Lohnunterlagen müssen in deutscher Sprache aufliegen

Aus gegebenem Anlass möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass bei der Entsendung oder Überlassung von ausländischem Personal nach Österreich die Lohnunterlagen in deutscher Sprache im Inland aufliegen müssen.

Nach einem aktuellen höchstgerichtlichen Urteil verstößt diese Verpflichtung auch nicht gegen das Unionsrecht und ist somit europarechtlich gedeckt. In dem zu Grunde liegenden Fall konnten die Lohnunterlagen von aus dem Ausland (konkret: Slowakei) nach Österreich überlassenen Personen im Zuge einer Kontrolle nicht vorgelegt werden. Der Geschäftsführer des österreichischen Beschäftigers wurde deswegen zu einer hohen Verwaltungsstrafe (für 16 Mitarbeiter a 1.000 EUR, also insgesamt 16.000 EUR) verurteilt) verurteilt, wogegen sich seine, letztlich erfolglose, Beschwerde richtete.

Wir machen darauf aufmerksam, dass es bei der Beschäftigung von ausländischem Personal in Österreich eine Reihe von Verpflichtungen gibt, die einzuhalten sind. Wie der oben dargestellte Fall gezeigt hat, kann eine Verfehlung zu sehr hohen Verwaltungsstrafen führen. Aus diesem Grund sollte der Einsatz von ausländischem Personal auch sorgfältig geplant werden. Die Experten der HR TAX stehen Ihnen dabei gerne zur Verfügung.