In Österreich wohnen viele Personen, die früher in der Schweiz tätig waren und nunmehr Renten aus der 1. Säule (AHV-Rente) des Schweizer Sozialversicherungssystems beziehen. Die Schweiz und Österreich haben sich nunmehr geeinigt, dass diese AHV-Renten unter Artikel 21 des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen beiden Ländern zu erfassen sind. Gemäß Artikel 21 unterliegen die AHV-Renten im Ansässigkeitsstaat der Steuerpflicht. Dies bedeutet, dass eine in Österreich wohnhafte Person, welche eine AHV-Rente aus der Schweiz bezieht, mit dieser Rente (ausschließlich) in Österreich der Steuerpflicht unterliegt. Dabei ist es übrigens auch unerheblich, ob die Rente für eine privatwirtschaftliche oder im öffentlichen Dienst ausgeübte Tätigkeit ausbezahlt wird.
Erlass des BMF vom 08.04.2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr. 50/2022