Ein viel diskutiertes Thema ist die Frage, ob eine Tätigkeit im österreichischen Home Office eine Betriebsstätte begründet, wenn ein ausländisches Dienstverhältnis besteht.
Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat diesbezüglich in einer EAS (Nr. 3432 vom 1.6.2021) wieder einmal zu einem konkreten Sachverhalt Stellung bezogen.
Im konkreten Fall arbeitete eine mit einem deutschen Dienstvertrag angestellte Dienstnehmerin ausschließlich im österreichischen Home Office. Fraglich war, ob in diesem Fall eine österreichische Betriebsstätte für das deutsche Unternehmen begründet wird. Die Dienstnehmerin arbeitete im Rechnungswesen.
Das BMF führt dazu in der EAS aus, dass in diesem Fall bewertet werden muss, ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Hilfs- oder vorbereitende Tätigkeit handelt. Maßstab ist dabei die Gesamttätigkeit des Unternehmens wobei entscheiden ist, ob die Tätigkeit in der festen Geschäftseinrichtung (Home Office) an sich einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht.
Ob das im konkreten Sachverhalt der Fall ist, lässt das BMF aber offen, weil dies grundsätzlich das jeweils zuständige Finanzamt zu prüfen hat.
Das BMF führt aber auch aus, dass wenn in diesem Home Office auch für andere (fremde) Unternehmen oder Konzernunternehmen Leistungen erbracht werden, es sich nicht um Hilfs- oder vorbereitende Tätigkeiten handeln kann, da dies nur für das eigene Unternehmenm der Fall sein kann. In diesem Fall wird das Home Offcie wohl eine Betriebsstätte begründen.
Die EAS im Wortlaut:
Übt eine Angestellte einer in Deutschland ansässigen Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Teil einer internationalen Investmentfonds-Gruppe ist, ihre Tätigkeit zur Gänze in ihrer in Österreich gelegenen Privatwohnung aus und handelt es sich bei der Tätigkeit um Routineaufgaben im Bereich des Rechnungswesens, die für verschiedene Gesellschaften in der Gruppe erbracht werden, so stellt sich die Frage, ob die deutsche Gesellschaft dadurch in Österreich eine Betriebsstätte begründet.
Sowohl nach nationalem als auch nach DBA-Recht kann die Privatwohnung eines Angestellten grundsätzlich eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 5 Abs. 1 OECD-MA erfüllt sind (siehe dazu ausführlich EAS 3392 und EAS 3415 mwN). Dient die Geschäftseinrichtung lediglich vorbereitenden oder Hilfstätigkeiten, gilt sie jedoch gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA nicht als Betriebsstätte. Für die Beurteilung, ob eine Hilfstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 4 OECD-MA vorliegt, ist die Gesamttätigkeit des Unternehmens der Ausgangspunkt, wobei entscheidend ist, ob die Tätigkeit der festen Geschäftseinrichtung an sich einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht (vgl Pkt 1.1.2 Szbg Steuerdialog 2009, EAS 3399).
Sollte es sich im gegenständlichen Fall der Art nach um Hilfstätigkeiten handeln, so ist die Befreiung gemäß Art 5. Abs. 4 DBA-DE dennoch nicht anwendbar, wenn die genannten Tätigkeiten nicht für das Unternehmen selbst, sondern für ein anderes Unternehmen erbracht werden (OECD-MK Art. 5 Z 61, EAS 2689). Denn Art. 5 Abs. 4 DBA-DE stellt darauf ab, dass eine Geschäftseinrichtung ausschließlich für Tätigkeiten genutzt wird, die für das Unternehmen ausgeübt werden und eine vorbereitende oder Hilfstätigkeit darstellen. Dabei ist auch unerheblich, ob es sich bei dem anderen Unternehmen um ein unabhängiges Fremdunternehmen oder um ein verbundenes Konzernunternehmen handelt, da für die Beurteilung des Vorliegens einer Hilfstätigkeit in diesem Zusammenhang keine konzernale Betrachtung anzustellen ist.
Bundesministerium für Finanzen, 1. Juni 2021