Besteuerung von international tätigem Schiffspersonal und Flugpersonal

Generalregel für unselbständige Tätigkeit:

Vergütungen für unselbständige Arbeit, welche an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das im internationalen Verkehr betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, dürfen gemäß Art. 15 Abs. 3 OECD-MA in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des betreibenden Unternehmens befindet.

Diese Bestimmung kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn Schiffe oder Flugzeuge im internationalen Verkehr betrieben werden. Soweit ein Betrieb auf Binnenstrecken erfolgt, kommen die allgemeine Regel des Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA zur Anwendung (ACHTUNG: Die Sonderregelung für das Bordpersonal im internationalen Verkehr gemäß Art. 15 Abs. 3 OECD-MA ist nicht auf Berufskraftfahrer des Straßenverkehrs übertragbar, sofern sich im jeweiligen DBA nicht eine entsprechende Sonderreglung für unselbständige Arbeit findet, die an Bord eines Straßenfahrzeuges ausgeübt wird).

Nach Ansicht des österreichischen Bundesministerium für Finanzen gilt  ein Flug jedoch nur dann als internationaler Flug, wenn sich Anfangs- und Endpunkte in verschiedenen Staaten befinden. Ein internationaler Flug im Sinne dieser Sonderbestimmung liegt somit  nicht vor, wenn ein Teil des Fluges über ausländisches Gebiet führt und im Anschluss wieder im Abflugsland endet.

Beispiel:

Ein in Österreich steuerlich ansässiger Helikopterpilot ist Dienstnehmer einer deutschen Fluglinie, welche Charterflüge und Transportflüge anbietet. Ein Fluggerät ist am Flughafen in Österreich (Wels) stationiert, von wo aus der Dienstnehmer seine Flüge startet. Zum Teil handelt es sich um reine Inlandsflüge mit Start und Landung in Österreich, welche der Pilot durchführt. Gelegentlich werden aber auch Flüge nach Deutschland, Tschechien und in die Slowakei durchgeführt, bei welchem auch die Landung sodann im Ausland erfolgt.

Lösung:

Maßgeblich  für die abkommensrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles sind jene Doppelbesteuerungsabkommen, welche Österreich als Ansässigkeitsstaat des Pilotens mit den betreffenden Ländern abgeschlossen hat.

  • Die wenigen auf den “internationalen Verkehr” entfallenden Einkünfte (Flüge mit Landung nach Deutschland, Tschechien und in die Slowakei) unterliegen gemäß Art. 15 Abs. 5 DBA-Deutschland, Art. 14 Abs. 4 DBA Tschechien und Art. 5 Abs. 3 DBA Slowakei im Ansässigkeitsstaat der Fluglinie (also Deutschland) der Besteuerung.
  • Sämtliche Flüge, welche von Wels rein im Inland getätigt werden, unterliegen der österreichischen Besteuerungspflicht (steuerliche Ansässigkeit des Piloten in Österreich – Generalnorm des Art. 15 Abs. 1)

Die Bezüge des Piloten sind somit im Verhältnis der jeweilig erbrachten Flüge aufzuteilen.

ACHTUNG: Österreich hat jedoch auch Ausnahmen von dieser Generalregel in zwei Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart (Finnland und Thailand). In diesen Abkommen wird jeweils dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht an den Einkünften eingeräumt.

Zu beachten ist außerdem, dass die beschriebene Sonderregel nach Art. 15 Abs. 3 OECD-MA nur für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit gilt:

Beispiel:

Ein in Österreich ansässiger Pilot tritt mit einem deutschen Unternehmen, das Flüge vermittelt, in einen freien Dienstvertrag, auf dessen Grundlage er für Kunden des deutschen Unternehmens bei Bedarf Flüge pilotiert. Die Einordnung der Vergütungen zu einer Einkunftsart erfolgt nach Ansicht des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen auf Grundlage des innerstaatliche Steuerrechts, die auch für die Wahl der Verteilungsnorm auf DBA-Ebene relevant sein soll.

Lösung:

Der freie Dienstvertrag begründet kein Dienstverhältnis im Sinne von § 47 Abs. 1 und 2 EStG, sodass bei Anwendung des DBA-Deutschland nicht Art. 15 OECD-MA, sondern die Verteilungsnorm für Unternehmensgewinne (Art. 7 OECD-MA) zur Anwendung kommt. Art. 7 des DBA zwischen Österreich und Deutschland teilt das Besteuerungsrecht an den aus gewerblicher Tätigkeit erzielten Einkünften Österreich zu, wenn der Pilot in Deutschland keine Betriebsästte (gemäß Art. 5 DBA) unterhält. Die in Art. 15 Abs. 5 DBA Deutschland/Österreich verankerte Sonderregelung für den internationalen Flugverkehr findet in einem solchen Fall keine Anwendung.

Trotz der in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Regelungen bringt die Einordnung von Einkünften des Luftfahrts- und Schifffahrtspersonal in der Praxis häufig Probleme mit sich. In vielen Fällen sind häufig auch diverse zivilrechtliche Auftragsverhältnisse (bspw. Arbeitgeber wäre Subunternehmer des Luftfahrts- bzw. Schifffahrtsunternehmen) zu prüfen.

Die Experten der HR TAX Steuerberatung GmbH stehen dafür jederzeit schnell und effizient gerne zur Verfügung.