Bei der Entsendung von Mitarbeitern aus dem Ausland nach Österreich, können diverse Aufwendungen für diese „Expatriates“ bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Expatriates sind Mitarbeiter ausländischer Unternehmen, welche vorübergehend in Österreich tätig sind und hier auch steuerpflichtig werden.
Um in den Genuß der Expatriates Regelung zu kommen, sind folgende Punkte vom ausländischen Mitarbeiter zu erfüllen:
- Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers;
- Dienstverhältnis in Österreich für höchstens fünf Jahre (Konzerngesellschaft oder Betriebsstätte);
- kein Wohnsitz in Österreich in den letzten zehn Jahren;
- Wohnsitz im Ausland wird beibehalten;
- Österreich hat ein Besteuerungsrecht auf die Einkünfte.
Falls dies erfüllt ist, können in der monatlichen Lohnverrechnung die Kosten der doppelten Haushaltsführung (d.h. Miete samt Betriebskosten in Österreich bis max. 2.200 € p.m.), Familienheimfahrten (max. 3.672 € p.a.), Umzugskosten sowie den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung von 110 € p.m. pro Kind bereits steuerlich geltend gemacht werden machen. Diese Ersätze durften maximal 35 % des Einkommens ausmachen. Der Vorteil von diese Regelung ist, dass sich in vielen Fällen die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung erübrigt, da bereits in der Lohnverrechnung alle Kosten für den doppelten Haushalt geltend gemacht werden können (d.h. wenn keine weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben usw. gegeben sind, ist eine Arbeitnehmerveranlagung nicht notwendig).
Rechtslage ab 2016
Ab dem Jahr 2016 können ohne Nachweis 5.000 EUR pro Jahr (417 EUR pro Monat) pauschal als Werbungskosten unter dem Titel „doppelter Haushalt“ in der Lohnverrechnung angesetzt werden (grundsätzlich beträgt das Pauschale 20 % des steuerpflichtigen Einkommens, gedeckelt mit 5.000 EUR). Über den Pauschalbetrag von 5.000 EUR hinaus gehende Kosten für den doppelten Haushalt können erst im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden. Nachdem davon auszugehen ist, dass allen Expatriates höhere Aufwendungen als 5.000 EUR für die Führung eines doppelten Haushaltes entstehen, sind diese zukünftig in jedem Fall auf die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung angewiesen.