Aus aktuellem Anlass wollen wir Sie noch einmal bezüglich der indischen Quellensteuer (Withholding Tax) informieren.
Ausländische Unternehmen, welche in Indien tätig sind, werden vom indischen Fiskus als “Non-residents” angesehen. Bei Zahlungen, die von indischen Kunden an diese Non-residents geleistet werden, ist vom indischen Kunden (“the Payer”) eine Quellensteuer einzubehalten und an das lokale Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Quellensteuer beträgt zwischen 5 % und 20 % vom verrechneten (Brutto-)Betrag und bemisst sich an der Art der Vergütung (Zinsen, Lizenzgebühr, Zahlungen für technische Dienstleistungen).
Zwischen Österreich und Indien ist ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Kraft. Durch Anwendung dieses DBA’s kann die indische Quellensteuer bei Zahlungen an österreichische Auftragnehmer in der Regel gesenkt werden (bei technischen Dienstleistungen kann beispielsweise die Quellensteuer von 20 % auf 10 % gesenkt werden). Um die Begünstigungen des DBA in Anspruch nehmen zu können, benötigen ausländische Unternehmen jedoch eine indische Steuernummer (PAN – Permanent Account Number). Ohne PAN kommt immer der – höhere – Quellensteuersatz nach indischem Steuerrecht zur Anwendung.
Mit Zuteilung einer PAN war das ausländische Unternehmen bereits in der Vergangenheit verpflichtet, in Indien eine Steuererklärung einzureichen. Dies auch in jenen Fällen, in denen die Quellensteuer vom indischen Kunden in Abzug gebracht wurde, und es zu keiner Steuernachzahlung für das ausländische Unternehmen gekommen ist. Diese Verpflichtung wurde jedoch, mit stillschweigender Kenntnisnahme der indischen Finanzverwaltung, von vielen ausländischen Unternehmen ignoriert. Im Zuge von verschärften Compliance Regelungen ist nunmehr jedoch damit zu rechnen, dass die indische Finanzverwaltung aktiv an jene ausländische Unternehmen herantritt, die zwar eine indische Steuernummer (PAN) zugeteilt bekommen haben, jedoch keine Steuererklärungen in Indien eingereicht haben. Zu beachten ist, dass indische Unternehmen, die Zahlungen an ausländische (österreichische) Unternehmen tätigen, dies auch dem indischen Finanzamt mitteilen müssen (inklusive PAN des ausländischen Unternehmens). Auf diesem Weg ist die indische Finanzverwaltung sehr gut informiert, ob ein ausländisches Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Abgabe einer Steuererklärung nachkommt oder nicht.
Aus diesem Grund empfehlen wir allen in Indien tätigen Untenehmen dringend, entsprechende Schritte zu setzten, um Strafen für die nicht Befolgung der indischen Compliance Bestimmungen zu vermeiden. Bei der konkreten Umsetzung können Sie die Experten von HR TAX gerne unterstützen.