Eine interessante Entscheidung hat der VwGH zur Abzugsfähigkeit von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen in Österreich getroffen.
Pflichtbeiträge in die österreichische Sozialversicherung sind als Werbungskosten von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähig. Auch Beiträge in eine ausländische Versicherung sind unter der Maßgabe, dass es sich um verpflichtende Beiträge handelt, als Werbungskosten zu berücksichtigen (z.B. wenn bei einer Entsendung nach Österreich zwar Steuerpflicht in Österreich gegeben ist, die Sozialversicherungspflicht aber weiterhin im ausländischen Wohnsitzstaat bestehen bleibt).
In seiner Entscheidung (VwGH 21. 11. 2018, Ra 2017/13/0042) bestätigte der VwGH zwar den Werbungskostencharakter ausländischer Pflichtversicherungsbeiträge. Der VwGH schränkte die Abzugsfähigkeit von Pflichtversicherungsbeiträgen (im konkreten Fall zur deutschen Krankenversicherung) der Höhe nach jedoch mit den österreichischen Höchstbeiträgen ein. Wird daher in eine ausländische Pflichtversicherung einbezahlt, übersteigen die Beiträge jedoch die ASVG-Höchstbemessungsgrundlage, dürfen nur die bis zur ASVG-Höchstbemessungsgrundlage bezahlten Beiträge als Werbungskosten angesetzt werden. Die über der ASVG HöchstBGl bezahlten Beiträge dürfen nicht als Werbungskosten angesetzt werden (ob diese als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wäre im Einzelfall zu prüfen).