Mit der Frage, ob ein Segelboot eine DBA-Betriebsstätte begründen kann, beschäftigt sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) in einer EAS-Anfrage (3413 vom 04.04.2019). Gemäß dem Sachverhalt mietet eine in Österreich ansässige Person (Unternehmer) für Schulungszwecke ein Segelboot in Kroatien. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dadurch eine Betriebsstätte nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kroatien begründet werden kann.
Grundsätzlich kann nach Auskunft des BMF ein fahrendes Schiff mangels (fester) Verbindung zur Erdoberfläche keine Betriebsstätte begründen. Wird das Segelboot jedoch in einem bestimmten Gebiet betrieben, welches wirtschaftlich und geographisch zusammenhängt, ist nach Ansicht des BMF jedoch das Bestehen einer (DBA-)Betriebsstätte möglich.
Auch wenn dem Betreiber eine fixe Anlegestelle dauerhaft zur Verfügung steht, kann eine Betriebsstätte vorliegen. Für die Begründung einer Betriebsstätte wäre nach Ansicht des BMF auch eine zwar nicht durchgehende, aber über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Nutzung der Anlegestelle ausreichend. Nur wenn die im Rahmen der Anlegestelle ausgeübte Tätigkeit als “Hilfstätigkeit” angesehen wird, würde dies keine Betriebsstätte begründen.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass selbst bei auf den ersten Blick klaren Sachverhalten, die Frage der Begründung einer Betriebsstätte von einer Reihe unterschiedlicher Faktoren abhängt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Begründung einer Betriebsstätte nicht nur für das österreichische Unternehmen, sondern auch für die im Rahmen der Betriebsstätte eingesetzten österreichischen Arbeitnehmer steuerliche Auswirkungen hätte (Lohnsteuerpflicht in Kroatien ab dem 1. Tag, unabhängig von der 183-Tage Frist).
Die EAS 3413 vom 4.4.2019 im Wortlaut:
Bietet eine in Österreich ansässige Person Skipper-Trainings und Kurse für das kroatische Küstenpatent an, wobei die praktischen Einheiten auf einem eigenen Segelboot im Inland und die Ausbildungsfahrten auf einem für diese Zwecke angemieteten Segelboot in Kroatien stattfinden, stellt sich die Frage, ob dadurch in Kroatien eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien begründet wird.
Eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien ist jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Zunächst wäre zu prüfen, ob das Segelboot selbst die notwendigen Betriebsstättenkriterien erfüllt. Ein fahrendes Schiff begründet in der Regel keine Betriebsstätte, da die Verbindung zu einem bestimmten Punkt der Erdoberfläche und damit das örtliche Element fehlt (VPR 2010 Rz 163; BFH 3.7.1997, IV R 58/95), es sei denn, das Schiff wird in einem bestimmten Gebiet betrieben, welches wirtschaftlich und geographisch zusammenhängt (OECD-MK Art 5 Z 26).
Das für eine Betriebsstätte örtliche Element wird auch dann gegeben sein, wenn dem Unternehmen eine fixe Anlegestelle für sein Schiff zur Verfügung steht (EAS 1445). Sofern diese Anlegestelle für die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit verwendet wird (funktionales Element) und sie dauerhaft zur Verfügung steht (zeitliches Element), kann eine Betriebsstätte iSd Art. 5 DBA Kroatien vorliegen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch eine nicht durchgehende, wohl aber über einen längeren Zeitraum wiederkehrende Nutzung einer derartigen festen Einrichtung eine Betriebsstätte begründen könnte (VPR 2010 Rz 168; EAS 2629, 2966). Eine Anlegestelle würde jedenfalls dann keine Betriebsstätte darstellen, wenn die dort ausgeübten Tätigkeiten bloße Hilfstätigkeiten iSd Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA Kroatien darstellen (in diesem Sinn bereits EAS 181).
EAS-Auskunft des BMF vom 04.04.2019, BMF-010221/0070-IV/8/2019 gültig ab 04.04.2019