Arbeitnehmer mit Einkünften aus einem Dienstverhältnis (nichtselbständiger Arbeit) unterliegen in Österreich dem Lohnsteuerabzug. Dies bedeutet, dass die Einkommensteuer im Wege eines monatlichen Verfahrens (= Lohnsteuer) vom Arbeitgeber in Abzug gebracht wird und an das Finanzamt abgeführt wird (§ 47 Absatz 1 EStG).
Besteht das Dienstverhältnis zu einem ausländischen Arbeitgeber muss ein Lohnsteuerabzug nur dann erfolgen, wenn der ausländische Arbeitgeber über eine österreichische Lohnsteuerbetriebsstätte (§ 81 EStG) verfügt. Falls keine Lohnsteuerbetriebsstätte besteht kann ein Lohnsteuerabzug dennoch auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Wird durch den ausländischen Arbeitgeber kein Lohnsteuerabzug durchgeführt, muss der Arbeitnehmer die Einkommensteuer in vierteljährlichen Vorauszahlungen an das Finanzamt abführen (und durch Abgabe einer verpflichtenden Einkommensteuererklärung nach Ende des Kalenderjahres, vergleichbar mit einem “Selbständigen”).
Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄG 2020) ergibt sich diesbezüglich eine wichtige Änderung. Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (d.h. Arbeitnehmer die in Österreich über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügen) ist der ausländische Arbeitgeber ab dem Jahr 2020 nunmehr verpflichtet, einen Lohnsteuerabzug auf den Arbeitslohn vorzunehmen, unabhängig davon ob eine inländische Lohnsteuerbetriebsstätte besteht oder nicht (§ 47 Absatz 1 lit. a EStG idF AbgÄG 2020). Die vierteljährlichen Vorauszahlungen sind dann nicht mehr möglich.
Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) und einem ausländischen Arbeitgeber ohne Lohnsteuerbetriebsstätte kann der Lohnsteuerabzug weiterhin auf freiwilliger Basis durchgeführt werden (§ 47 Absatz 1 lit. b EStG idF AbgÄG 2020).
Zuständig für die Erhebung der Lohnsteuer ist das Finanzamt Graz-Stadt (§ 47 Absatz 1 lit. d EStG idF AbgÄG 2020). Ab dem Inkrafttreten des FORG ist der Verweis auf dieses Finanzamt aber nicht mehr aktuell (dann tritt nämlich die neue Organsiation der Finanzämter in Kraft und es gibt nur mehr ein “Finanzamt Österreich”).
Wichtig ist diese Neuerung vor allem für österreichische Home Office Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber. Sollte die Abfuhr der Einkommensteuer derzeit im Wege der vierteljährlichen Vorauszahlungen und durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung erfolgen, muss ab dem Jahr 2020 zwingend eine Umstellung des Verfahrens auf eine monatliche Lohnabrechnung erfolgen. Das Verfahren mit den vierteljährlichen Vorauszahlungen ist ab dem Jahr 2020 dann nicht mehr möglich. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Unterstützung benötigen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zur Thematik der steuerlichen Behandlung des Home Office bei ausländischem Arbeitgeber verweisen wir auch auf unsere News vom 20.8.2019 und 6.4.2018.