Ab dem Jahr 2019 kommt es zu einer neuen steuerlichen Regelung bei Familien. Der so genannte “Familienbonus Plus” wird eingeführt. Im Gegenzug wird die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten sowie der Kinderfreibetrag gestrichen (diese beiden Vergünstigungen sind letztmalig bei der Veranlagung für das Jahr 2018 möglich).
Die wesentlichen Fakten des Familienbonus ab 2019.
– Es handelt sich um einen Steuerabsetzbetrag. Dies bedeutet, der Familienbonus reduziert direkt die Lohn- und Einkommensteuer.
– Der Familienbonus kann entweder auf Antrag im Rahmen der Steuererklärung oder bereits in der monatlichen Lohnverrechnung (bei lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern) geltend gemacht werden. Soll der Familienbonus bereits in der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden, ist ein entsprechendes Formular (E 30 – download auf der Homepage des BMF ) dem Arbeitgeber zu übermitteln.
– Steht für jedes Kind zu, für welches österreichische Familienbeihilfe bezogen wird und innerhalb der EU/EWR oder der Schweiz wohnt.
– Der Familienbonus beträgt pro Kind 1.500 EUR pro Jahr bzw. 125 EUR pro Monat (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr 500 EUR pro Jahr bzw. 41,68 EUR pro Monat).
– Es ist eine monatsweise Betrachtungsweise durchzuführen (das heißt, dass bei Anspruch nicht des ganzen Jahres der Familienbonus nur für die Zeit des Bezuges der Familienbeihilfe zusteht).
– Kann von einem Elternteil zur Gänze (1.500 EUR) oder von beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte (750/750) in Anspruch genommen werden.
– Für Geringverdiener wird ein so genannter “Kindermehrbetrag” eingeführt. Ergibt sich eine Lohn- oder Einkommensteuer von weniger als 250 EUR und besteht Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, werden 250 EUR pro Kind als “Kindermehrbetrag” ausbezahlt.