Home Office

Die neuen Verrechnungspreis Richtinien 2021 bieten in Randziffer 262 die aktualisierte Rechtsansicht des BMF für die Begründung einer Betriebsstätte im Home Office.

Indem ein Arbeitnehmer – in Abstimmung mit dem Arbeitgeber – seiner Tätigkeit nicht bloß gelegentlich von seinem Homeoffice aus nachgeht, kann er bei ausreichender Dauerhaftigkeit (Rz 255 VPRL 2021) dem Arbeitgeber durch die Ausübung der Tätigkeit faktische Verfügungsmacht verschaffen, sodass durch die Homeoffice-Tätigkeit eine Betriebsstätte begründet werden kann (siehe zuletzt EAS 3392 und 3415). Keine Betriebsstätte wird dann begründet wenn im Home Office eine Hilflstätigkeit oder Tätigkeit vorbereitender Art iSd. Art 5 Abs. 4 OECD-MA durchgeführt wird. Nehmen die im Homeoffice ausgeübten Tätigkeiten weniger als 25% der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers ein (zB ein Tag pro Woche), wird man typischerweise noch von einer bloß gelegentlichen Nutzung ausgehen können (EAS 3323) eine mehr als 50-prozentige Nutzung ist hingegen nicht mehr bloß gelegentlich (EAS 3415).

Im Übrigen können Privatwohnungen von Arbeitnehmern, die nach außen hin zB als Stützpunkt der Auftragserfüllung oder inländische Adresse für Service- und Reparaturbetreuung dienen, als offizielle Anlaufstelle des Unternehmens deklariert oder für (physische) Kundenbesprechungen und ähnliche berufliche Termine verwendet werden, unabhängig von der darin verbrachten Arbeitszeit des Arbeitnehmers eine Betriebsstätte begründen, sofern in der Wohnung nicht bloß vorbereitende oder Hilfstätigkeiten ausgeübt werdn (EAS 1521, 2754, 3270, 3323).

Home Office Pauschale auch für Unternehmen

Für nicht-selbständige Personen mit Einkünften aus einem Dienstverhältnis gibt es seit dem Jahr 2021 eine steuerfreie Home Office Pauschale von bis zu 300 EUR pro Jahr. Bei einer Tätigkeit im Home Office ab 26 Tagen bis zu 100 Tagen kann der Arbeitgeber einen Betrag von 3 EUR am Tag steuerfrei auszahlen (maximal 300 EUR). Bezahlt der Arbeitgeber keine Pauschale oder nicht den Maximalbetrag (z.B. nur 2 EUR am Tag), kann die Differenz in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden.

Nunmehr führt der Gesetzgeber auch bei “Selbständigen” (Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb) eine Arbeitsplatzpauschale (Home Office Pauschale) ein. Personen deren Haupteinkünfte im Home Office erzielt werden, können ab dem Veranlagungsjahr 2022 pauschal 1.200 EUR als Betriebsausgabe absetzen. Wenn die selbständige Tätigkeit nur ein Nebenerwerb ist (d.h man hat andere steuerpflichtige Einkünfte, die den Betrag von 11.000 EUR überschreiten) beträgt die Arbeitsplatzpauschale 300 EUR.

Q & A zur neuen Arbeitsplatzpauschale:

Wann steht das Arbeitsplatzpauschale zu?

Das Arbeitsplatzpauschale steht zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.

Kann man die Kosten für ein steuerliches Arbeitszimmer zusätzlich absetzen?

Nein. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d schließt das Arbeitsplatzpauschale aus.

Kann man die Pauschalierungen (Basis-, Kleinunternehmerpausc.) trotz Arbeitsplatzpauschalierung anwenden?

Ja, die Arbeitsplatzpauschalierung wirkt sich nicht kürzend auf die Pauschalierungen aus.