Ein Schreibtisch ist keine Betriebsstätte

Die Frage mit welcher Tätigkeit eine DBA-Betriebsstätte begründet wird, ist ein relativ weites Feld. Der VwGH hat nunmehr in einem Urteil (22.6.2022; Ro 2022/13/0004-7) festgehalten, dass die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Schreibtisches in Büroräumlichkeiten eines anderen Steuerpflichtigen nicht ausreicht, um die Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung zu bejahen, und somit eine Betriebsstätte zu begründen.

Hintergrund des Beschluss des VwGH war der Fall einer ungarischen Person, die regelmäßig einen Schreibtisch in Österreich in einem fremden Büro mitbenutzte. Der VwGH bestätigte, dass diese fallweise Mitbenutzung des Schreibtisches nicht dazu führt, dass diese Person in Österreich über eine Betriebsstätte verfügt, und somit in Österreich steuerpflichtig wird.

Manche Stimmen in der Literatur sehen das Urteil auch als ein Indiz dafür, dass ein österreichisches Home Office keine (DBA-)Betriebsstätte für den ausländischen Arbeitgeber begründet. Ob sich diese Rechtsmeinung durchsetzt bleibt jedoch abzuwarten.