Besteuerung von “ausländischen” Abfertigungen und Abfindungen

An Arbeitnehmer ausbezahlte Abfindungen oder Abfertigungen (nicht hingegen Pensionen!), die  anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis ausbezahlt werden, zählen nach österreichischer Rechtsauffassung in der Regel zu den Aktivbezügen, für die grundsätzlich das Kausalitätsprinzip gilt. Demnach sind jene Bezugsteile aus einer unselbstständigen Tätigkeit, die auf eine im anderen Staat  erbrachte Tätigkeit entfallen, im Quellenstaat zu besteuern, wobei es irrelevant ist, wann und wo die Vergütungen ausbezahlt werden. Es kommt dabei ausschließlich darauf an, dass sie dem Arbeitnehmer für eine aktive Tätigkeit gewährt wurden. Folglich sind nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung Abfindungen und Abfertigungen als Zahlungen für eine aktive Tätigkeit in jenem Staat zu besteuern, in dem die zugrunde liegenden Leistungen erbracht wurden.

Beispiel:

Ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer erhält nach seinen Zuzug nach Österreich von seinem ehemaligen deutschen Arbgeitgeber als “Golden Handshake” eine Abfindung. Dem Kausalitätsprinzip entsprechend ist diese gemäß Art. 15 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens AT-DE Deutschland zur Besteuerung zu überlassen. Das gilt aber nur dann, wenn auch Deutschland die Abfindung dieser Verteilungsnorm zuordnet. Sollte Deutschland eine anderweitige abkommensrechtliche Qualifikation vornehmen und daher nicht besteuern (“sog. negativer Qualifikationskonflikt”), wäre Österreich gemäß Art. 28 Abs. 1 lit. a des Abkommens nicht zur Steuerbefreiung verpflichtet.

Im Einzelfall sollte der Sachverhalt von einem fachkundigen Berater eingehend geprüft werden, da auch Abweichungen von dieser “Generalregel” in den österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen vorliegen können. Die Berater der HR TAX Steuerberatung stehen dafür gerne zur Verfügung.