Steuerzuckerl für Homeoffice-Arbeitnehmer

Für Personen die im Homeoffice arbeiten gibt es mit dem 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (2. COVID-19-StMG) nunmehr die Möglichkeit, Werbungskosten für die Heimarbeit in der Steuererklärung geltend zu machen und steuerfreie Zahlungen zu lukrieren. Bislang konnten Kosten im Rahmen einer Heimtätigkeit nur dann geltend gemacht werden, wenn die strengen Voraussetzungen eines beruflich notwendigen Arbeitszimmers vorlagen. Dies ändert sich nunmehr.

Wie war es bisher?

Bislang konnten Kosten für das Arbeiten im privaten Haushalt steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn ein eigenes (häusliches) Arbeitszimmer bestanden hat, und der Mittelpunkt der Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer lag. Die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind relativ streng. Im Grunde muss es sich um einen eigenen (abgegrenzten) Arbeitsraum handeln (also weder Küche noch Wohnzimmer wären ein steuerliches “Arbeitszimmer”), und der Mittelpunkt der Tätigkeit müsste sich in diesem Arbeitszimmer befinden (was beispielsweise bei den meisten Berufsgruppen nicht der Fall ist, wie bei Lehrern, Musikern usw.). Im Fall eines steuerlichen “Arbeitszimmer” können (anteilige) Miete, Abschreibung, Betriebskosten, Möbel usw. als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) angesetzt werden.

Was ändert sich durch die Neuregelung im Rahmen des 2. COVID-19-StMG?

Im wesentlichen sind durch die Neuregelung zwei Punkte maßgeblich:

  1. Geltendmachung von Werbungskosten (§ 16 EStG) durch den Arbeitnehmer für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung). Um diese Kosten steuerlich geltend machen zu können, müssen mindestens 26 Tage im Kalenderjahr im Homeoffice gearbeitet werden. Der diesbezügliche Höchstbetrag ist 300 EUR (für im Jahr 2020 gekaufte Möbel beträgt der Höchstbetrag 150 EUR).
  2. Zahlung eines steuerfreien Betrages (§ 26 EStG) vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer im Rahmen einer “Homeoffice-Pauschale”. Der pauschale Betrag beläuft sich auf 3 EUR pro Tag für höchstens 100 Tage. Als maximaler Betrag können daher 300 EUR steuerfrei durch den Arbeitgeber bezahlt werden.

Fazit

Mit der Einführung der Homeoffice-Pauschale und der Absetzbarkeit von zusätzlichen Werbungskosten können auch dann Ausgaben geltend gemacht werden und Zahlungen geleistet werden, wenn die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers nicht bestehen. Dies sind zweifelsohne für den Steuerpflichtigen gute Nachrichten in der Corona-Krise und stellen auf Grund der steigenden Zahl von Homeoffice Arbeitnehmern auch sinnvolle steuerliche Neuregelungen dar (was man nicht von allen neuen gesetzlichen Regelungen, die im Rahmen der Pandemie beschlossen wurden, behaupten kann).

Wichtig !

Nachdem es weiterhin die Möglichkeit gibt, Kosten für ein steuerliches “Arbeitszimmer” anzusetzen (sofern die – strengen – Voraussetzungen erfüllt werden), sollte dies im Einzelfall ebenfalls geprüft werden (da dies in der Regel steuerlich attraktiver ist).