In der EAS-Auskunft 3368 vom 19.11.2015 vertritt das österreichische Bundesministerium (BMF) für Finanzen die Rechtsansicht, dass die 183 Tage-Regelung für die gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung einer österreichischen Personalleasingfirma auf einer deutschen abkommensrechtlichen Betriebsstätte eines österreichischen Beschäftigers Anwendung findet und somit kein Besteuerungsrecht Deutschlands auf die Löhne der österreichischen Leasingarbeiter ab dem 1. Tätigkeitstag eintritt.
Überlässt damit ein in Österreich ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich ansässige Arbeitskräfte an ein ebenfalls in Österreich ansässiges Unternehmen, welches das entliehene Personal auf einer abkommensrechtlichen deutschen Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 3 DBA-Deutschland) einsetzt, so ist gemäß der Rechtsansicht des BMF die Sonderreglung des Art. 15 Abs. 3 DBA-Deutschland anwendbar. Die Wirkung dieser Regelung geht nämlich nur dann verloren, wenn das in einem Vertragsstaat ansässige arbeitnehmerüberlassende Unternehmen (österreichische Leasingfirma) im Vertrasstaat Deutschland eine abkommensrechtliche Betriebsstätte unterhält, die die Vergütungen des überlassenen Leasingpersonals trägt.
In dem EAS zugrunde liegenden Sachverhalt wurde nicht vom österreichischen Arbeitkräfteüberlasser, sondern vom österreichischen Beschäftiger eine deutsche Betriebsstätte unterhalten. Demnach werden nach Ansicht des BMF die in Deutschland eingesetzten österreichischen Leasingarbeiter nur dann in Deutschland lohnsteuerpflichtig, wenn diese sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr in Deutschland aufhalten (Art. 15 Abs. 2 DBA-Deutschland).