Man hat es fast schon vergessen aber es gibt auch eine (Steuer-)Welt abseits der Corona Krise.
Die Gewinner der Krise sind bestimmt die (US-)Online Giganten (FAANG – Facebook, Apple, Amazon, Netflix, Google) und hier vor allem die Online Händler. Die Bestellungen im Internet bei den großen (US-)Händlern haben in Zeiten in denen die regulären Geschäfte in vielen Ländern geschlossen hatten rasant zugenommen. Und in Zukunft zeichnet sich ab, dass dieses Wachstum der Online Riesen weiterhin zunehmen wird (ein Grund ist auch, dass die Bestellungen durch die Krise verstärkt wurden, und sich immer mehr Konsumenten mit der Bestellung im Internet angefreundet haben).
Schon bisher war es die Bestrebung von vielen Staaten, im Rahmen einer “gerechten” Besteuerung, (vor allem) US-Online Giganten einer Besteuerung zu unterziehen. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass sich herausgestellt hat, dass die großen Tech Konzerne in Europa keine oder nur sehr geringe Steuern bezahlen. Ein Mittel um für eine gerechtere Besteuerung zu sorgen ist eine Steuer auf bestimmte Online-Tätigkeiten (“DIGI Tax”), die je nach Ausgestaltung unterschiedliche Tatbestände erfassen soll. Dies kann zum Beispiel der Umsatz aus der Werbetätigkeit in einem Staat sein oder generell der in einem Staat erzielte Umsatz (nicht Gewinn!) aus einer Handelstätigkeit.
Die DIGI Tax kann wie beschrieben unterschiedliche Ausformungen haben. In Österreich ist es eine 5 %ige Digitalsteuer auf “Onlinewerbeleistungen”. Eine “Onlinewerbeleistung” ist beispielsweise eine Bannerwerbung oder eine Werbung bei einer Suchmaschine. Diese Steuer ist im Digitalsteuergesetz (BGBl I 91/2019 DiStG 2020) normiert, welches ein Teil des Abgabenänderungsgesetz 2020 ist. Das Digitalsteuergesetz (DiStG) enthält die Bestimmungen über die Besteuerung von Online-Werbeumsätzen. Die Online-Werbeumsätze werden seit 1.1.2020 mit 5 % der österreichischen Umsätze besteuert. Der Digitalsteuer unterliegen Unternehmen mit einem (weltweiten) Jahresumsatz von 750 Mio. EUR und inländischen Werbeumsätzen von mindestens 25 Mio. EUR (§ 2 DiStG). Daraus lässt sich ableiten, dass mit der Digitalsteuer ausländische Online-Giganten (Umsatz > 750 Mio. EUR) besteuert werden sollen. Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Werbeleistung abzüglich der Vorleistungen anderer Onlinewerbeleister (§ 3 DiStG). Das (ausländische) Unternehmen oder sein steuerlicher Vertreter hat die Digitalsteuer zu berechnen, beim Finanzamt anzumelden und die entsprechende Steuer abzuführen (§ 5 ff DiStG).
In anderen Staaten soll eine DIGI Tax auch auf Umsätze aus dem Handel anfallen. So plant Großbritannien beispielsweise Online Umsätze aus einer Handelstätigkeit und solche aus einer Werbetätigkeit (Stichwort Google Werbung) einer 2 %igen Abgabe zu unterziehen. In Frankreich ist eine DIGI Tax mit 3 % auf alle Umsätze (nicht Gewinne!) geplant.
Was hat das mit einer Weinsteuer zu tun? Nachdem die meisten Unternehmen die in Europa von einer DIGI Tax betroffen sind, aus den USA stammen, hat die US Regierung bereits angekündigt, (steuerliche) Gegenmaßnahmen gegen Staaten zu setzen, welche US Unternehmen mittels DIGI Tax besteuern wollen. Bei Frankreich wird beispielsweise eine Zollabgabe von 100 % auf den Import von französischem Wein in die USA überlegt. Motto: “Du besteuerst meine Tech Konzerne – ich besteuere Deinen Wein.” Der französische Finanzminister findet die Besteuerung des Weins übrigens “nicht akzeptabel”.