In einer neuen Anfragebeantwortung im Rahmen einer EAS hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) seine Rechtsansicht zur Veräußerung eines ausländischen Grundstücks dargestellt.
Dem Sachverhalt lag eine Veräußerung eines in Tschechien gelegenen Grundstücks durch einen in Österreich ansässigen Verkäufer zu Grunde. Die Veräußerung erfolgte nach Ablauf der im tschechischen Einkommensteuergesetz festgelegten Spekulationsfrist. In Tschechien fiel somit keine Einkommensteuer an.
Nachdem das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Österreich-Tschechien das Besteuerungsrecht bei der Veräußerung von Grundstücken ausschließlich dem Belegenheitsstaaat (= Tschechien) zuweist, hat Österreich kein Besteuerungsrecht auf einen im Rahmen der Veräußerung erzielten Gewinn. Eine andere Situation würde sich nur dann ergeben, wenn Tschechien den Gewinn auf Grund einer anderen als der österreichischen Auslegung des DBA befeien würde, wodurch sich ein Qualifikationskonflikt ergeben würde. In diesem Fall würde Österreich das Besteuerungsrecht auf den Gewinn beanspruchen, was auf Grund einer Steuerbefreiung im tschechischen Einkommensteuergesetz im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist. Der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks unterliegt daher keiner Steuerpflicht, weder in Tschechien noch in Österreich.
Die EAS EAS 3383 vom 29. 6. 2017 im Wortlaut:
(BMF) – Nach Art 13 Abs 1 DBA Tschechien dürfen Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von im anderen Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögen iSd Art 6 DBA Tschechien (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Veräußert daher eine in Österreich ansässige Person eine in ihrem Privatvermögen befindliche, in Tschechien gelegene Liegenschaft, so weist Art 13 Abs 1 DBA Tschechien das Besteuerungsrecht für den Veräußerungsgewinn Tschechien zu. Dies gilt auch für Fälle, in denen in Tschechien gelegene Liegenschaften von in Österreich ansässigen Personen aufgrund des Ablaufs der in Tschechien derzeit für Grundstücke geltenden Spekulationsfrist von fünf Jahren steuerfrei aus ihrem Privatvermögen veräußert werden. An der Zuweisung des Besteuerungsrechts an Tschechien vermag in diesen Fällen auch Art 22 Abs 1 lit c DBA Tschechien nichts zu ändern, wonach Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen in Tschechien besteuert werden dürfen, ausnahmsweise dann in Österreich besteuert werden können, wenn Tschechien das Abkommen so anwendet, dass es diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung ausnimmt. So kommt der dem Art 23A Abs 4 OECD-MA nachgebildete Art 22 Abs 1 lit c DBA Tschechien nur dann zur Anwendung, wenn Tschechien aufgrund des DBA befreit (Qualifikationskonflikt), nicht aber, wenn – wie in den oben genannten Fällen – Tschechien zwar grundsätzlich sein durch das DBA eingeräumtes Besteuerungsrecht wahrnimmt, es jedoch aufgrund der Anwendung von tschechischem innerstaatlichem Recht zu keiner Besteuerung kommt. Darüber hinaus ist der Gewinn aus der Veräußerung der Liegenschaft in Österreich (wenn keine Regelbesteuerungsoption gem § 30a Abs 2 EStG 1988 ausgeübt wurde) nicht im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen, weil nach österreichischem innerstaatlichem Recht die Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen aufgrund des besonderen Steuersatzes keine progressionserhöhende Wirkung entfalten (vgl EStR 2000, Rz 6631).