E-Sportler sind Künstler

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat in einer jüngst ergangenen Rechtsauskunft (EAS) zur Frage Stellung bezogen, unter welche Einkunftsart eine Tätigkeit als E-Sportler im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA fällt.

Ein E-Sportler tritt bei Wettbewerben im Ausland vor Publikum auf und spielt alleine oder in einem Team gegen andere Personen ein Computerspiel. Bei erfolgreichem Verlauf winkt ein manchmal durchaus üppiges Preisgeld (so hat nach Medienberichten ein österreichischer E-Sportler im Jahr 2019 bei einem Wettbewerb in den USA ein Preisgeld von 3 Mio. USD gewonnen). Die EAS dreht sich um die Frage, welcher Staat das Preisgeld besteuern darf (USA und/oder Österreich).

Das BMF kommt in der EAS 3425 zur Rechtsauffassung, dass die Einkünfte (Preisgeld) eines in Österreich ansässigen E-Sportlers, der in den USA im Rahmen einer Veranstaltung tätig war, unter Artikel 17 DBA-USA einzuordnen sind. Artikel 17 DBA-USA (Einkünfte von “Künstler und Sportler”) umfasst öffentliche Auftritte vor einem Publikum, die vorwiegend der Unterhaltung dienen. Das BMF stellt unter Verweis auf den OECD-Musterkommentar fest, dass E-Sportler als “Künstler” im Sinne des DBA-USA anzusehen sind, da die wesentlichen “Künstler-“Kriterien (öffentlicher Auftritt vor Publikum, Teilnahme an einer Unterhaltungsdarbietung) erfüllt sind. Auf die naheliegende Frage, ob ein E-Sportler als “echter” Sportler im Sinne des Artikel 17 DBA-USA anzusehen ist, geht das BMF nicht ein.

Da die Tätigkeit unter Artikel 17 DBA-USA einzuordnen ist, haben die USA ein (Quellen-)Besteuerungsrecht auf das Preisgeld falls dieses 20.000 USD (ein im DBA-USA festgelegter Wert) überschreitet.

In Österreich ist das Preisgeld zu versteuern (“Einkünfte aus Gewerbebetrieb”, § 23 Einkommensteuergesetz). Dies bedeutet, dass diese Einkünfte in die österreichische Steuererklärung mit aufzunehmen sind. Eine in den USA abgeführte (Quellen-)Steuer kann auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden (bis zum Anrechnungshöchstbetrag). Dadurch wird eine doppelte Besteuerung vermieden.

PRAXISHINWEIS: In der Praxis geschieht es häufig, dass eine US-Quellensteuer (oftmals 30 %) auch dann abgezogen wird, wenn ein Preisgeld für eine außerhalb den USA durchgeführte (E-Sportler-)Tätigkeit ausbezahlt wird (z.B. ein österreichischer E-Sportler nimmt an einem US-Wettbewerb von seinem österreichischen Wohnsitz aus teil und erhält dafür ein Preisgeld aus den USA auf sein österreichisches Bankkonto überwiesen). Diesbezüglich stellt sich die Frage, inwieweit überhaupt ein Besteuerungsanspruch der USA gegeben ist. Nach dem Wortlaut des DBA-USA sollte bzw. dürfte in diesem Fall keine US-Steuer in Abzug gebracht werden, da die Tätigkeit nicht in den USA ausgeübt wurde (ein Besteuerungsanspruch der USA kann nur für eine “…im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübte Tätigkeit” entstehen, Artikel 17 Absatz 1 DBA-USA). Problematisch ist dies vor allem auf Grund der Tatsache, dass Österreich in diesem Fall nicht zur Anrechnung der US-Steuer auf die österreichische Einkommensteuer verpflichtet ist. Dadurch droht eine echte (wirtschaftliche) Doppelbesteuerung dieser Einkünfte (Preisgeld) (eine 30 %ige Quellensteuer in den USA und bis zu 50 % Einkommensteuer in Österreich ohne Anrechnung der US-Steuer auf die österreichische Einkommensteuer). Der siegreiche E-Sportler ist in diesem Fall ein Verlierer bei der Finanz.