Neues zu Ansässigkeitsbescheinigungen

Mit einer Ansässigkeitsbescheinigung kann ein (ausländischer) Steuerpflichtiger nachweisen, dass er im jeweiligen DBA-Partnerstaat von Österreich steuerlich „ansässig“ ist, und somit die Begünstigungen des DBA in Anspruch nehmen kann. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist ein amtliches österreichisches Formular (ZS-QU 1 und ZS-QU 2), welches von der zuständigen ausländischen Stelle (ausländisches Finanzamt) zu bestätigen ist. In der Praxis weigern sich jedoch viele ausländische Stellen, österreichische Formulare zu bestätigen. Dem Grunde nach kann in diesen Fällen der ausländische Steuerpflichtige die Begünstigungen des DBA nicht in Anspruch nehmen.

Mit derzeit 9 Ländern (Belgien, Chile, Griechenland, Mexiko, Portugal. Spanien, Thailand, Türkei, USA) ist bilateral vereinbart, dass auch ausländische Ansässigkeitsbescheinigungen von der österreichischen Finanzverwaltung akzeptiert werden. Mit allen anderen DBA-Staaten gibt es eine solche Regelung nicht, das heißt um die Begünstigungen des DBA in Anspruch nehmen zu können, muss der ausländische Steuerpflichtige eine vom jeweiligen ausländischen Finanzamt bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung auf dem österreichischen Formular vorweisen können. Und ohne Formular ist die Anwendung des DBA nicht möglich.

Mit der Frage, ob eine nur auf dem österreichischen Formular bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung notwendig ist, um die Begünstigung des DBA in Anspruch nehmen zu können, oder ob eventuell auch andere Nachweise dafür ausreichen, hat sich das BFG (Bundesfinanzgericht) auseinander gesetzt. Das BFG kommt in seinem Erkenntnis zum Schluss, dass eine zeitnah ausgefüllte und (im Ausland) bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung auf den österreichischen Formularen ZS-QU1 (natürliche Personen) oder ZS-QU2 (juristische Personen) unabdingbare Voraussetzung für eine unmittelbare Inanspruchnahme der Begünstigung des DBA ist. Ein anderer Nachweis wird vom BFG als nicht ausreichend angesehen. Gegen diese engen Auslegung hat der Steuerpflichtige jedoch Beschwerde beim VwGH (Verwaltungsgerichtshof) eingelegt. Das Urteil des VwGH wird wohl richtungsweisend für die weitere Entwicklung in dieser Sache sein.

Quellensteuererstattung geht zukünftig FASTER

Jeder, der Auslandsdividenden erhält, kennt die Siutaion: Auf die Dividende wird im Ausland oftmals zuviel Quellensteuer in Abzug gebracht. Der Grund liegt darin, dass die ausländischen Staaten (bzw. deren Banken) den nationalen Quellensteuersatz in Abzug bringen, obwohl nach dem Doppelbesteueurngsabkommen ein niedrigerer Quellensteuersatz zur Anwendung käme.

Beispiel: Dividende aus Deutschland: Die Bank behält 26 % deutsche Kapitalertragsteuer ein. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen darf Deutschland aber nur 15 % Quellensteuer erheben.

Den zu viel einbehaltenen Anteil an der Quellensteuer (im obigen Beipsiel 11 %) muss sich der Anleger im mühsamen, zeitaufwendigen und mitunter teurem Erstattungsverfahren im jeweiligen Land zurückholen (in manchem Ländern ist das in der Praxis auch gar nicht möglich). Auf Grund des großen Aufwandes lassen viele Anleger die Erstattung ganz bleiben, und zahlen mehr Steuern als Sie eigentlich müssten.

Die EU hat diese Probelamik erkannt und hat nun einen Vorschlag zur Verbesserung der Situation gemacht. Im Rahmen der Initiative FASTER (Faster and Safer Relief of Excess Withholding Taxes) sollen die Staaten dazu gebracht werden, dass von den auszahlenden Stellen (in der Regel Banken) sofort der richtige Quellensteuersatz (im oben angeführten Beispiel 15 % statt 26 %) in Abzug gebracht wird, oder dass die bisher mühsame und langwierige Erstattung der zu viel abgeführten Quellensteuer erheblich beschleunigt wird.

Eine Umsetzung des Richtlinienentwurfs in nationales Recht soll von den Staaten umgesetzt werden. Nach derzeitigem Stand soll die Richtlinie mit 1.1.2027 in Kraft treten. In der Praxis würde dies für Anleger mit internationalem Portfolio eine große Erleichterung bringen.

KEST Erstattung aus Deutschland

Ab 1.7.2023 ist es für die KEST Erstattung aus Deutschland nicht mehr möglich, einen Antrag in Papierform beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn einzureichen. Seither ist der Antrag auf Erstattung von zu viel einbehaltener KEST in Deutschland nur mehr über das Onlineportal des Bundeszentraamt für Steuer möglich. Sollten Sie zu viel einbehaltene KEST aus Deutschland zurück holen wollen können wir Sie gerne unterstützen. Unser Unternehmen verfügt über einen entsprechenden Zugang zum Online Portal und hat großes Know-How und Erfahrung in diesem Bereich.

Einkommen- und Körperschaftsteuersätze 2024

Bei der Einkommensteuer wird die 3. Tarifstufe mit 1.1.2024 dauerhaft auf 40 % gesenkt (im Jahr 2023 Mischsteuersatz von 41 %). Zusätzlich kommt es 2024 bedingt durch die Abschaffung der kalten Progression zu einer Anhebung der Tarifstufen zwischen 6,6 % und 9,6 %.

Die Tarifstufen und die Grenzsteuersätze 2024 betragen daher:

Tarifstufen

(Einkommen in Euro)

Grenzsteuersatz
2024
0,00 bis 12.816,00                     0%
über 12.816,00 bis 20.818,00                   20%
über 20.818,00 bis 34.513,00                   30%
über 34.513,00 bis 66,612,00                   40%
über 66.612,00 bis 99.266,00                   48%
über 99.266,00 bis 1 Mio.                   50%
über 1.000.000                   55%

Der Körperschaftsteuersatz beträgt ab dem Jahr 2024 23 Prozent (im Jahr 2022: 25 Prozent, im Jahr 2023: 24 Prozent) vom steuerpflichtigen Einkommen (Gewinn), unabhängig von dessen Höhe. (so genannte Flat Tax)

Neues Jahr – neues Gesetz

Das neue Jahr begrüßt uns mit einer Reihe von neuen Gesetzen. Eines davon ist das so genannte Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (oder einfach Mindestbesteuerungsgesetz). Dieses Gesetz fußt auf Basis einer Zusammenarbeit zwischen den OECD Staaten, und soll eine Mindestbesteuerung globaler Unternehmen herbeiführen.

Mit der globalen Mindestbesteuerung soll allgemein sichergestellt werden, dass multinationale Unternehmensgruppen mit Konzernumsätzen von mindestens 750 Millionen Euro weltweit einer effektiven Steuerbelastung von mindestens 15 Prozent unterliegen. Steuerkonstruktionen unter Zuhilfenahme von Steueroasen soll damit das Wasser abgegraben werden. Letztlich soll durch die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung der Großteil der Vorteile, die eine Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung mit sich bringt, abgeschafft werden, wodurch gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen weltweit geschaffen und Steuereinnahmen besser abgesichert werden.

Anstatt die Bestimmungen für eine Mindestbesteuerung in bestehende Gesetze zu verpacken, wurde eigens ein neues Gesetz erschaffen. Das Gesetz an sich ist eine komplett neue Rechtsmaterie mit 83 Paragraphen. Es werden viele neue Fachtermini eingeführt. Ob sich das Ziel einer Mindestbesteuerung tatsächlich erreichen lässt, wird sich im Laufe der Zeit zeigen.

Achtung: Progressionsvorbehalt auch bei Nicht-Ansässigen ab 2023

Auf Grund einer viel beachteten Entscheidung des VwGH unterliegen auch Personen, die NICHT in Österreich steuerlich ansässig sind aber hier unbeschränkt steuerpflichtig sind (zB durch einen Wohnsitz), dem Progressionsvorbehalt. Der Progressionsvorbehalt bedeutet, dass auf die in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte, der Steuersatz auf das Welteinkommen angewendet wird, und nicht der Steuersatz nur auf die inländischen Einkünfte.

Der Progressionsvorbehalt war bisher schon bei allen in Österreich “ansässigen” Personen anzuwenden (“ansässig” im Sinne des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen). Nunmehr ist dieser auch bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen anzuwenden, die im Ausland ansässig sind.

Beispiel:

Eine Frau mit Lebensmittelpunkt (Familie) in der Türkei arbeitet das ganze Jahr in Österreich für ein österreichisches Unternehmen. In der Türkei vermietet sie noch eine Eigentumswohnung und erzielt dadurch Vermietungseinkünfte die in der Türkei versteuert werden. Bei Abgabe einer Steuererklärung in Österreich muss sie die türkischen Vermietungseinkünfte in der österreichischen Steuererklärung mitaufnehmen. Im Rahmen der Veranlagung wird der Weltsteuersatz berechnet (Einkünfte aus Österreich+Türkei) und dieser Steuersatz wird auf die österreichischen Einkünfte angewendet.

Bisher war es so, dass die türkischen Einkünfte in Österreich außer Ansatz blieben, da die Frau in der Türkei ansässig ist. Das hat sich nunmehr durch die VwGH Entscheidung geändert. Die ausländischen Einkünfte müssen verpflichtend ab der Veranlaguung in Österreich berücksichtigt werden. In der Praxis kann das natürlich zu einem administrativen Mehraufwand führen (z.B. Umrechnung der ausländischen Einkünfte auf das österreichisches Steuerrecht). Außerdem – und das ist natürlich für den Steuerpflichtigen nachteilig – erhöht sich die österreichische Steuer, weil auf das steuerpflichtige Einkommen durch den Progressionsvorbehalt ein höherer Durchschnittsteuersatz angewendet wird.

Bei in Österreich ansässigen Personen ändert sich nichts. Hier war (in den meisten Fällen) der Progressionsvorbehalt bereits vor der VwGH Entscheidung anzuwenden.

(DBA-)Betriebsstätte im Homeoffice – Never ending story

Die Frage, ob eine Homeoffice Tätigkeit in Österreich für einen ausländischen Arbeitgeber eine (DBA-)Betriebsstätte begründet, entwickelt sich zur Never ending story. Ausgang ungewiss.

Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellte sich zunächste auf den Standpunkt, dass (jede) in Österreich ausgeübte Homeoffice Tätigkeit, für den ausländischen Arbeitgeber eine (DBA-)Betriebsstätte begründen sollte.

Im Laufe der Zeit wurde diese strenge Rechtsansicht in dem Sinn etwas entschärft, dass nach Ansicht des BMF nur bei regelmäßger Tätigkeit (50 % und mehr), bzw. wenn keine “vorbereitende oder Hifstätigkeit” im Homeoffice durchgeführt wird, eine Betriebsstätte begründet wird.

Auch diese Rechtsansicht muss das BMF nunmehr auf Grund vieler anderslautender Literaturmeinung und Rechtsprechung zu ähnlichen Fällen weiter einschränken. In aktuellen Express Antwort Services (EAS) des BMF macht man jetzt überhaupt keine Grundaussagen mehr, ob regelemäßiges Tätigwerden im Homeoffice zur Betriebsstätte führen könnte. Das BMF bezieht sich jetzt auf den Standpunkt, dass solche Fälle international noch nicht geklärt sind, und man daher keine abschließende Beurteilung mehr vornimmt.

Als Steuerpflichtiger bzw. Rechtsvertreter ist die unklare Rechtslage daher weiterhin unbefriedigend. Die einfachste, pragmatischste und auch mit vielen anderen Staaten in Einklang stehende Rechtsansicht wäre daher, die Begründung einer Betriebsstätte im Homeoffice (außer in ganz speziellen Fällen, wenn zB das Homeoffice als offizielle Anlaufstelle genutzt wird) gänzlich auszuschließen. Wir werden sehen, ob sich das BMF zu dieser Rechtsansicht noch durchringen kann.

Der Text in der aktuellen EAS zur Begründung einer Homeoffice Betriebsstätte lautet:

Titel: (Keine) Homeoffice-Betriebsstätte einer geschäftsleitenden Holding

Übt eine in Österreich ansässige, im Rechnungswesen beschäftigte Mitarbeiterin einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding-AG ihre Tätigkeit dauerhaft drei Tage die Woche in den Räumlichkeiten der AG in Deutschland und zwei Tage die Woche in ihrer Privatwohnung (Homeoffice) in Österreich aus, so stellt sich die Frage, ob die Holding-AG in dieser Konstellation in Österreich eine Betriebsstätte gemäß Art 5 Abs 1 DBA Deutschland begründet.

Gegen das Vorliegen einer Betriebsstätte würde jedenfalls sprechen, wenn die Tätigkeit lediglich sporadisch oder gelegentlich im Homeoffice ausgeübt oder sie eine Hilfstätigkeit darstellen würde (Tz 18 OECD-MK zu Art 5 OECD-MA). Bei einer Nutzung des Homeoffice an zwei Tagen pro Woche kann nicht von einer bloß gelegentlichen Nutzung ausgegangen werden (Rz 262 VPR 2021). Darüber hinaus kann eine Tätigkeit nur dann als bloße Hilfstätigkeit iSd Art 5 Abs 4 DBA Deutschland angesehen werden, wenn sie nicht das Kerngeschäft der Gesellschaft bildet. Im Falle einer Tätigkeit im Rechnungswesen bei einer geschäftsleitenden Holding, die selbst keine Tätigkeiten im operativen Kerngeschäft des Konzerns (insbesondere keine Forschung und Entwicklung, keine Produktion, keinen Vertrieb etc), wohl aber die für geschäftsleitende Holding­gesellschaften übliche Vielzahl typischer Zentral­dienstleistungen (zB Rechnungswesen, Legal, IT, Personal etc) gegenüber verbundenen Unternehmen erbringt, wäre eine Hilfstätigkeit zu verneinen ( EAS 3432 mit Verweis auf Tz 61 OECD-MK zu Art 5 OECD-MA).

Durch die Tätigkeit im Homeoffice kann nach der geltenden österreichischen Verwaltungspraxis grundsätzlich eine faktische Verfügungsmacht über eine inländische feste örtliche Einrichtung begründet werden (zuletzt EAS 3415). Auf Grundlage des OECD-MK in der geltenden Fassung 2017 wäre aber eine solche Verfügungsmacht grundsätzlich zu verneinen, wenn der Arbeitgeber vom Mitarbeiter die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt, indem er dem Mitarbeiter einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt und dieser auch tatsächlich genutzt wird (Tz 18 f OECD-MK zu Art 5 OECD-MA). Bei einer Tätigkeit von drei Tagen pro Woche an einem ständig zur Verfügung stehenden eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber wird davon auszugehen sein, dass der Arbeitgeber das Arbeiten im Homeoffice nicht verlangt und daher keine faktische Verfügungsmacht über das Homeoffice vorliegt. Somit wird keine Betriebsstätte gemäß Art 5 Abs 1 DBA Deutschland begründet.

Der OECD-MK lässt indessen offen, ob das Kriterium des „Nicht-Verlangens“ bei Führungspersonal oder leitenden Angestellten (wie etwa bei einer Finanzvorständin) gleichermaßen gegen die Begründung einer Betriebsstätte spricht. Daher ist diese Frage aus heutiger Sicht auf internationaler Ebene noch ungeklärt. Alleine der Umstand, dass die Homeoffice-Tätigkeit auf Wunsch der Mitarbeiterin erfolgt, ist für die Beurteilung einer Betriebsstätte in einem solchen Fall nicht maßgeblich.

( EAS 3445 vom 7. 7. 2023)

Meldung Finanzkonten – Neue Liste teilnehmender Staaten

Wie bereits in unserem BLOG berichtet, werden ausländische Finanzkonten von in Österreich ansässigen Personen den österreichischen Finanzämtern gemeldet (von der jeweiligen ausländischen Institution wie zum Beispiel den ausländischen Finanzämtern). So kann das österreichische Finanzamt feststellen, ob die ausländischen Kapitalerträge in Österreich ordnungsgemäß versteuert werden.

Es werden unter anderem der Anfangs- und Endstand des Kapitalvermögens auf den Auslandskonten gemeldet. In manchen Fällen (bei Verwahrkonten) erfolgt eine Meldung auch über die bezogenen Zinsen und Dividenden. Auf Basis dieser Informationen kann das Finanzamt einen Abgleich zwischen den in der österreichischen Steuererklärung deklarierten Beträgen und den gemeldeten ausländischen Kapitaleinkünften durchführen. Sollte es hier zu einer Divergenz kommen ist mit einer Rückfrage durch das österreichische Finanzamt zu rechnen.

Auf der anderen Seite hat sich Österreich im Rahmen der EU-Amtshilfevereinbarung und der OECD (im Rahmen des CRS – Common Reporting Standards) verpflichtet, österreichische Finanzkonten von Steuerausländern (im Ausland ansässige Personen) den jeweiligen ausländischen Finanzämtern zu melden. Diese Meldeverpflichtung ist im “Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz” (GMSG) geregelt. In diesem ist gesetzlich normiert, welche Finanzkonten und welche Personendaten den ausländischen Finanzverwaltungen zu melden sind. Die Meldung erfolgt durch das österreichische Finanzinstitut an das zuständige österreichische Finanzamt. Das österreichische Finanzamt leitet dann die entsprechenden Informationen an die ausländischen Finanzämter weiter. Durch das österreichische Finanzinstitut sind zu melden der Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat, die ausländische Steueridentifikationsnummer sowie bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und der Geburtsort (§ 3 Abs. 1 GMSG). Desweiteren sind die Kontonummer und der Kontosaldo oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres zu melden (§ 3 Abs. 2 GMSG). Insgesamt besteht die Meldeverpflichtung Österreichs zu mehr als 100 Staaten, davon sämtliche EU-Staaten.

Vom Bundesmiisterium für Finanzen wurde zum 1.5.2023 die Liste der teilnehmenden Staaten aktualisiert. Die Liste inklusive Anmerkungen finden Sie hier: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1

Für Personen die sowohl in Österreich als auch im Ausland als “ansässig” im Sinne des GMSG gelten ist es wichtig zu beurteilen, ob die Unterhaltung eines österreichischen Finanzkontos im jeweiligen ausländischen Staat (dem anderen Ansässigkeitsstaat) eine steuerliche Verpflichtung auslöst (z.B. die Aufnahme der österreichischen Kapitalerträge in die ausländische Steuererklärung). Wir können Sie dabei unterstützen dies zu prüfen. So kann sicher gestellt werden, dass auch im jeweiligen ausländischen Staat eine korrekte steuerliche Vorgehensweise erfolgt.

Sozialversicherung bei TELEARBEIT im Ausland

Innerhalb der EU (und EWR und Schweiz) besteht die Sozialversicherungs Verordnung 883/2004. Diese regelt die Zuständigkeit bei der Sozialversicherung, sprich welches Land bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit die Sozialversicherungsbeiträge einheben darf. Hier gilt das Motto, dass immer nur ein Staat Sozialbeiträge einheben darf, auch wenn in zwei oder mehr Staaten gearbeitet wird.

Neben den bestehenden Regelungen inklusive diverse Ausnahmebestimmungen kommt jetzt bei der grenzüberschreitenden TELEARBEIT einmal mehr eine neue Ausnahmeregelung hinzu. TELEARBEIT kennzeichnet, dass dies eine Tätigkeit unter Verwendung von Informationstechnologie ist. Personen, die grenzüberschreitende TELEARBEIT durchführen, bleiben auf Antrag auch dann im Arbeitgeberstaat Sozialversicherungspflichtig, wenn sie bis zu 50 % der Gesamtarbeitszeit im Wohnortstaat durchführen. Bisher lag diese Grenze bei 25 %.

Besipiel: Frau Müller hat einen deutschen Arbeitgeber wohnt aber in Österreich. Frau Müller arbeitet zu 40 % (2 Tage in der Woche) in Österreich im Homeoffice und 60 % (3 Tage in der Woche) in Deutschland beim Arbeitgeber. In Österreich leistet sie TELEARBEIT (unter Verwendung von Informationstechnologie).

Lösung Alt: Nachdem Frau Müller mehr als 25 % Ihrer Tätigkeit im Homeoffice in Österreich durchführt, wechselt die Sozialversicherungszuständigkeit von Deutschland nach Österreich.

Lösung Neu: Die 50 % Grenze wird nicht überschritten, deshalb bleibt es bei der Sozialversicherungspflicht in Deutschland. Damit die 50 % Grenze angewendet werden kann, bedarf es eines Antrages von Frau Müller bei der zuständigen deutschen Stelle (Sozialversicherungsträger). Die Ausnahmevereinbarung für Frau Müller kann für drei Jahre geschlossen werden und bedarf zur Verlängerung eines weiteren Antrags.

Die Neuregelung ist nur zwischen Ländern anzuwenden, bei den beide Staaten (Arbeitgeberstaat und Wohnortstaat) die EU-Rahmenverbindung betreffend der grezüberschreitenden TELEARBEIT unterzeichnet haben. Nach derzeitigem Staat haben die meisten Österreich umliegenden Staaten die EU-Rahmenverbindung unterzeichnet.

Geplant: GmbH Stammkapital sinkt auf 10.000 EUR

Um die Attraktivität der österreichischen GmbH weiter zu steigern, soll das Mindeststammkapital v0n 35.000 EUR auf 10.000 EUR gesenkt werden. Die Hälfte vom Stammkapital muss in Bar einbezahlt werden (also 5.000 EUR). Die Herabsenkung soll Unternehmensgründungen erleichtern. Die Mindest-Körperschaftsteuer sinkt entsprechend von 1.750 EUR auf 500 EUR (5 % des gesetzlichen Mindeststammkapital). Die bisher schon mit einem Stammkapital von 10.000 EUR bestehenden “gründungspriveligierten GmbH” und “GmbH light” können mit dem niedrigeren Stammkapital von 10.000 EUR fortgeführt werden, und es muss keine Erhöhung des Stammkapitals auf 35.000 EUR erfolgen (ursprünglich vorgesehen spätestens 10 Jahre nach der Gründung).

Die geplante Änderung des Mindeststammkapitals ist Teil des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (“Start-up-Paket”). Das Gesetz ist in Begutachtung, wobei die Frist zur Begutachtung und Stellungnahme bis 7.7.2023 festgesetzt wurde. Das geplante Herabsetzen des Mindeststammkapitals ist im vierten Quartal 2023 geplant.

Sozialversicherung bei Homeoffice International

Neben der Steuerpflicht ist natürlich auch immer die Sozialversicherungspflicht ein wichtiger Punkt bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit. Nachdem das Homeoffice gekommen ist um zu bleiben und immer öfter praktiziert wird, werden einige Regelungen im internationalen Sozialversicherungsrecht nachgeschärft.

Innerhalb der EU/EWR/Schweiz kommt die EU-Verordung 883/2004 betreffend der Zuständigkeit der Sozialversicherung zur Anwendung. Eine Grundregel dieser EU-Verordnung ist, dass auch bei grenzüberschreitender Tätigkeit immer nur in einem Staat Sozialversicherungspflicht gegeben ist (bei der Steuer kann unter Umständen während eines Kalenderjahres in 2 oder mehr Staaten Steuerpflicht gegeben sein).

Grundsätzlich besteht Sozialversicherungspflicht immer (nur) im Tätigkeitsstaat (Achtung: der Tätigkeitsstaat muss nicht immer derselbe sein wie der Staat in dem der Arbeitgeber sitzt). Wenn jedoch nicht nur in einem Staat gearbeitet wird, kommen Spezialregelungen zur Anwendung. Wird im Wohnortstaat gearbeitet (z.B. im Homeoffice), ist der Arbeitgeber jedoch in einem anderen Staat ansässig, besteht Sozialversicherungspflicht im Arbeitgeberstaat, wenn maximal 25 % der Tätigkeit im Wohnortstaat ausgeübt wird. Wird die 25 % Grenze überschritten, wechselt die Sozialversicherungspflicht vom Arbeitgeberstaat in den Wohnortstaat des Mitarbeiters. Dies hat zur Konsequenz, dass die Sozialbeiträge vom Arbeitgeber an die zuständige Stelle des Mitarbeiters im jeweiligen Wohnortstaat überwiesen werden müssen (natürlich gemäß den Sozialversicherungsregelungen des Wohnortstaates).

Im Zuge des vermehrten Homeoffice als Konsequenz der Corona Pandemie wurde zwischen Österreich auf der einen Seite, und Deutschland, Tschechien und der Slowakei auf der anderen Seite, nunmehr die Sonderegel vereinbart, dass die 25 % Grenze auf 40 % angehoben wird (40 % entsprechen 2 Tage in der Arbeitswoche). Wird also im Verhältnis zu diesen Staaten die Tätigkeit bis zu 40 % im Homeoffice im Wohnortstaat ausgeübt, wechselt die Sozialversicherungspflicht nicht in den Wohnortstaat, sonder bleibt im Arbeitgeberstaat bestehen. Bei Übersteigen dieser Grenze wechselt die Sozialversicherungspflicht in den Wohnortstaat. Sollten Sie bei der Abwicklung in diesem Fall unsere Unterstützung benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.

Hinzurechnung bei beschränkter Steuerpflicht

Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unterliegen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht. Geben diese Personen in Österreich eine Steuererklärung ab, wird zu Ihrem Einkommen fiktiv ein Betrag von 9.000 EUR hinzugerechnet, und dann der Steuertarif angewendet. Faktisch besteht daher bereits Steuerpflicht ab einem Einkommen von 2.000 EUR. (bei unbeschränkter Steuerpflicht ab 11.000 EUR)

Im Zuge der Steuerreform 2022/23 wurde die Steuerfreigrenze bei der unbeschränkten Steuerpflicht von 11.000 EUR auf 11.693 EUR erhöht. Wäre es daher bei einer Hinzurechnung von 9.000 EUR geblieben, wäre es bei der beschränkten Steuerpflicht zu einer Steuerfreigrenze von 2.693 EUR gekommen. Um dies zu verhindern, wurde vom Gesetzgeber ab der Veranlagung 2023 die Hinzurechnung bei der beschränkten Steuerpflicht auf 9.567 EUR angehoben. Daher profitieren beschränkt steuerpflichtige Steuerausländer nur in geringem maße von der Steuerreform, da faktisch  bereits ab einem Einkommen von 2.126 EUR Einkommensteuer anfällt.

VAE: DBA Umstellung auf Anrechnungsmethode

Wie bereits berichtet, haben Österreich und die Vereinigten Arabischen Emirate (Dubai, Abu Dhabi und 5 weitere Emirate) ein Protokoll zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

Am 20. Dezember 2022 wurden die Ratifikationsurkunden zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten für das am 1. Juli 2021 in Dubai unterzeichnete Protokoll zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (DBA-VAE), BGBl. III Nr. 88/2004, ausgetauscht. Gemäß Artikel 9 tritt das Abänderungsprotokoll sowohl hinsichtlich der im Abzugsweg eingehobenen Steuern als auch hinsichtlich anderer Steuern am 1. März 2023 in Kraft und findet ab 1. Jänner 2023 Anwendung.

Die Hauptänderung des DBA ist, dass auf österreichischer Seite von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode übergegangen wurde. Das heißt, dass bei einer in Österreich ansässigen Person, Einkünfte die in den VAE erzielt wurden, in Österreich nicht mehr steuerfrei sind. Es ist viel mehr so, dass die VAE Einkünfte voll in Österreich steuerpflichtig sind, und eine VAE-Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet werden kann (falls überhaupt Steuern zu leisten sind in den VAE). Im Endeffekt zahlt man somit die hohe österreichische Einkommensteuer und profitiert nicht von der Steueroase VAE.