Ab 1.1.2017 können Sonderausgaben nur mehr im Rahmen eines “automatischen” Datenaustausches für den einzelnen Steuerpflichtigen berücksichtigt werden – bisher wurden sie durch Eintragung in der persönlichen Steuererklärung geltend gemacht.
Die Daten sind von den Organisationen bis spätestens Ende Februar des Folgejahres (sohin das erste Mal bis Ende Februar 2018 für das Kalenderjahr 2017) an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Betroffen sind ausschließlich folgende Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
- Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
- Freigiebige Zuwendungen (insbesondere Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren)
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Voraussetzung für die elektronische Datenübermittlung ist, dass die empfangende Organisation eine feste örtliche Einrichtung in Österreich hat. Neben Beiträgen für Wohnraumschaffung und Sanierung, Steuerberatungskosten, Versicherungen und Renten sind daher auch Beiträge an ausländische Organisationen weiterhin in die Steuererklärung aufzunehmen. Auch Betriebliche Spenden im Sinne des § 4a EStG 1988, die als Betriebsausgabe zu berücksichtigen sind, sind vom automatischen Datenaustausch nicht betroffen.
Laut vorliegendem Entwurf der Verordnung (der Verordnungs-Entwurf befindet sich noch bis 23. September 2016 in Begutachtung) sollte die Datenübermittlung nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn der Zuwendende seine Identifikationsdaten der entsprechenden Organisation bekannt gibt und der Datenübermittlung zustimmt. Die Identifikationsdaten sind Vor- und Zuname und das Geburtsdatum. Möglich sind dabei:
- Zustimmung für einen konkreten Zahlungsvorgang
- Allgemeine Zustimmung für alle künftigen Zuwendungen, die ab Zustimmungserteilung an die jeweilige Organisation getätigt werden.
WICHTIG: Gibt der Zahler seine Identifikationsdaten nicht bekannt, ist die steuerliche Berücksichtigung der Sonderausgaben nicht (mehr) möglich, da nicht vorgesehen ist, die Sonderausgaben weiterhin selbst über die Steuererklärung geltend machen zu können.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden sie unter folgendem Link. Gerne können Sie auch jederzeit einen Berater der HR TAX dazu kontaktieren.