Besteuerung von ausländischer Pension, Ruhegehalt, Firmenpension und Lebensversicherung

Firmenpension:

Art. 18 des OECD Musterabkommens (OECD-MA) enthält eine Verteilungsnorm für Ruhegehälter. Darin heisst es, dass vorbehaltlich des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden dürfen. Solche “privaten” Ruhegehälter werden daher in vielen Fällen im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung unterworfen, und zwar unabhängig davon, ob diese Pension laufend zur Auszahlung gelangt, aufgrund eines Pensionsplanes erfolgt oder durch eine Einmalbetrag abgefunden wird (dies gilt auch dann, wenn das Pensionsalter noch nicht erreicht wurde).

Beispiel:

Das in Wien ansässige Vorstandsmitglied eines österreichischen Unternehmens verlegt anlässlich seiner Pensionierung seinen Wohnsitz in die Schweiz und beabsichtigt, seinen Lebensabend dort zu verbringen. Er ist sohin in der Schweiz ansässig. Die von dem Unternehmen bezahlte Firmenpension unterliegt gemäß Art. 18 DBA-Schweiz der Besteuerung in der Schweiz, obwohl das Vorstandsmitglied seine Aktiveinkünfte in Österreich erwirtschaftet und versteuert hat. Und zwar auch dann, wenn die Zahlung durch den ehemaligen österreichischen Arbeitgeber erst nach der Wohnsitzverlagerung erfolgt.

Eine Ausnahme dieser Generalregel wäre in der österreichischen DBA-Praxis hierbei das Doppelbesteuerungsabkommen mit Norwegen. Demnach empfehlen wir den Einzelfall stets von einem fachkundigen HR-TAX Berater überprüfen zu lassen.

Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung:

Sozialversicherungspensionen an pensionierte Dienstnehmer privater und öffentlich rechtlicher Erwerbsbetriebe werden in den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil den Ruhegehältern (Art. 18 OECD-MA) mit Besteuerungsrecht des Anässigkeitsstaates und zum Teil der Zuteilungsregelung für öffentliche Bezüge mit Besteuerungsrecht des Kassenstaates (Art. 19 OECD-MA) unterstellt. Vereinzelt ist ein Staatsbürgerschaftsvorbehalt vorgesehen. Etwa die Hälfte der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen behält das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat des Pensionsempfängers vor. So beispielsweise die DBA mit Australien, Bulgarien, Großbritannien, Irland, Italien, Korea, Liechtenstein, Malaysia, Malta, Pakistan, Polen, Portugal, Schweiz, Slowakei, Spanien, Thailand, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ungarn, Ägypten und Zypern.

Beispiel für Besteuerung im Kassenstaat:

Ein seit vielen Jahren in den USA lebender Österreicher verlegt anlässlich des Übertritts in den Ruhestand seine Ansässigkeit nach Österreich. Er bezieht eine U.S.-social security pension. Gemäß Art. 18 ABs. 1 lit.b DBA-USA dürften Zahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und andere öffentliche Ruhegehälter nur im Kassenstaat (USA) besteuert werden und sind gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. a DBA-USA unter Progressionsvorbehalt in Österreich steuerfrei. Für die Ermittlung des Progressionssatzes sind die U.S.-Einkünfte (einschließlich der U.S.-Steuer) mit dem nach österreichischen innerstaatlichen Steuerrecht maßgebenden Betrag heranzuziehen (EAS 2828 v. 19.2.2007).

Renten aus Lebensversicherungen:

Rentenzahlungen, die sich aus privaten Pensions- bzw. Lebensversicherungensverträgen ergeben, unterliegen – soweit im Doppelbesteuerungsabkommen keine gesonderte Zuteilungsregel enthalten ist- dem Auffangtatbestand des Art. 21 OECD-MA (“andere Einkünfte”) und dürfen demnach im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.