Verschärfung und Änderung der Besteuerung bei Wegzug aus Österreich

Der österreichische Steuergesetzgeber hat im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes unter anderem auch die Besteuerung bei einem Wegzug aus Österreich verschärft.

Wurde betriebliches Vermögen von Österreich in das Ausland verlegt und verlor dadurch Österreich Besteuerungsrechte an diesem  Vermögen, so war durch § 6 Z 6 EStG sichergestellt, dass es bei Verlegungen innerhalb der Europäischen Union bzw. im EWR mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe zu keiner sofortigen Besteuerung der stillen Reserven des “wegziehenden” Betriesvermögens kam (sog. Nichtfestsetzungskonzept). Demnach erfolgte die Besteuerung erst bei einem tatsächlichen Realisierungsvorgangs im Ausland. Ein Grund, warum die österreichische Finanzverwaltung von dieser Methodik nun abgeht ist, dass die Verwaltung dieser Regelung erhebliche Schwierigkeiten mit sich zog. Unter anderem hatte die Finanzverwaltung bedenken, dass durch die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren österreichisches Steuersubstrat verloren gehen würde.

Mit dem Abgabenänderungsgesetzes 2015 mit Wirkung ab 1.1.2016 wurde sohin eine Umstellung vom bisherigen Nichtfestsetzungs- auf ein künftiges Ratenzahlungskonzept umgestellt. Nunmehr sind auf Antrag des Steuerpflichtgen die Steuern auf die stillen Reserven im Wegzugszeitpunkt über mehrere Jahre verteilt zu entrichten.

  • Ratenzahlungen auf Antrag:
    • Stille Reserven auf Anlagevermögen: 7 Jahresraten
    • Stille Reserven auf Umlaufvermögen: 2 Jahresraten

Darüber hinaus hat sich der Gesetzgeber Steuersubstrat gesichert, in dem er für “Altfälle” die absolute Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 3 BAO von 10 Jahren erst mit der tatsächlichen Realisierung des steuerhängigen Vermögens laufen lässt.

Planen auch Sie den Wegzug von Betrieben oder Teilbetrieben ins Ausland, so stehen die Berater der HR TAX Steuerberatung GmbH gerne für fachlichen Input und deren Abwicklung  zur Verfügung.