DBA China – Neues Protokoll in Verhandlung

Die Volksrepublik China ist und bleibt weiterhin ein wichtiger Exportmarkt für österreichische Unternehmen. Daher ist es wichtig, dass bei der Geschäftstätigkeit ein entsprechender rechtlicher Rahmen besteht. Auf steuerrechtlicher Ebene besteht zwischen Österreich und China ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) welches bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anzuwenden ist.

Nachdem das bestehende DBA (BGBl 1992/679) nicht mehr dem neuesten Stand entspricht (anwendbar seit 1993), wird derzeit im Rahmen von Verhandlungen zwischen beiden Staaten darüber diskutiert, das DBA zu aktualisieren. Die Aktualisierung des DBA soll im Wege eines (Änderungs-)Protokolls zum DBA erfolgen. Uns liegt der entsprechende Protokollentwurf vor. Nachfolgend stellen wir Ihnen einige der geplanten “Highlights” vor.

Der Titel des DBA soll umgeändert werden. OECD-BEPS konform soll das DBA in Zukunft nicht mehr nur die Doppelbesteuerung vermeiden, sondern auch der “Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung” dienen.

Die Frist, ab welcher Bau- und Montagetätigkeiten eine DBA-rechtliche Betriebsstätte im anderen Staat begründen, soll auf 12 Monate ausgedehnt werden (bisher 6 Monate). Die Frist von 12 Monaten würde auch dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Die Quellensteuer auf Dividenden ab einem Beteiligungsverhältnis von 25 % soll von 7 % auf 5 % ermäßigt werden (Artikel 10). Der Artikel betreffend der Besteuerung bei Zinszahlungen soll gemäß dem OECD-Standard angepasst werden. Es bleibt bei dem Besteuerungsrecht von 10 % beim Quellenstaat. Allerdings soll kein Quellenbesteuerungsrecht bei Zinsen für Darlehen, die an öffentliche Einrichtungen bezahlt werden, geben sein (Artikel 11). Das gleiche gilt für Zinsen iZm der Finanzierung von Lieferungen und Leistungen.

Es wird angeregt, dass der im bestehenden DBA geltende “Matching Credit” (=fiktive Quellensteueranrechnung) bei Dividenden (20 %) und Zinsen (10%) aufgehoben wird.

Bei der Zuteilung des Besteuerungsrechts bei den Einkünften aus unselbständiger Arbeit (Artikel 15), welche bei der Entsendung von Mitarbeitern maßgeblich ist, ist derzeit keine Änderung geplant.

Insgesamt scheint es, dass durch das Protokoll einige Klarstellungen und Verbesserungen erreicht werden können. Nachdem es mit China bei der Auslegung des bestehenden DBA immer wieder zu unterschiedlichen Auffassungen kommt (“Qualifikationskonflikte”), bleibt zu hoffen, dass diese durch den Abschluss des (Änderungs-)Protokolls zukünftig vermieden werden können (zumindest in einigen Bereichen). Es bleibt abzuwarten, ob das Protokoll in der derzeitigen Form abgeschlossen wird. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.