Es ist ein bekanntes Problem bei einer Entsendung. Wird ein Mitarbeiter im Ausland tätig, kann unter Umständen die Situation eintreten, dass er nicht mehr in Österreich sondern im Ausland der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Dies führt auch dazu, dass in Österreich keine Beiträge in die Pensionsversicherung einbezahlt werden und hier eine “Lücke” in der österreichischen “Pensionskarriere” entsteht.
Bislang war es (mit Ausnahme einiger Fälle – v.a. bei Entsendung in “sozialversicherungsrechtliche Drittstaaten”) beim Wegfall der österreichischen Sozialversicherungspflicht nicht möglich, freiwillig Pensionsversicherungsbeiträge in das österreichische System einzuzahlen. So gehen zwar die Pensionszeiten, in denen im Ausland einbezahlt wird, für die österreichische Pension nicht verloren (ausländische Pensionszeiten werden angerechnet), jedoch wird die Höhe der österreichischen Pension durch die versicherungslosen Jahre dementsprechend vermindert (Aliquotierung der vollen Pensionsjahre in Österreich). Zusätzlich kommt eine ausländische Pension dazu (da im Ausland einbezahlt wurde), welche in den meisten Fällen nicht die österreichische Höhe erreicht.
Um dieses Problem zu beseitigen besteht seit Anfang 2016 (wieder) die Möglichkeit, auch dann auf freiwilliger Basis Beiträge in die Pensionsversicherung einzubezahlen, wenn im Ausland eine Pflichtversicherung gegeben ist. Voraussetzung dafür ist, dass vor der Entsendung mindestens 12 Monate in das österreichische System einbezahlt wurde. Wird auf freiwilliger Basis einbezahlt ist zu beachten, dass sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge zu leisten sind.