Der Betriebsstättenbegriff ist einer der wichtigsten im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen. Nur falls ein in einem Land ansässiges Unternehmen in einem anderen Land eine Betriebsstätte begründet, entsteht in diesem anderen Land eine Steuerpflicht. Dies führt dazu, dass viele Unternehmen geneigt sind, die Begründung einer Betriebsstätte im anderen Land zu vermeiden.
Die Vermeidung einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat ist grundsätzlich legitim es sei denn, dies wird durch “künstliche” Vermeidungsstrategien erreicht. Um diese “künstlichen” Umgehungen zu verhinern, wurde im Lichte der BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) Entwicklung Artikel 7 entworfen. Dieser soll durch die Verschärfung des Betriebsstättenbegriffs die künstliche Umgehung der Begründung von Betriebsstätten erschweren. Letztlich läuft es im Rahmen der BEPS Entwicklung hinkünftig daher darauf hinaus, dass Betriebsstätten von ausländischen Unternehmen im Tätigkeitsstaat schneller begründet werden, bzw. bestehende Betriebsstätten durch “Abschmelzung” von bestimmten Funktionen nicht mehr vermieden werden können.
Konkret geplant ist derzeit, dass abhängige Vertreter (die im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen als “Betriebsstätte” angesehen werden), nicht mehr zu reinen Kommissionären (keine Betriebsstätten) zurück gestuft werden können. Desweiteren ist geplant, dass auch Einrichtungen die für Zwecke des Einkaufs von Waren in einem anderen Staat unterhalten werden, zukünftig als “Einkaufsbetriebsstätten” angesehen werden. Überdies soll es Unternehmen erschwert werden, durch Fragementierung (Aufteilung) ihrer Tätigkeiten auf mehrere (Konzern-)Gesellschaften, sowie durch Splitting von Verträgen bei Bauaufträgen die Begründung von Betriebsstätten zu vermeiden.
Ob letztlich alle geplanten Maßnahmen zur Umsetzung kommen werden, steht derzeit nicht fest. Fest steht jedoch, dass der Betriebsstättenbegriff einem Wandel unterzogen wird und derzeit noch nicht klar ist, wohin die Reise gehen wird. Wir halten Sie diesbezüglich jedenfalls auf dem Laufenden.