Im Ausland zu arbeiten kann mitunter größere Anstrengungen erfordern, als wie wenn die Tätigkeit in Österreich durchgeführt worden wäre. Aus diesem Grund sieht das österreichische Einkommensteuergesetz eine Begünstigung für jene Arbeitnehmer vor, die im Ausland einer “erschwerenden Tätigkeit” nachgehen. Die Begünstigung besteht aus einer partiellen Steuerfreistellung des Arbeitslohnes. Bis zu 60 % der laufenden Einkünfte (max. die ASVG-Höchstbemessungsgrundlage, ab 2015 voraussichtlich 4.650 EUR p.m.) sind von der Einkommensteuer befreit.
Um diese Steuerfreiheit zu erlangen, müssen folgende Vorausstzungen kumuliert (d.h. es müssen alle Vorausstzungen erfüllt sein, falls eine Vorausstzung nicht erfüllt ist, kann die Begünstigung nicht in Anspruch genommen werden) vorliegen:
- Der Einsatzort im Ausland muss eine Mindestentfernung von 400 Kilometern Luftlinie vom nächstgelegene Punkt der österreichischen Staatsgrenze haben.
- Der Mitarbeiter muss der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich in unterliegen (d.h. er muss in Österreich über einen Wohnsitz verfügen oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben).
- Die Tätigkeit des Mitarbeiter darf nicht in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers bzw Beschäftigers (bei Überlassung) ausgeübt werden – ausgenommen auf Bau- und Montagebetriebsstätten.
- Die Tätigkeit muss von der Natur her vorübergehend sein (zB Tätigkeit im Rahmen eines Werkauftrages auf einer Baustelle).
- Der Einsatz muss ununterbrochen länger als 1 Monat dauern (bestimmte Unterbrechungen, zB Heimreisen an Wochenenden sind jedoch nicht schädlich).
- Der Arbeitgeber ist ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte, welcher in der EU/EWR/Schweiz ansässig ist.
- Die Arbeiten im Ausland erfolgen überwiegend unter erschwerenden Umständen. Solche Umstände liegen vor, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft.
– Tätigkeiten, die nach inländischer Beurteilung zu einer SEG-Zulage (Schmutz/Erschwernis/Gefahren-Zulage) gem. § 68 EStG führen würden, oder
– Aufenthaltsbedingungen stellen im Vergleich zum Inland eine außergewöhnliche Erschwernis dar, oder
– Einsatz in einer Region mit erhöhter Sicherheitsgefährdung (Kriegs/Terrorgefahr).
- Der Arbeitgeber zahlt maximal 1 Familienheimfahrt pro Monat
- Zulagen und Zuschläge gem. § 68 EStG werden nicht zusätzlich steuerfrei ausbezahlt
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung sind vom Arbeitnehmer bzw. dessen Arbeitgeber (wenn die Befreiung unmittelbar im Rahmen der Lohnverrechnung angewendet wird) nachzuweisen.