Beispiele für ausländische Betriebsstätten

Beispielhaft wollen wir Ihnen einen kurzen Auszug über Tätigkeiten geben, welche eine abkommensrechtliche Betriebsstätte im Ausland begründen können:

1. Beratungsleistung im Ausland von österreichischem Unternehmen in “fester Einrichtung”:

Die österreichische M-GmbH erbringt für eine in Ungarn ansässige HUF K.F.T. Informatik-Beratungsleistungen über eine Dauer von 11 Monaten. Den österreichischen Expteren wird zu diesem Zweck bei der HUF K.F.T ein Büro zur Verfügung gestellt, das dieser jederzeit benutzen kann.

Ergebnis:

hrt_borderDie M-GmbH begründet in Ungarn eine Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 1 DBA-Ungarn – feste Geschäftseinrichtung).

2. Bau- und Montagetätigkeit im Ausland

Die österreichische M-GmbH wird von einem in der Ukraine ansässigen Auftraggeber mit der Lieferung und Montage einer maschinellen Anlage beauftragt. Die physische Anwesenheit von Mitarbeitern der M-GmbH erstreckt sich von April 2012 bis Oktober 2012 und von Februar 2013 bis Mai 2013.

Ergebnis:

hrt_borderDie M-GmbH begründet in der Ukraine eine Betriebsstätte – die Zwölfmonatsfrist gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA Ukraine ist überschritten.

Anmerkung: Bei der Anwesenheitsdauer in der Ukraine wird grundsätzlich auf die physische Anwesenheit der Mitarbeiter der M-GmbH abgestellt. Eine Bauausführung gilt nicht als beendet, wenn die Arbeiten vorübergehend unterbrochen sind (bspw. durch schlechtes Wetter oder wegen Materialmangels). Unterbrechungen sind demnach bei der Fristenberechnung einzubeziehen. Die Frist endet grundsätzlich mit der Erfüllung der übernommenen Werkvertragsverpflichtung (der Probelauf einschließlich erforderlicher Nachbesserungsarbeiten ist notwendiger Bestandteil der Herstellung einer betriebsbereiten Anlage).

3. Vergabe an Subunternehmer (Fortsetzung Beispiel 2)

Die österreichische M-GmbH wird von einem in der Ukraine ansässigen Auftraggeber mit der Lieferung und Montage einer maschinellen Anlage beauftragt. Teile der Montage werden in Sub an ein deutsches Unternehmen vergeben. Die M-GmbH Mitarbeiter halten sich demnach nur von April 2012 – Oktober 2012 in der Ukraine auf. Anschließende Montagearbeiten werden von der deutschen Subfirma zwischen Februar 2013 bis Mai 2013 durchgeführt.

Ergebnis:

hrt_borderDie M-GmbH begründet in der Ukraine eine Betriebsstätte – die Zwölfmonatsfrist gemäß Art. 5 Abs. 3 DBA Ukraine ist überschritten.

Anmerkung: Vergibt ein Generalunternehmer Teile des Auftrages an Subunternehmer, so werden für Zwecke der Fristberechnung die Zeiten, in denen der Subunernehmer auf der Baustelle tätig ist, dem Generalunternehmer zugerechnet. Ob der Subunternehmer (in diesem Fall das deutsche Unternehmen) ebenfalls eine Betriebsstätte begründet, ist anhand des Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Ukraine und Deutschland zu beurteilen.

4. Der abhängige Vertreter – Vertreterbetriebsstätte

Die österreichische M-GmbH beschäftigt eine mit dem rumänischen Markt vertraute Person, die Produkte der M-GmbH in Rumänien vertreiben und im Namen und auf Rechnung der M-GmbH Geschäftsabschlüsse vertreiben soll.

Ergebnis:

hrt_border Die M-GmbH begründet in Ungarn eine Betriebsstätte.

Anmerkung: Im “Recht der Doppelbesteuerungsabkommen” begründet gemäß Art. 5 Abs 5 OECD-MA eine natürliche oder juristische Person – mit ausnahme des unabhängigen Vertreters im Sinnde des Art. 5 Abs. 6 OECD-MA – eine sogenannte “Personenbetriebsstätte”, wenn folgende Merkmale kumulativ erfüllt sind:

hrt_borderDie (natürliche oder juristische) Person im Quellenstaat für ein Unternehmen tätig ist und

hrt_borderdiese eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehemens Verträge abzuschließen und

hrt_border diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, sowie

hrt_border nicht unabhängiger Vertreter iSd Art. 5 ABs 6 OECD-MA ist und

hrt_border diese Person nicht ausschließlich vorbereitende und Hilfstätigkeiten ausübt.