Als Reaktion auf ein VwGH-Urteil veröffentlichte das Finanzministerium (BMF) am 20. Juni 2014 einen Erlass betreffend den „Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassungen“. Unter Bezugnahme auf dieses Urteil, wird seitens des BMF nunmehr in Fällen der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung auf Abkommensebene der Beschäftiger als (wirtschaftlicher) Arbeitgeber iSd. Art. 15 Abs. 2 OECD-MA angesehen.
Nachdem das aufnehmende Unternehmen als wirtschaftlicher Arbeitgeber iSd. Art. 15 Abs. 2 OECD-MA angesehen wird, besteht im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nunmehr in den meisten Fällen ab dem ersten Tag Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat. Die 183-Tage-Regel wird dadurch bei der Arbeitskräfteüberlassung unanwendbar. Wie lange die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird bzw. wie viele Tage der physische Aufenthalt im anderen Staat beträgt, spielt keine Rolle. Somit besteht auch bei kurzfristigen Überlassungen immer Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat.
Wir empfehlen im Hinblick auf die neue Rechtslage dringend, alle grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen hinsichtlich der neuen steuerlichen Implikationen zu überprüfen. Dies gilt sowohl für Überlassungen von Österreich in das Ausland, als auch für Überlassungen aus dem Ausland nach Österreich. Bei der Überlassung vom Ausland nach Österreich sind außerdem noch umfangreiche Melde- und Abzugbestimmungen zu beachten, deren Nichtbefolgung teils erhebliche Strafen mit sich bringt.