Bei den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) lag zuletzt der Fokus auf der Adaptierung der bestehenden Abkommen durch das MLI und der Ausgestaltung des neuen Artikel 26 (Amtshilfe) des OECD-Musterabkommens. Auch im kommenden Jahr 2021 ist damit zu rechnen, dass bestehende österreichische DBA mit anderen Staaten durch das MLI modifiziert und dem aktuellen Stand angepasst werden.
Durch den BREXIT hat sich betreffend den Steuern zwischen Österreich und UK nichts geändert. Das bestehende DBA bleibt weiterhin in Kraft (zur zeitlichen Anwendbarkeit sind jedoch einige wichtige Dinge zu beachten, siehe dazu unsere NEWS aus dem Jahr 2019 zum neuen DBA ab 2020/2021).
Mit Argentinien wurde ein neues DBA verhandelt. Ab welchem Zeitpunkt dieses in Kraft treten wird, steht jedoch noch nicht fest (voraussichtlich ab dem Jahr 2022). Argentinien ist eines der letzten maßgeblichen Südamerikanischen Länder mit dem bis dato kein DBA bestand (ein altes DBA wurde seitens Argentinien vor 10 Jahren aufgekündigt).
Auch mit anderen Staaten sind derzeit neue DBA (bzw. Modifizierungen) in Verhandlung (Adaptierungen von bestehenden DBA mit Bahrain, Brasilien, Neuseeland, Katar, China, Usbekistan, VAE). Diesbezügliche Abschlüsse stehen jedoch noch aus.
Auf Grund der COVID-19 Krise wurden mit anderen Ländern (z.B. Deutschand, Italien) im letzten Jahr einige Verständigungsverfahren betreffend der Auslegung von bestehenden DBA geführt. Es ist absehbar, dass auch im kommenden Jahr 2021 derartige Verständigungsverfahren geführt werden, um DBA-relevante Einzelfragen zwischen den beteiligten Staaten zu klären (so wie zuletzt auch zwischen Österreich und Schweden eine Konsultationsvereinbarung durchgeführt wurde, demzufolge Verständigungslösungen nunmehr unabhängig von nationalen Fristen in den jeweiligen Ländern umzusetzen sind; mit UK erfolgte eine Verständigungsvereinbarung betreffend der Ausstellung von Ansässigkeitsbescheinigungen usw.).
Wir halten Sie bezüglich dem Abschluss von neuen DBA weiterhin auf dem Laufenden.