Wie in unserem BLOG berichtet, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer Information (22.5.2020) diverse Fragen zur Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in der Covid-Krise beantwortet. Diese Information wurde nunmehr upgedated und mit 20.7.2020 in der Findok veröffentlicht. Die wesentlichen Neuerungen sind:
- Es wird festgehalten, dass durch die Covid-Krise verursachte Nicht-Ausreisetage nicht den “183-Tagen” zuzurechnen sind. Diese Tage werden daher “Krankheitstagen”, welche eine Ausreise aus dem Tätigkeitsstaat verhindern, gleichgestellt (in dem Sinn, dass wenn die 183 Tage Grenze nur deshalb überschritten wurde, da auf Grund einer Krankheit nicht aus dem Tätigkeitsstaat ausgereist werden konnte, diese Tage NICHT den 183-Tagen zugrechnet werden dürfen).
- Im Verhältnis zu Deutschland (mit dem es anlässlich der Corona-Krise eine eigene Konsultationsvereinbarung gibt – siehe dazu unsere News) wird festgehalten, dass Corona bedingtes Arbeiten im Home Office, keine Tage im Sinne der “183-Tage Regel” darstellen (d.h. ein Arbeitstag im heimatlichen Ansässigkeitstsstaat/Home Office bleibt steuerpflichtig im Ansässigkeitsstaat und wird bei der Berechnung der 183-Tage Frist NICHT hinzugezählt; etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber im anderen Staat ansässig ist, da in diesem Fall wieder die in der deutsch-österreichischen Konsultationsvereinvbarung getroffene Regelung eintritt – Steuerpflicht im eigentlichen Tätigkeits(Arbeitgeber-)staat wenn nur auf Grund der Corona-Krise im Ansässigkeitsstaat/Home Office gearbeitet wird).
- Die Vereinbarungen aus dem Verständigungsverfahren mit Italien wurden eingearbeitet. Siehe dazu unsere News.
- Beim Kurzarbeitergeld wird festgehalten, dass dies weiterhin gemäß dem Kausalitätsprinzip dem Staat zuzurechnen (und dort zu versteuern) ist, in welchem die Tätigkeit ohne Auswirkungen der Corona-Krise ausgeübt worden wäre (Kausalitätsprinzip). Eine Steuerfreistellung (in Österreich) könnte nur dann möglich sein, wenn eine Versteuerung im Ausland nachgewiesen wird.
Die Auslegung von DBA und die rechtsrichtige Interpretation bleiben somit weiterhin ein aktuelles Thema welches einer ständigen Beobachtung bedarf.