Nach mehr als 10 Jahren ohne DBA ist nunmehr wieder ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Argentinien in der Pipeline. Das alte DBA wurde vor 10 Jahren seitens Argentinien aufgekündigt, da es bei der Zahlung von bestimmten Kapitaleinkünften zu einer doppelten Nicht-Besteuerung kommen konnte (d.h. weder in Österreich noch Argentinien konnten Steuern auf bestimmte Kapitalerträge erhoben werden). Die Kündigung eines DBA ist ein in der Praxis sehr seltener Vorgang (Österreich hat bis dato mit ca. 90 Staaten ein DBA abgeschlossen, wobei das DBA mit Argentinien das einzige DBA war, welches vom DBA-Partnerstaat gekündigt wurde).
Das neue DBA trägt entsprechend den aktuellen Entwicklungen im internationalen Steuerrecht und den BEPS Bestimmungen den Titel “Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Argentinischen Republik zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll”. Das DBA soll daher neben einer eventuellen Doppelbesteuerung auch eine Nicht-Besteuerung von Einkünften und mißbräuchliche (Steuer-)Gestaltungen verhindern.
Bei Dividenden (Artikel 10 DBA) kommt ein Quellensteuersatz von 15 % zur Anwendung (bzw. 10 % wenn der Nutzungsberechtigte mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile über einen Zeitraum von mindestens 365 Tagen hält). Bei Zinsen (Artikel 11 DBA) hat der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht von 12 %. Interessant ist bei der Bestimmung betreffend den Lizenzgebühren (Artikel 12 DBA), dass der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht von 3 %, 5 %, 10 % oder 15 % haben kann, je nachdem um welche Form der Lizenzgebühren es sich handelt (z.B. 5 % bei der Zahlung für Urheberrechte an literarischen Werken und 10 % bei der Benutzung von Patenten, Marken und Mustern).
Weiters ist interessant, dass das DBA eine eigene Bestimmung betreffend den Einkünften aus “selbständiger Arbeit” hat (Artikel 14 DBA). Dieser Artikel (Einkünfte aus “Selbständiger Arbeit”) findet sich nämlich nicht mehr im aktuellen OECD-Musterabkommen (dort wurde er ersatzlos gestrichen).
Der DBA-Artikel betreffend den Einkünften aus einem Dienstverhältnis (Artikel 15 DBA, Einkünfte aus “unselbständiger Arbeit”) ist OECD-Musterabkommen (OECD-MA) konform ausgestaltet. Die 183-Tage-Regel (“Monteurs-Klausel”) bezieht sich auf einen (beliebigen) Zeitraum von 12 Monaten.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist seitens Österreich grundsätzlich die Befreiungsmethode vorgesehen (Artikel 23 Abs. 2 lit a DBA). Bei den Kapitaleinkünften kommt die Anrechnungemethode zur Anwendung (Artikel 23 Abs. 2 lit b DBA).
Ab welchem Zeitpunkt das DBA in Kraft tritt und anzuwenden sein wird steht noch nicht fest. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.