Auf einen Blick
Eine maßgebliche Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) zur Abgrenzung zwischen “Arbeitskräfteüberlassung” und “Arbeitskräftevermittlung” gefällt. In seinem Beschluss vom 29.5.2018, 8ObA 51/17h hat der OGH festgehalten, dass der maßgebliche Unterschied zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitskräftevermittlung darin liegt, welches Unternehmen sich zur Entgeltzahlung an den überlassenen Arbeitnehmer verpflichtet. Dies führt dazu, dass auch bei Payroll-Systemen (Überlasser agiert nur als Verrechnungs- und Zahlstelle) das überlassende Unternehmen in jedem Fall als (arbeitsrechtlicher) Arbeitgeber anzusehen ist.
Sachverhalt
Der OGH-Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Arbeitnehmerin das überlassende Unternehmen (“Überlasser”) für die Zahlung von kündigungsbedingtem Entgelt in Anspruch nehmen wollte. Das beschäftigende Unternehmen (“Beschäftiger”) führte im gegenständlichen Fall sämtliche Arbeitgeberfunktionen sowie Bewerbungsgespräche und die Beendigung von Vertragsverhältnissen durch. Die Tätigkeit des “Überlasser” beschränkte sich ausschließlich auf die Auszahlung des Entgelts (eine damit zusammenhängende Gehalts-Abrechnung wurde anscheinend nicht durchgeführt, da die Arbeitnehmerin einen Werkvertrag mit dem Überlasser vereinbart hatte, was im Verfahren von der Arbeitnehmerin aber bestritten wurde da sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise argumentierte, dass Sie als “Dienstnehmerin” anzusehen sei). Außer der Auszahlung des Werklohnes führte das überlassende Unternehmen keine weiteren Funktionen durch. In der Vorinstanz (Berufungsgericht) wurde entschieden, dass im vorliegenden Fall der Überlasser mangels Arbeitgebereigenschaft nur als Vermittler aufgetreten sei. Arbeitgeber könne bei der vorliegenden Konstellation daher nur der Beschäftiger sein.
Der OGH führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Arbeitsvermittlung grundsätzlich dann vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht mit dem Vermittler sondern mit einem Dritten zustande kommen soll. Eine Arbeitskräfteüberlassung liegt jedoch dann vor, wenn sich der Überlasser im eigenen Namen zur Entgeltzahlung verpflichtet, selbst dann, wenn der Überlasser keine weiteren Tätigkeiten durchführt oder andere Funktionen innehat. Diese beiden Merkmale (Vertragliche Vereinbarung & Entgeltauszahlung) sind nach Auffassung des OGH somit die wesentlichen Unterschiede auf die es bei der Unterscheidung zwischen Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitskräftevermittlung ankommt.