Arbeitskräfteüberlassung und Abzugsteuer

Bei der Arbeitskräfteüberlassung von ausländischen Unternehmnen an österreichische Beschäftiger kommt eine Abzugsteuer (Quellensteuer) von 20 % zur Anwendung. Die Abzugsteuer soll die Besteueurng der ausländischen Arbeitskräfte in Österreich sichern und Steuerumgehung vermeiden. Die Abzugsteuer muss dann nicht einbehalten werden, wenn dem österreichischen Beschäftiger ein vom österreichischen Finanzamt ausgestellter Befreiungsbescheid vorgelegt wird (Voraussetzung für die Erteilung des Befreiungsbescheides ist die steuerliche Erfassung der Arbeitslöhne in Österreich, sprich die Implementierung einer österreichischen Lohnverrechnung).

Wenn die Abzugsteuer einbehalten wird, kann diese zur Erstattung beantragt werden, wenn eine (Nach-)Versteuerung der in Österreich tätigen Arbeitskräfte nachgewiesen wird. Sollte nachgewiesen werden können, dass die Abzugsteuer höher ist als die (fiktiv) nachversteuerten Löhne, kann der Unterschied zwischen der Abzugsteuer und der fiktiven Steuer zur Erstattung beantragt werden. Falls die Abzugsteuer niedriger ist als die (fiktive) Einkommensteuer der in Österreich tätigen Arbeitskräfte, ist kein Teil der Abzugsteuer durch das Finanzamt zu erstatten (VwGH vom 23.4.2021. 2020/13/0089).