Mit dem neuen Kalenderjahr wird für in Österreich wohnhafte Personen mit ausländischem Dienstgeber ein verpflichtendes Lohnsteuerverfahren eingeführt (lesen Sie hier unsere NEWS dazu). Nachdem es hier zu Zweifelsfragen gekommen ist, ob dies auch in Fällen durchzuführen ist, in denen Österreich kein Besteuerungsrecht hat, hat das BMF ein Informationsschreiben diesbezüglich veröffentlicht (BMF-010222/0074-IV/7/2019).
Gemäß diesem Informationsschreiben ist ab 1.1.2020 nur dann ein Lohnsteuerabzug durchzuführen, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Recht zusteht. Sollte Österreich daher auf Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens kein Besteuerungsrecht haben, ist auch kein Lohnsteuerverfahren notwendig.
Beispiel:
Herr Müller wohnt in Österreich und hat einen deutschen Dienstgeber. Er arbeitet ausschließlich in Österreich. Ab 1.1.2020 ist für Hr. Müller verpflichtend die Lohnsteuer auf monatlicher Basis zu berechnen und abzuführen.
Sollte Herr Müller in Deutschland arbeiten ist keine Lohnsteuer in Österreich abzuführen und kein Lohnsteuerverfahren zu implementieren.
Abwicklung:
Für Unterstützung in diesem Bereich stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir stellen auch fest, ob durch die Beschäftigung von österreichischen Arbeitnehmern mit ausländischem Arbeitgeber weitere steuerliche- und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen entstehen.